Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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      Für einen nicht nachzuzahlenden Vorzug reicht nach § 140 Abs. 2 S. 2 AktG bereits eine einmalige Nicht-Zahlung für das Wiederaufleben des Stimmrechts aus. Die vorgenannten Ausführungen gelten insoweit entsprechend: Das Stimmrecht lebt wieder auf im Zeitpunkt der Feststellung des Abstimmungsergebnisses zum Gewinnverwendungsbeschluss in der (ersten) ordentlichen HV des Jahres, in dem erstmals keine Zahlung erfolgt bzw. im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses vor dieser HV. Das Stimmrecht erlischt nach § 140 Abs. 2 S. 2 AktG, wenn der Vorzug in einem Jahr vollständig gezahlt ist.

      2. Kapitel GrundlagenIII. Grundkapital und Aktie › 5. Form und Inhalt der Aktie

5. Form und Inhalt der Aktie

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