Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

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kann.

      4.5.2 Vorzug

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      88

      89

      4.5.3 Höhe des Vorzugs

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      4.5.4 Nachzahlbarkeit

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      4.5.5 Ausschluss des Stimmrechts – Wiederaufleben

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      Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich allerdings nicht ohne weiteres entnehmen, in welchem Zeitpunkt das Stimmrecht wieder auflebt. Für einen nachzuzahlenden Vorzug ist nach § 140 Abs. 2 S. 1 AktG zunächst klar, dass ein bloß einmaliges Nicht-Bedienen des Vorzugs folgenlos bleibt. Das Wiederaufleben des Stimmrechts


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