Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski


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sein.[53] Die Aktie ist dann endgültig zur Inhaberaktie geworden und entsprechend zu behandeln.[54] Ein gutgläubig lastenfreier Erwerb kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Satzung auch die Ausgabe von Inhaberaktien generell zulässt.[55] Im Fall des gutgläubig lastenfreien Erwerbs bleibt der ursprüngliche Zeichner auch nach Übertragung zur Einlageleistung verpflichtet;[56] ergänzend haften zudem Vorstand und Aufsichtsrat gem. §§ 93 Abs. 3 Nr. 4, 116 AktG für den der AG entstehenden Schaden.[57] Zudem stellt der Verstoß gegen § 10 Abs. 2 S. 1 AktG eine Ordnungswidrigkeit nach § 405 Abs. 1 Nr. 1 AktG dar.

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      Bei der Umwandlung einer Aktienart in eine andere ist danach zu unterscheiden, auf wessen Wunsch hin diese Umwandlung erfolgen soll.

      3.3.1 Umwandlungsanspruch des Aktionärs

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      3.3.2 Umwandlung durch Änderung der Satzung

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