Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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des Zusammenschlusses der Gesellschafter.[51] Eine Änderung des Zwecks erfordert im Gegensatz zur Änderung des Unternehmensgegenstandes Einstimmigkeit (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB analog).[52]

      1.1.4 Höhe des Grundkapitals und seine Zerlegung

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      Die Höhe des Grundkapitals ist zwingend in der Satzung anzugeben. Fehlt die Angabe der Höhe des Grundkapitals in der Satzung, ist dies ein Nichtigkeitsgrund nach § 275 Abs. 1 AktG.

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      1.1.5 Angaben zu den Aktienarten und ihrer Verbriefung

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      1.1.6 Zahl der Vorstandsmitglieder

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      1.1.7 Bekanntmachungen

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