Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
Allgemeine Anforderungen
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Der notwendige Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist in § 193 AktG geregelt, der § 192 AktG insoweit ergänzt. Aus dem Beschluss muss hervorgehen, dass eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, d.h. er muss zwingend eine Anweisung an den Vorstand enthalten, dass Umtausch- oder Bezugsrechte einem näher bestimmten Personenkreis zu gewähren sind.[460] Der Kapitalerhöhungsbeschluss hat die Nennung eines Höchstbetrages zu enthalten; die Angabe eines Mindestbetrages ist unzulässig,[461] da die Regelung des § 192 AktG über den Umfang der bedingten Kapitalerhöhung eine abschließende Regelung darstellt und die Festlegung eines Mindestbetrags im Kapitalerhöhungsbeschluss, bei dessen Nichterreichung die bedingte Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werden soll, demnach gegen den Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5) verstößt.[462] Soweit nicht bereits in der Satzung der AG geregelt, muss der Beschluss weiterhin festlegen, ob Inhaber- oder Namensaktien geschaffen werden sollen. Ebenso ist die Gattung der neuen Aktien zu bestimmen, wenn die Satzung mehr als einen Aktientyp vorsieht.[463] Bestehen bereits verschiedene Gattungen, müssen die Aktien den einzelnen Gattungen unter Angabe der Aktienzahl und ggf. des Nennbetrages zugeordnet werden. Bei der Schaffung ganz neuer Gattungen sind die gattungsbegründenden Rechte und Pflichten festzulegen.[464] Bei Nennbetragsaktien muss der Beschluss den Nennbetrag der neuen Aktien enthalten, bei Stückaktien die Anzahl der neuen Stückaktien.[465]
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Der Hauptversammlungsbeschluss kann die Umtausch- und Bezugsrechte inhaltlich näher ausgestalten, dies aber auch Vorstand und Aufsichtsrat überlassen.[466]
2.2.1.2 Besondere Anforderungen des § 193 Abs. 2 AktG
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Darüber hinaus sind die besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AktG zwingend zu beachten.
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Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
– | Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss gem. § 193 Abs. 2 Nr. 1 AktG einen in § 192 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG aufgezählten oder dem entsprechenden zulässigen Zweck für die bedingte Kapitalerhöhung festlegen. |
– | Bei der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) kann auf die bereits oder gleichzeitig beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen (§ 221 Abs. 2 AktG) summarisch verwiesen werden.[467] |
– | Zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen (§ 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG) müssen die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen bezeichnet werden. Darüber hinaus ist die Art des Zusammenschlusses zu bezeichnen, soweit diese bereits feststeht.[468] |
– | Werden Aktien an die Geschäftsführung oder Mitarbeiter ausgegeben (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG), ist hinsichtlich des Zwecks nur die Tatsache selbst anzugeben, da nach § 193 Abs. 2 Nr. 2–4 AktG insoweit ohnehin noch weitere Angaben zu machen sind. |
– | Nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG muss der Beschluss den Kreis der Bezugsberechtigten enthalten. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift („Kreis“)[469] sind nicht konkrete Namen der Bezugsberechtigten anzugeben, sie müssen jedoch eindeutig bestimmbar sein.[470] Es genügt insoweit, bei Schuldverschreibungen deren genaue Bezeichnung sowie die Inhaber der Bezugs- und Umtauschrechte und bei Unternehmenszusammenschlüssen das Unternehmen, dessen Gesellschafter Bezugsrechte erhalten sollen, zu bezeichnen. Bei Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung muss lediglich darauf hingewiesen werden, dass diese Bezugsrechte erhalten sollen. |
– | Weiterhin sind gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG in dem Beschluss der Ausgabebetrag der Bezugsaktien oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, festzustellen. Grds. ist bei der Festsetzung des Ausgabebetrages darauf zu achten, dass der Ausgabebetrag bei Nennbetragsaktien nicht unter dem Nennbetrag und bei Stückaktien nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien liegt, § 9 Abs. 1 AktG (Verbot der Unterpari-Emission). Die Bestimmung eines Mindestausgabebetrages oder die Bestimmung der Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages ist gem. § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG ausreichend. |
– | Bei der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen durch bedingtes Kapital wird der Ausgabebetrag häufig bereits in dem nach § 221 Abs. 2 AktG zu fassenden Ermächtigungsbeschluss festgelegt. Dies ist zulässig, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals sich ausdrücklich auf den in dem Ermächtigungsbeschluss genannten Options- bzw. Wandlungspreis bezieht. Bei Umtauschrechten muss das genaue Umtauschverhältnis festgelegt werden, ggf. sind bare Zuzahlungen festzusetzen.[471] |
– | Die betragsmäßige Angabe des Bezugskurses ist möglich.[472] Der Bezugskurs (mindestens 100 %, vgl. § 9 Abs. 1 AktG) sowie das Bezugsverhältnis[473] sind anzugeben (für 100 EUR Obligation kann eine Aktie zu nominell 100 EUR bezogen werden). Alternativ ist es bei Umtausch- und Bezugsrechten auch zulässig, die Berechnung von eindeutig bestimmbaren Parametern wie dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelanleihe, einem Aktienindex oder dem Gutachten eines Sachverständigen abhängig zu machen.[474] Bei der Ausgabe von Aktien ist insoweit § 199 Abs. 2 AktG zu berücksichtigen, wonach es auf den Ausgabebetrag der Schuldverschreibung und nicht auf ihren Gesamtnennbetrag ankommt. Letzterer kann somit unter dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien bleiben. Bei Optionsrechten sind das Bezugsverhältnis und der Bezugskurs, d.h. der Ausübungspreis festzulegen.[475] |
– | Bei Unternehmenszusammenschlüssen ist das Umtauschverhältnis und folglich der Ausgabebetrag nach abstrakten Berechnungsfaktoren, wie nach dem an einem bestimmten Tag geltenden Börsenkurs, zu bestimmen.[476] Wird bedingtes Kapital zur Bedienung von Aktienoptionsplänen für die Geschäftsführung oder für Arbeitnehmer (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG) geschaffen, so ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschluss Einzelheiten des Aktienoptionsplans festlegt (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Anzugeben sind die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, die Erwerbs- und Ausübungszeiträume und die Wartezeit für die erstmalige Ausübung, welche jedoch mindestens vier Jahre beträgt (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG a.E.). |
2.2.2 Mehrheitserfordernisse
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Nach § 193 Abs. 1 S. 1 AktG bedarf der Hauptversammlungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung der AG kann darüber hinaus eine größere Kapitalmehrheit und weitere Voraussetzungen festlegen. Bei mehreren stimmberechtigten Aktiengattungen ist eine Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung durch Sonderbeschluss erforderlich. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist ein Sonderbeschluss nur zu fassen, wenn bei der bedingten Kapitalerhöhung neue Vorzugsaktien mit gleichstehenden oder vorrangigen Vorzugsrechten ausgegeben werden sollen (vgl. § 141 Abs. 2 AktG).
2.2.3 Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse
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Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse sind zunächst nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit für Hauptversammlungsbeschlüsse