Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
diese mit der Aktienrechtsnovelle 2016 eingeführte Konzentration der Bekanntmachungspflichten auf den Bundesanzeiger sollen die bis dahin bestehenden Unklarheiten über den Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeräumt werden, wenn die Satzung mehrere Bekanntmachungsblätter vorsieht. An die Veröffentlichung in diesen zusätzlichen Bekanntmachungsblätter werden keine Rechtsfolgen mehr geknüpft (§ 26h Abs. 3 EGAktG).[70]
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Nach herrschender Auffassung ergibt sich aus einer Gesamtschau von § 23 Abs. 4 und § 25 AktG, dass § 23 Abs. 4 AktG nur die sog. freiwilligen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfasst, also solche, die das Gesetz oder die Satzung vorschreiben, ohne zugleich die Gesellschaftsblätter als Publikationsmedium zu bestimmen.[71] Fälle solcher freiwilligen Bekanntmachungen sind (für nicht börsennotierte Gesellschaften) die Zwischenfinanzberichte.[72]
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Von der Bekanntmachung ist die Zugänglichmachung von bestimmten Informationen durch die Gesellschaft zu unterscheiden wie zum Beispiel der Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG oder die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 Abs. 1 AktG. Hierzu reicht es aus, dass die Information auf die Internetseite der Gesellschaft eingestellt wird; eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist nicht erforderlich.
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Seit Inkrafttreten des TUG am 20.1.2007 sind bestimmte Unternehmensinformationen über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich; dazu gehören nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 HGB die Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachungen und zum Handelsregister eingereichte Dokumente. Die meisten der in § 8b Abs. 2 HGB genannten Dokumente sind vom Bundesanzeiger, der zugleich Betreiber des Unternehmensregisters ist,[73] diesem zur Einstellung zu übermitteln, während das (börsennotierte) Unternehmen nur die in § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB genannten Unterlagen übermitteln muss.
1.2 Fakultativer Satzungsinhalt
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Über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt hinaus sind je nach Sachverhalt bei der Gründung der Gesellschaft weitere Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen.
1.2.1 Festsetzungen der Einlage
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Zwingend in die Satzung aufzunehmen sind Bestimmungen über die Einlagen der Aktionäre dann, wenn sie nicht in bar (Sacheinlagen) oder durch Übereignung von Wirtschaftsgütern unter Anrechnung auf die Einlageverpflichtung (Sachübernahme) erbracht werden (§ 27 Abs. 1 AktG).[74] Dabei muss nicht der gesamte der Übertragung des Sacheinlagegegenstandes zugrunde liegende Vertrag (Einbringungsvertrag)[75] in die Satzung aufgenommen werden. Angegeben werden muss jedoch bei der Sacheinlage der Gegenstand der Sacheinlage, die Person des Einlegers und der Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien. Bei einer Sachübernahme sind ebenfalls der Gegenstand der Übernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und die von der Gesellschaft zu gewährende Vergütung anzugeben. Ohne diese Festsetzungen oder bei mangelhafter Festsetzung in der Satzung sind die Vereinbarungen über die Sacheinlage bzw. die Sachübernahme (verdeckte Sacheinlage), d.h. das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, der Gesellschaft gegenüber zwar nicht unwirksam; gleiches gilt für die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung, d.h. für das dingliche Erfüllungsgeschäft (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AktG). Rechtsfolge ist das Weiterbestehen der Geldeinlagepflicht des Inferenten, auf die der Wert der tatsächlich an die Gesellschaft geleisteten Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung der Gesellschaft bzw. der Leistungserbringung angerechnet werden.[76]
1.2.2 Festsetzung von Sondervorteilen
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Auch ein einem Aktionär oder einem Dritten von der Gesellschaft eingeräumter besonderer Vorteil muss nach § 26 Abs. 1 AktG in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. Die Sondervorteile müssen aus Anlass der Gründung der Gesellschaft eingeräumt werden, ohne dass der Berechtigte hierfür eine Gegenleistung erbringt. Es handelt sich um ein Gläubigerrecht zugunsten des Berechtigten und damit nicht um ein mitgliedschaftliches Sonderrecht, das mit der Eintragung der Satzung entsteht.[77]
1.2.3 Festsetzungen nach Aktiengesetz und Umwandlungsgesetz
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Die bei der Gründung der AG entstehenden Kosten (Beurkundungs-, Gerichts-, Rechtsberatungs- und Prüfungskosten) sind, wenn sie zu Lasten der Gesellschaft gehen, nach § 26 Abs. 2 AktG in der Satzung gesondert festzusetzen.[78] Aus dieser Satzungsregelung ist für jeden Dritten ersichtlich, in welcher Höhe der Gründungsaufwand das Grundkapital der Gesellschaft aufgezehrt hat. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG, die auch für die Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung gilt (§§ 36 Abs. 2, 135 Abs. 2 UmwG), will durch Offenlegung der Mittelverwendung einem missbräuchlichen Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft durch die Gründer entgegenwirken und dient so dem Interesse der gegenwärtigen und zukünftigen Aktionäre und der Gläubiger.
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Änderungen der oben in den Rn. 51–53 beschriebenen Festsetzungen sind nach §§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 5 AktG erst möglich, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist. Eine Beseitigung der Festsetzungen, d.h. ihre Streichung ist überhaupt erst möglich, wenn die ihnen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind und die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 AktG).[79] Dazu ist eine Satzungsänderung erforderlich.
4. Kapitel Satzung › II. Inhalt der Satzung › 2. Satzungsautonomie
2. Satzungsautonomie
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Nicht jede Regelung kann in die Satzung einer AG aufgenommen werden.[80] Zum Verhältnis von Gesetz und Satzung gibt § 23 Abs. 5 AktG die sog. Satzungsautonomie oder Satzungsstrenge vor: Soweit das Aktiengesetz abschließende Regelungen enthält, können diese mittels Satzung nicht geändert werden. Nur wenn das Gesetz selbst Abweichungen oder Ergänzungen zulässt, können die Gründer oder die Hauptversammlung von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen.[81] Dabei ist für jede einzelne Bestimmung zu prüfen, ob sie im Rahmen der Satzungsautonomie zulässig ist.[82]
2.1 Abweichende Satzungsbestimmungen
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Bei den abweichenden Satzungsbestimmungen wird anstelle der gesetzlichen Regelung des Aktiengesetzes eine andere gesetzt. Die verdrängte gesetzliche Regelung muss die Abweichung ausdrücklich zulassen, z.B. durch Formulierungen wie „die Satzung kann bestimmen, dass …“[83]. Beispielsweise sei die durch die Aktienrechtsnovelle 2016 neu eingeführte Flexibilisierung der Ausgestaltung der Vorzugsaktie durch entspr. Satzungsregelung genannt: § 139 Abs. 1 Satz 3 AktG bestimmt, dass der auf die Aktie entfallende Gewinnanteil (Vorabdividende) nachzuzahlen ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Nach dieser Neuregelung steht es der Gesellschaft frei, ob sie Vorzugsaktien mit Nachzahlungsrecht oder ohne Nachzahlungsrecht oder mit einer Kombination aus beidem ausgeben will.[84]
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Schweigt das Aktiengesetz, ist eine Abweichung unzulässig.[85] Wegen des Wortlauts des § 23 Abs. 5 S. 1 AktG besteht in Rechtsprechung