Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
der Gesellschaft und dem Vorleistenden abzuschließen.[403]
161
Eine Rangrücktrittserklärung des Inferenten ist hingegen nicht notwendig, wenngleich wünschenswert.[405]
1.9.1.2 Sacheinlagen
162
Die Pflicht zur Erbringung der Sacheinlage ist in §§ 36a Abs. 2 i.V.m. 188 Abs. 2 S. 1 AktG geregelt. Danach ist die Sacheinlage grds. sofort fällig.[406] Die Sacheinlage ist demnach gem. § 36a Abs. 2 S. 1 AktG noch vor der Anmeldung zu leisten. Der gesetzliche Regelfall stellt in der Praxis jedoch die Ausnahme dar, da diese fast immer vom Ausnahmetatbestand des § 36a Abs. 2 S. 2 AktG Gebrauch macht. Danach kann die Fälligkeit der Sacheinlage bis zu fünf Jahre nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nach hinten verschoben werden, wenn die Sacheinlageverpflichtung durch ein dingliches Rechtsgeschäft zu erfüllen ist.[407] Gem. §§ 188 Abs. 2 S. 1, 36a Abs. 2 S. 3 AktG muss der Wert der Sacheinlage dabei mindestens den geringsten Ausgabebetrag und bei einer Überpari-Emission auch den Mehrbetrag erreichen.
1.9.2 Anmeldung
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Die Durchführung der Kapitalerhöhung ist gem. § 188 AktG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gleiches gilt nach § 184 AktG auch für den Kapitalerhöhungsbeschluss. In der Praxis werden beide Anmeldungen üblicherweise gleichzeitig vorgenommen, was gem. § 188 Abs. 4 AktG zulässig ist. Beide Anmeldungen sind vom Vorstand der AG (in vertretungsberechtigter Anzahl) und vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen.[408]
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Nach §§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 AktG muss die Anmeldung bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen die Angabe enthalten, dass der auf jede Aktie eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Nachdem der BGH seine Rechtsprechung zum Gebot der wertmäßigen Deckung der Einlage aufgegeben hat, ist in der Anmeldung zu erklären, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung des Vorstands eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.[409]Die Tatsache, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht, ist nach § 37 Abs. 1 S. 2 AktG nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt bei der Überweisung auf ein Gesellschaftskonto regelmäßig durch eine Bankbestätigung der kontoführenden Bank. Letztere ist für die Richtigkeit der Bestätigung haftbar (§ 37 Abs. 1 S. 4 AktG). Die Haftung der Bank ist verschuldensunabhängig.[410] Bei der Ausstellung einer falschen Bescheinigung hat die Bank die Gesellschaft so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Bescheinigung richtig gewesen wäre.
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Bei Sacheinlagen muss die Anmeldung die Aussage enthalten, dass der Wert der Sacheinlage dem geringsten Ausgabebetrag bzw. einem etwaigen höheren Mehrbetrag entspricht (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 3 AktG). Weiterhin muss angegeben werden, ob die Sacheinlage vollständig erbracht wurde (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 1 AktG). Ist dies nicht der Fall, ist anzugeben, wann die Sacheinlage erbracht werden soll (§§ 188 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 S. 1, 36a Abs. 2 S. 2 AktG).
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Außerdem sind der Anmeldung die in § 188 Abs. 3 AktG aufgeführten Anlagen beizufügen.
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Die handelnden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haften gem. §§ 93, 116 AktG der AG gegenüber persönlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben. Für falsche Angaben oder ein Verschweigen erheblicher Umstände sind Vorstand und Aufsichtsrat darüber hinaus nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG auch strafrechtlich verantwortlich.[411]
1.9.3 Eintragung und Bekanntmachung
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Das Registergericht prüft lediglich die Plausibilität der eingereichten Unterlagen, da anders als bei der Gründung der AG keine ausdrückliche Pflicht zur registergerichtlichen Prüfung besteht. Eine genauere Prüfung ist nur erforderlich, wenn die Unterlagen Zweifel an der Plausibilität aufkommen lassen.[412] Liegen solche Zweifel nicht vor und sind alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, trägt das Handelsregister die Durchführung der Kapitalerhöhung ein.
1.9.4 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
169
Mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ist das Grundkapital erhöht (§ 189 AktG). Die Eintragung in das Handelsregister hat konstitutive Wirkung, d.h. sie ist rechtsbegründender Akt.
1.9.5 Ausgabe der neuen Aktien
170
Gem. § 191 S. 1 AktG ist die Ausgabe von Aktienurkunden und Zwischenscheinen erst nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung möglich; bereits vorher ausgegebene Aktien und Zwischenscheine sind nichtig (§ 191 S. 2 AktG). Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten an den Aktien durch die Ausgabe ist nicht möglich, auch nicht nach der Eintragung.[413]
171
Die Herstellung oder die Unterzeichnung der Urkunde ist noch nicht als Ausgabe anzusehen. Eine solche liegt erst bei der Übergabe der Aktienurkunden an die Aktionäre oder Dritte vor.[414] Der Verstoß gegen das in § 191 S. 1 AktG enthaltene Verbot stellt gem. § 405 Abs. 1 Nr. 2 AktG eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus sind die Ausgeber der Aktien den Inhabern der Urkunden nach § 191 S. 3 AktG als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig.
1.9.6 Fehlerhafte Kapitalerhöhungen
172
Durch die in § 189 AktG enthaltene Regelung wird in zeitlicher Hinsicht bestimmt, wann die ordnungsgemäß durchgeführte Kapitalerhöhung wirksam wird. Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung kann jedoch nicht alle Mängel heilen,[415] die im Verfahren bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister u.U. aufgetreten sind.
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Fehlerhaft können zum Beispiel der Kapitalerhöhungsbeschluss, die Zeichnung oder die Anmeldung der Kapitalerhöhung sein. Soweit eine Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist, wird dieses bei der Entdeckung derartiger Fehler die Anmeldung entweder zurückweisen oder aussetzen. Wurde die Fehlerhaftigkeit der Kapitalerhöhung hingegen vom Registergericht übersehen und die Kapitalerhöhung gleichwohl eingetragen, können durch die Eintragung bestimmte Mängel geheilt werden.[416] Für zwei Konstellationen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Lösung vor. Dies betrifft zum einen die Fälle der verdeckten Sacheinlage, bei denen an Stelle der nach außen hin vereinbarten Bareinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Sacheinlage geschuldet wird. Mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wird der Wert des eingebrachten Vermögensgegenstands auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Inferenten angerechnet.[417] Zum anderen betrifft dies Zeichnungsscheine, welche die Angaben nach § 185 Abs. 1 AktG nicht vollständig oder die Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten. Solche Zeichnungsscheine sind zwar nichtig (§ 185 Abs. 2 AktG). Der Zeichner kann sich aber nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat (§ 185 Abs. 3 AktG). Nach früher h.M. konnten weitere