Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
die vorhergehenden Angaben nicht vollständig sind oder die außer der zeitlichen Beschränkung der Eintragung Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig (§ 185 Abs. 2 AktG).
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Zeitlich gesehen ist es zulässig, den Zeichnungsschein schon vor der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses auszustellen, soweit der Tag der Beschlussfassung feststeht und dieser im Zeichnungsschein genannt werden kann.[338]
1.8.2.2 Abschluss des Zeichnungsvertrages
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Der Zeichnungsvertrag ist nach heute h.A. sowohl ein korporationsrechtlicher als auch ein schuldrechtlicher Vertrag; er hat eine Doppelnatur.[339] Nach den allgemeinen Regeln des BGB wird er durch Angebot und Annahme geschlossen. Das Angebot ist in der Zeichnung durch den Aktionär zu sehen, die Annahme durch die AG muss gem. § 151 S. 1 BGB nicht erklärt werden.[340]
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Auch die AG kann ein Angebot auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages abgeben. Ein solches Angebot ist jedoch nicht bereits darin zu sehen, dass die Gesellschaft eine Einladung zur Zeichnung an die Öffentlichkeit ausspricht, sondern vielmehr in bestimmten einzelnen Zeichnungsangeboten an einzelne Zeichner, welche hinsichtlich des Ausgabebetrages und der Aktiengattung bestimmt genug sind, um als Vertragsangebot angesehen werden zu können.[341]
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Eine Stellvertretung i.S.v. §§ 164 ff. BGB ist zulässig. Die Vollmacht hierzu ist nicht formbedürftig. Gleiches gilt für die mittelbare Stellvertretung bei der Zeichnung durch einen Strohmann, welche ebenso wirksam ist.[342] Der Zeichnungsvertrag ist kein gegenseitiger[343], sondern ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag.[344] Durch den Zeichnungsvertrag verpflichtet sich die AG, dem Zeichner die im Zeichnungsvertrag angegebene Menge an neuen Aktien zuzuteilen, wenn die Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Der Zeichnungsvertrag begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, die Kapitalerhöhung auch tatsächlich durchzuführen.[345] Die AG kann die weitere Durchführung der Kapitalerhöhung in diesem Stadium jederzeit abbrechen.[346] Ein Schadensersatzanspruch des Aktionärs gegen die AG bei Abbruch der Kapitalerhöhung besteht nur in Ausnahmefällen.[347]
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Der Zeichner wird durch die Zeichnung verpflichtet, die im Zeichnungsschein festgelegte Menge Aktien der Gesellschaft zu übernehmen[348] und die damit korrespondierende Mindesteinlage, welche vor der Anmeldung fällig ist, entweder in bar oder im Wege der Sacheinlage zu erbringen.[349] Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrages wird der Zeichner noch nicht Aktionär der AG. Dies wird er erst kraft Gesetzes mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.[350]
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Bei Überzeichnungen, d.h. in dem Fall, dass mehr Aktien gezeichnet werden als Aktien aus der von der HV beschlossenen Kapitalerhöhung zur Verfügung stehen, müssen zuerst die bezugsberechtigten Aktionäre der Gesellschaft mit der Zuteilung neuer Aktien bedient werden. Dies gilt nicht, wenn deren Bezugsrecht wirksam ausgeschlossen wurde. Ansonsten ist der Vorstand bei der Verteilung der neuen Aktien frei, soweit er den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG und die zeitliche Reihenfolge der Zeichnungsverträge berücksichtigt.[351] Alle weiteren Zeichnungsverträge, die mangels vorhandener Aktien nicht mehr erfüllt werden können, sind zwar wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB); eine Leistungspflicht der Gesellschaft besteht gem. § 275 Abs. 1 BGB hingegen nicht.[352]
1.8.3 Mängel der Zeichnung
1.8.3.1 Mängel des Zeichnungsvertrages
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Auf den Zeichnungsvertrag sind bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ohne jede Einschränkung die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte und Verträge anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), über Willensmängel (§§ 116 ff. BGB), zur Anfechtung (§ 142 BGB), für Form- (§ 125 BGB) und Inhaltsmängel (§ 138 BGB) sowie für Mängel bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung (§§ 177, 179 BGB).[353] Soweit vorgenannte Mängel vor der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister auftreten, sind sie von der AG und dem Zeichner nach den jeweils einschlägigen vorgenannten Vorschriften zu lösen.[354]
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Eine Berufung auf die Fehlerhaftigkeit des Zeichnungsvertrages nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist für die AG und den Aktionär nur in Ausnahmefällen möglich. Grds. erwirbt der Zeichner mit der Eintragung den Aktionärsstatus mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten, insbesondere der Einlagepflicht.[355] Ausnahmsweise wird der Zeichner dann kein Aktionär der Gesellschaft, wenn das Interesse der Gesellschaft weniger schutzwürdig ist als die Interessen des Zeichners, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit[356] oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Zeichners.[357] Gleiches gilt, wenn ein anderer als der Zeichner die Zeichnung tatsächlich ausgeführt hat, also z.B. bei fehlender, erzwungener oder gefälschter Zeichnung.[358] In vorgenannten Fällen wird der Zeichner nicht Aktionär der Gesellschaft und kann eine eventuell bereits geleistete Einlage gem. § 812 Abs. 1 BGB kondizieren.[359] Die Kapitalerhöhung bleibt gleichwohl wirksam, die Aktien stehen dann der Gesellschaft selbst zu, welche diese verwerten muss.[360]
1.8.3.2 Inhaltsmängel
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Soweit die in § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 AktG geregelten, zum notwendigen Inhalt des Zeichnungsscheins gehörenden Angaben fehlen, ist der Zeichnungsschein nichtig. Dies gilt sowohl für unvollständige als auch für völlig fehlende Angaben. Der Zeichnungsschein ist weiterhin nichtig, wenn er nicht der Schriftform des § 185 Abs. 1 S. 1 AktG entspricht oder weitere Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthält (§ 185 Abs. 2 AktG).
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Auch das Fehlen der individuellen Angaben des Zeichnungsscheins macht diesen nichtig, so etwa, wenn die Person des Zeichners oder die von ihm zu zeichnende Aktienmenge nicht in dem Zeichnungsschein enthalten sind. Bei Fehlen dieser Angaben kann der Zeichnungsschein jedoch im Lichte des Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgelegt werden.[361] Ergibt auch die Auslegung keine weiteren Erkenntnisse, so bleibt der Zeichnungsschein nichtig.[362]
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Nicht nichtig, aber unverbindlich werden Zeichnungen, wenn die im Zeichnungsschein genannte Frist für die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung abgelaufen ist. In diesem Fall verliert der Zeichnungsvertrag schlicht seine Wirkung, bis zum Ablauf der Frist bleibt die Zeichnung jedoch wirksam.[363]
1.8.3.3 Fehlender oder unwirksamer Kapitalerhöhungsbeschluss
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Besonders schwerwiegend sind auch die Auswirkungen eines fehlenden oder unwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses. Im diesem Fall sind sämtliche Zeichnungen und Zeichnungsverträge unwirksam.[364] Weder der Kapitalerhöhungsbeschluss noch die Durchführung der Kapitalerhöhung dürfen bei fehlendem oder unwirksamem Kapitalerhöhungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen werden.[365] Für den Zeichner entstehen keine Rechte und Pflichten, bereits geleistete Einlagen kann er zurückverlangen.[366] Erfolgt die Eintragung dennoch, werden die Zeichner zwar nicht Aktionäre der Gesellschaft,[367] können aber unter Umständen zur Erbringung der Einlage verpflichtet sein,[368] wenn die Gesellschaft nach der Eintragung weitere Verbindlichkeiten eingegangen ist, die sie ohne die Einlagen nicht mehr begleichen kann.[369] In diesem Fall finden dann die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung.[370]
1.8.3.4 Leistungsstörungen
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