Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
§ 13 Rn. 2.
Hierzu unten Rn. 66.
Gesetz v. 9.9.1998, BGBl I 1998, 2765.
2. Kapitel Grundlagen › II. Struktur
II. Struktur
2. Kapitel Grundlagen › II. Struktur › 1. Trennung von Aktienbesitz und Leitungsmacht
1. Trennung von Aktienbesitz und Leitungsmacht
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Die AG ist schon von Gesetzes wegen mit drei Organen ausgestattet: Neben der Hauptversammlung und dem Vorstand ist – im Gegensatz zur gesetzestypischen GmbH – ein Aufsichtsrat zwingend vorgesehen. Diese Dreiteilung soll es – entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der AG – ermöglichen, selbst große Unternehmen mit einer unbestimmten Vielzahl von Aktionären effektiv zu steuern. Diesem Leitbild ist es auch geschuldet, dass sich die Rechte der Hauptversammlung auf eine beschränkte Kontrolle und die Wahrung von Vermögensinteressen beschränken.[1] Denn als effektives Leitungsgremium eignet sich eine – aus einer Vielzahl von Aktionären zusammengesetzte und grundsätzlich nur einmal jährlich tagende – Hauptversammlung nicht.[2]
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Dementsprechend ist die Leitungsmacht gem. § 76 Abs. 1 AktG dem Vorstand zugewiesen, der wiederum von einem Aufsichtsrat gem. § 111 Abs. 1 AktG überwacht wird. Die Kompetenzen der Hauptversammlung sind demgegenüber, obwohl es sich bei den Aktionären um die Eigentümer handelt, auf bestimmte, klar definierte Aufgaben beschränkt.[3] So nimmt die Hauptversammlung grundsätzlich keine Leitungsverantwortlichkeit wahr, sondern ist auf die satzungsmäßig bzw. gesetzlich festgelegten Kompetenzen beschränkt. Die Hauptversammlung ist gesetzlich namentlich für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats[4] zuständig, soweit diese nicht entsandt werden oder nach mitbestimmungsrechtlichen Normen zu wählen sind (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Daneben entscheidet die Hauptversammlung kraft Gesetzes über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG),[5] die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG),[6] die Bestellung des Abschlussprüfers (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG),[7] Satzungsänderungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG),[8] Kapitalmaßnahmen (§§ 119 Abs. 1 Nr. 6, 179 ff. AktG),[9] Verträge, durch die sich die AG dazu verpflichtet, das gesamte Gesellschaftsvermögen zu übertragen (§ 179a AktG),[10] die Anordnung von Sonderprüfungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 7 AktG)[11] und die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 Nr. 8 AktG)[12]. Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über Strukturentscheidungen nach dem UmwG[13] und trifft nach den sog. „Holzmüller“- bzw. „Gelatine“-Grundsätzen bestimmte weitere Entscheidungen.[14] Nur wenn der Vorstand dies gem. § 119 Abs. 2 AktG verlangt bzw. wenn der Aufsichtsrat bei zustimmungspflichtigen Geschäften seine Zustimmung verweigert und der Vorstand daraufhin diese Frage der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegt (§ 111 Abs. 4 S. 3 AktG), entscheidet die Hauptversammlung auch über Angelegenheiten der Geschäftsführung.
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Dementsprechend stehen den Aktionären als den Eigentümern der AG kaum Leitungsfunktionen zu, so dass – im Gegensatz zur GmbH – Anteilsbesitz und Leitungsmacht in weiten Teilen auseinander fallen. Der Vorstand ist grundsätzlich unabhängig. So kann die Hauptversammlung von sich aus weder dem Vorstand Anweisungen erteilen noch die personelle Zusammensetzung des Vorstands unmittelbar beeinflussen. Die Hauptversammlung ist vielmehr darauf beschränkt, den Aufsichtsrat zu besetzen, der dann wiederum über die Vorstandszusammensetzung entscheidet. Ebenso wenig hat – anders als bei der GmbH – die Hauptversammlung Einfluss auf die Abberufung des Vorstands, die sogar dem Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund möglich ist. Die Hauptversammlung kann lediglich durch sog. Vertrauensentzug einen wichtigen Grund für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands schaffen (§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG),[15] was indessen nur einen faktischen Druck auf den Aufsichtsrat entfalten wird. Denn erzwingen kann die Hauptversammlung eine Abberufung nicht.
2. Kapitel Grundlagen › II. Struktur › 2. Interesse der Aktiengesellschaft
2. Interesse der Aktiengesellschaft
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In verschiedenen Zusammenhängen wird auf das Interesse der Gesellschaft oder das Unternehmensinteresse als Leitmaxime verwiesen. So muss der Vorstand bspw. seine Handlungsspielräume im Interesse der Gesellschaft ausüben,[16] von seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AktG) darf der Vorstand im Rahmen von Due Diligence-Prüfungen nur im Interesse der Gesellschaft abweichen,[17] und die Entscheidung über die Zustimmung zur Anteilübertragung muss im Interesse der Gesellschaft erfolgen. Bei sämtlichen der vorgenannten Problemstellungen stellt sich demgemäß die Frage danach, was unter „Interesse der Gesellschaft“ oder unter „Unternehmensinteresse“ überhaupt zu verstehen ist.[18]
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In einer AG sind üblicherweise eine Vielzahl von – teils gegenläufigen – Interessen der Beteiligten (sog. Stakeholder) in Einklang zu bringen. Im Einzelnen handelt es sich um die Interessen der Aktionäre, die ihrerseits vielfältig ausgestaltet sein können. So haben Aktionäre, die sich nur kurzfristig an der AG beteiligen möchten, in aller Regel ein Interesse an einer kurzfristigen Kurssteigerung und möglichst hohen Dividendenzahlungen, auch wenn diese Maßnahmen langfristig keine Wertsteigerung der AG bewirken oder sich langfristig sogar wertmindernd auswirken. Demgegenüber möchten die sog. Anlageaktionäre vor allem die nachhaltige Wertsteigerung erzielen. Daneben sind die Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger und Kunden der AG sowie des Staates für die AG von Bedeutung.
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Immer dann, wenn das Unternehmens- oder Gesellschaftsinteresse eine entscheidende Rolle spielt, steht den jeweils zur Entscheidung berufenen Personen ein Ermessensspielraum zu. So steht dem Vorstand bei der Unternehmensführung ebenso ein Ermessen zu[19] wie dem Aufsichtsrat, der bspw. über die Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Aktien zu entscheiden hat.[20] Dies hat gleichsam zur Folge, dass die Entscheidungsfindung an sich nur einer beschränkten Kontrolle unterworfen ist. Da es der – jedenfalls in Deutschland – vorherrschenden Meinung entspricht, dass nicht exklusiv auf die Interessen der Gesellschafter abzustellen ist, mithin keine exklusive Anteilseignerorientierung (sog. shareholder primacy) besteht,[21] sind sämtliche Interessen im Wege einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen.
Anmerkungen
Butzke A. Rn. 5.
Butzke A. Rn. 7.