Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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Im Überblick stellen sich die Schritte der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wie folgt dar:

Beschluss der HV unter Zugrundelegung einer testierten Bilanz;
Anmeldung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Handelsregister unter Beifügung der Bilanz, welche nicht älter als 8 Monate sein darf;
Wirksamwerden der Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister;
Entstehung der neuen Mitgliedschaftsrechte;
Ausgabe der neuen Aktien, bei teileingezahlten Aktien Änderung der Nennbeträge auf den Aktienurkunden.

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      4.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses

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      4.2.2 Mehrheitserfordernisse

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      4.2.3 Mängel der Beschlussfassung

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      Nach § 209 Abs. 1 AktG kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.

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      Bei der dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde gelegten Bilanz müssen folglich vier Voraussetzungen eingehalten werden:

Die Bilanz muss weiterhin mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.

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