Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
möglich sind, wenn diese eine Abweichung zulassen.[86] Den Rahmen der Abweichung gibt die Vorschrift in der Regel selbst vor.[87]
2.2 Ergänzende Satzungsbestimmungen
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Ergänzende Bestimmungen sind nach § 23 Abs. 5 S. 2 AktG in der Satzung dann möglich, wenn das Aktiengesetz keine abschließende Regelung enthält oder sich aus der Gesetzesnorm selbst und aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen durch Auslegung ergibt, dass eine abschließende Regelung nicht gewollt war.[88] Oberster Grundsatz dürfte sein, dass die Satzung nur solche Tatbestände regeln kann, die nicht im Gesetz zwingend anders gestaltet worden sind[89] oder für die das Gesetz ausdrücklich eine Ermächtigung ausspricht.[90] Dies ist anhand der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung sowie ihres Sinns und Zwecks zu beurteilen.[91]
2.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 5 AktG
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In Rspr.[92] und Schrifttum[93] besteht Einigkeit über die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen dieses Prinzip der Satzungsstrenge oder Satzungsautonomie: Satzungsbestimmungen, die nicht im Rahmen des gesetzlichen Dispositionsfreiraums liegen, sind nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.
2.4 Ausfüllende und beschreibende Satzungsbestimmungen
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Weder abweichende noch ergänzende, sondern ausfüllende und beschreibende Bestimmungen stellen Vorschriften der Satzung dar, die wesentliche Teile des Gesetzes nur wiedergeben oder zusammenfassen.[94] Dies geschieht häufig bei der Aufzählung der Organe der Gesellschaft sowie bei der Beschreibung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats.
2.5 Nebenabreden
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Nicht zum Satzungsinhalt gehören die sogenannten satzungsergänzenden Nebenabreden oder Nebenverträge. Dabei handelt es sich um Absprachen, die die Aktionäre bei der Gründung oder im Anschluss an diese zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft oder zu dieser außerhalb der Satzungsurkunde treffen.[95] Hierunter fallen bspw. Vorkaufs- und Vorerwerbsrechte, Stimmbindungen,[96] Besetzung der Organe und ihre Vergütung, Festlegungen zur Ausschüttungs- und Bilanzierungspolitik, Regelungen über die Finanzierung der Gesellschaft sowie wechselseitige Informationspflichten.[97] Solche Nebenabreden sind schuldrechtliche Verträge oder auch gesellschaftsrechtliche Regelungen i.S.d. §§ 705 ff. BGB.[98] § 23 Abs. 1 AktG findet auf sie keine Anwendung; sie sind grundsätzlich von der Satzung getrennt zu beurteilen (Trennungsprinzip).[99] Schuldrechtliche Nebenabreden können Regelungen enthalten, die in der Satzung nicht zulässig wären.[100] Sie können aber keine Rechte und Pflichten begründen, die mitgliedschaftsrechtlicher Natur sind; solche Abreden sind notwendige materielle Satzungsbestandteile, die wirksam nur in der Satzung selbst geregelt werden können.[101]
2.6 Typische Beispiele abweichender und ergänzender Satzungsbestimmungen
2.6.1 Organisation der AG
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Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der AG, ihre Zusammensetzung und ihre innere Organisation gibt das Aktiengesetz grundsätzlich zwingend vor. Die Satzung kann zusätzliche weitere Gremien vorsehen, wie z.B. Beiräte oder Verwaltungsräte. Ihnen können aber nicht Zuständigkeiten übertragen werden, die das Aktiengesetz zwingend den vorgeschriebenen Organen zuweist, wie z.B. die in § 119 Abs. 1 AktG beschriebenen Rechte der Hauptversammlung.
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Auch die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes sind überwiegend zwingender Natur.[102] Abweichungen, die durch entspr. Satzungsbestimmungen möglich sind, sieht § 7 Abs. 1 S. 2, 3 MitbestG bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats vor: Ist in einem mitbestimmten Unternehmen aufgrund der Anzahl der Arbeitnehmer der Aufsichtsrat aus einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern zu bilden, so kann die Satzung eine der in den nächsten Stufen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 MitbestG vorgesehene höhere Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder festlegen.[103] Dagegen ist es nicht möglich, die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters nach § 27 MitbestG durch den Aufsichtsrat etwa auf die Hauptversammlung zu delegieren[104] oder die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats entgegen § 28 MitbestG von der Teilnahme einer bestimmten Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner abhängig zu machen.[105] Durch die Aktienrechtsnovelle 2016 ist ferner klargestellt worden, dass der Grundsatz der Dreiteilbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder nach § 95 S. 3 AktG nicht für die sogenannten kleinen Aktiengesellschaften gilt; daher kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder oberhalb der Mindestzahl von drei Mitgliedern frei durch entsprechende Satzungsbestimmung festgelegt werden, sofern nicht aus mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben eine Dreiteilbarkeit einzuhalten ist.[106] Das sind nach derzeitiger Rechtslage Gesellschaften, die dem Anwendungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes unterfallen, § 4 Abs. 1 DrittelbG.
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Die Satzung kann über die Anforderungen des § 100 AktG (persönliche Voraussetzungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats) hinausgehende Anforderungen nur für solche Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder aufgrund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden, § 100 Abs. 4 AktG.[107] Statutarische persönliche Voraussetzungen für die Wahl von Arbeitnehmervertretern verstoßen gegen das schon im BetrVG 1952 verankerte Prinzip der Wahlfreiheit und sind unzulässig.[108] Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats[109] gibt das Aktiengesetz nur einige wesentliche Regelungen vor, die von allen AG einzuhalten sind, und überlässt weitergehende Regelungen der Satzung: etwa nach § 107 Abs. 1 AktG hinsichtlich der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und mindestens eines Stellvertreters oder nach § 108 Abs. 2 S. 1 AktG hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats.[110] Auch Satzungsbestimmungen über die Bildung von Aufsichtsratsausschüssen sowie das Verfahren in den Ausschüssen sind als ergänzende Regelungen i.S.d. § 23 Abs. 5 S. 2 AktG zulässig, wenn sie das pflichtgemäße Ermessen des Gesamtaufsichtsrats, wie er seine Arbeitsweise sachlich und personell gestalten will, nicht in einer mit Sinn und Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 AktG unvereinbaren Weise einengen.[111] Bei mitbestimmten Gesellschaften gilt zumindest hinsichtlich der Besetzung des Personalausschusses wiederum der Vorrang der §§ 27 ff. MitbestG; aus der Sonderregelung des § 27 Abs. 3 MitbestG dürfen jedoch keine Folgerungen für eine zwingende Besetzung anderer Ausschüsse gezogen werden.[112]
2.6.2 Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte
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Da die Kompetenz zur Geschäftsführung ausschließlich dem Vorstand zusteht, können dem Aufsichtsrat keine Maßnahmen der Geschäftsführung übertragen werden. Jedoch haben die Satzung oder der Aufsichtsrat kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen (§ 111 Abs. 4 AktG). Durch diese gesetzliche Vorgabe soll der Aufsichtsrat bei wesentlichen Maßnahmen präventiv in die Willensbildung der Gesellschaft eingebunden werden.[113] Das Aktiengesetz enthält keine inhaltlichen Vorgaben, welche Maßnahmen dem Zustimmungsvorbehalt unterliegen müssen; hier hilft Ziff. 3.3 DCGK weiter: in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung[114] müssen Geschäfte von grundlegender Bedeutung zustimmungspflichtig sein. Was ein grundlegendes Geschäft in diesem Sinne ist, ist in der Satzung bzw. von dem Aufsichtsrat in einem auf die tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft zugeschnittenen Mindestkatalog unternehmensbezogen zu konkretisieren.[115] Hinsichtlich der Konkretisierung ist der Aufsichtsrat weitgehend frei; entscheidend ist jedoch, dass die zustimmungsbedürftige Maßnahme für den Vorstand eindeutig erkennbar