Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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oder unechte Satzungsbestimmungen genannt.[1] Diese grds. Unterscheidung ist für die Auslegung der Satzung,[2] ihre Änderung[3] und die Anfechtung[4] bedeutsam.

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      Zu den echten Satzungsbestimmungen, die körperschaftsrechtlichen Charakter haben, gehören mindestens die in § 23 Abs. 3 und Abs. 4 AktG genannten Bestimmungen. Dabei handelt es sich um:

      1.1.1 Firma

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      1.1.2 Sitz


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