.
sich dabei nach der Beteiligungsquote, nicht nach den bereits geleisteten Einlagen.[675]
310
Bei teileingezahlten Aktien kann die Kapitalerhöhung jedoch nur durch die Erhöhung der Nennbeträge bzw. bei Stückaktien durch die einfache Erhöhung des Grundkapitals erfolgen. Die Ausgabe neuer Aktien ist gem. § 215 Abs. 2 S. 2 AktG verboten.
311
Soweit neben den teileingezahlten Aktien auch voll eingezahlte Aktien vorhanden sind, gewährt das Gesetz der HV bei Nennbetragsaktien ein Wahlrecht: Nach § 215 Abs. 2 S. 3 AktG kann die HV die Ausgabe neuer Aktien beschließen oder bei den voll eingezahlten Aktien den Nennbetrag erhöhen. Bei Stückaktien besteht kein Wahlrecht. Hier kann nur der auf eine Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital durch dessen Anhebung erhöht werden.[676] Die Ausgabe neuer Aktien ist hier deshalb unzulässig, weil sich durch die Ausgabe von neuen Aktien an die Inhaber von voll eingezahlten Aktien die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft zu deren Gunsten verschieben würden.[677]
4.7 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
312
Die Wahrung der Rechte der Aktionäre der Gesellschaft durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird im Wesentlichen durch die Regelungen in § 212 S. 1 AktG und § 216 AktG sichergestellt. § 212 S. 1 AktG betrifft die Sicherung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse, während § 216 Abs. 1 AktG bewirken soll, dass auch die Einzelrechte der Aktionäre relativ zueinander unverändert bleiben sollen.[678] Die Vorschrift wird ergänzt durch § 216 Abs. 2 AktG. Die Regelung erhöht für Rechte aus teileingezahlten Aktien proportional die Berechnungsbasis.[679] § 216 Abs. 3 AktG hingegen regelt die Rechtsbeziehungen der AG zu Dritten. Danach wird der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Aktien oder ihres Grundkapitals oder sonst von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, nicht berührt. Gleiches gilt für Nebenverpflichtungen.
4.8 Weitere Abwicklung
313
Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wirksam und es entstehen die neuen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre (§ 211 Abs. 1 AktG). Soweit die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags erfolgt ist, können die bisherigen, unrichtig gewordenen Aktienurkunden berichtigt oder gegen neue Urkunden ausgetauscht werden.[680] Werden neue Aktien ausgegeben und ist der Anspruch auf Verbriefung nicht gem. § 10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen, können die Aktionäre die Aushändigung der jeweiligen Aktienurkunden verlangen.
314
Zu der Frage der Legitimation der Aktionäre bei der Abholung der neuen Aktien macht das Gesetz keine Angaben.[681] Die Gesellschaft hat jedoch darauf zu achten, dass kein Doppelbezug neuer Aktien erfolgt, was durch die Vorlage eines bestimmten Dividendencoupons oder gegen Vorlage und Abstempelung der alten Aktien geschehen kann.[682] In der Praxis haben diese Regelungen jedoch nur Relevanz für effektive Stücke, die nicht girosammelverwahrt sind.[683]
315
Werden Aktien trotz der Aufforderung an die Aktionäre zur Abholung von diesen nicht abgeholt, muss die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien verkaufen, wenn sie den Aktionären den Verkauf zuvor dreimal angedroht hat und seit der letzten Androhung ein Jahr vergangen ist (§§ 214 Abs. 2 und 3, 226 Abs. 3 AktG). Der Veräußerungserlös ist an die Berechtigten auszuzahlen oder bei Annahmeverzug gem. § 226 Abs. 3 S. 6 AktG, § 372 BGB zu hinterlegen. Vorstehendes gilt gem. §§ 213, 214 AktG auch für Teilrechte.[684]
Anmerkungen
Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 20; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 1.
OLG Stuttgart NZG 2013, 139 (dort nicht als Volltext abgedruckt) = BeckRS 2013, 00660; Kölner Kommentar/Lutter Vorb. § 182 Rn. 24.
Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 3.
Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 44.
Hüffer/Koch § 182 Rn. 26; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 3.
Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 37; K. Schmidt/Lutter/Veil § 182 Rn. 38; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 87.
Marsch-Barner/Schäfer/Busch § 42 Rn. 3.
Ebenso Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 85 ff.; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 4.
Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 82; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 2; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 37; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 182 Rn. 83; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 40.
Ebenso Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 5; Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 61; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 67; nunmehr jedenfalls bei fehlender Fälligkeit auch Hüffer/Koch § 182 Rn. 27.
Hüffer/Koch § 182 Rn. 28; nach a.A. das Verhältnis der ausstehenden Einlagen zu dem Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals, Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 88; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 4; nach weiterer Ansicht das Verhältnis der Summe der ausstehenden Einlagen zu der geplanten Kapitalerhöhung, Spindler/Stilz/Servatius § 182 Rn. 62; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 69.
Großkommentar/Wiedemann § 182 Rn. 88; Kölner Kommentar/Lutter § 182 Rn. 38; Münch. Hdb. GesR IV/Scholz § 57 Rn. 6; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sickinger/Kuthe § 33 Rn. 4; Hüffer/Koch § 182 Rn. 28.
Hüffer/Koch § 182 Rn. 29.
Etwa Hüffer/Koch § 182 Rn. 29; MünchKomm AktG/Schürnbrand § 182 Rn. 73; auf das Fehlen des § 182 Abs. 4 AktG in dem Katalog des § 241 AktG abstellend Spindler/Stilz/Servatius