Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
A. Rn. 5: „beschränkte Kontrolle und die Wahrung der Vermögensinteressen“; BVerfG NJW 2000, 349, 350 = ZIP 1999, 1798, 1799: „anderen Gesellschaftsorganen nicht übergeordnet“.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 7 ff.
Hierzu 9. Kap. Rn. 15.
Hierzu im Einzelnen 7. Kap. Rn. 71; hierfür reicht üblicherweise noch nicht aus, dass die HV Mitgliedern des Vorstands die Entlastung versagt; vgl. hierzu Hüffer/Koch § 84 Rn. 38.
Hierzu bspw. Hüffer/Koch § 76 Rn. 28 ff.
Hüffer/Koch § 93 Rn. 32.
Die Diskussion über das Interesse der Gesellschaft oder das Unternehmensinteresse ist kaum noch überschaubar, vgl. Zusammenfassungen bei Mülbert ZGR 1997, 129 ff; Kuhner ZGR 2004, 244 ff.; Nissing Eigeninteresse der Gesellschaft.
Hierzu 7. Kap. Rn. 211.
Hierzu § 68 Abs. 2 S. 3 AktG.
So auch Hüffer/Koch § 76 Rn. 28 ff.
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie
III. Grundkapital und Aktie
2. Kapitel Grundlagen › III. Grundkapital und Aktie › 1. Grundkapital
1. Grundkapital
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Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG), das auf einen Nennbetrag in EUR lauten muss (§ 6 AktG). Der Mindestnennbetrag ist gem. § 7 AktG 50 000 EUR. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen. Die Gründer sind in ihrer Entscheidung frei, mit wie viel Grundkapital sie ihre Gesellschaft ausstatten.[1] Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
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Bei der Entscheidung, auf welchen Betrag das Grundkapital festgesetzt werden soll, wurde in der Vergangenheit vielfach nicht beachtet, dass die Höhe des Grundkapitals maßgeblich die Anwendbarkeit der Nachgründungsvorschriften beeinflusste. Diese Problematik wurde zwar durch die Änderung des § 52 AktG im Rahmen des NaStraG[2] entschärft, da nunmehr nur noch solche Verträge den Nachgründungsvorschriften unterliegen, die mit namhaft beteiligten Aktionären oder Gründern abgeschlossen werden.[3] Sind Verträge mit den vorgenannten Personen aber innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung geplant, sollte schon bei der Festsetzung des Grundkapitals darauf geachtet werden, dass durch den Abschluss solcher Verträge die 10 %-Schwelle des § 52 AktG nicht überschritten wird, um die Kautelen der Nachgründung zu vermeiden.
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Das Grundkapital beschreibt den Betrag, der der AG – soweit er nicht für die Gründungskosten (§ 26 AktG) aufgewandt wird – zur Verfügung gestellt wird und substituiert letztlich die persönliche Haftung der Gesellschafter.[4] Dieser Ersatz der persönlichen Haftung wird durch das Prinzip der Kapitalaufbringung flankiert. Denn nur dann, wenn das Grundkapital der AG effektiv zur Verfügung steht, ist es gerechtfertigt, die Haftung auf das Vermögen der AG zu beschränken. Daher ist es gem. § 9 Abs. 1 AktG auch unzulässig, Aktien unter pari, d.h. unter ihrem Nennbetrag bzw. unter dem Betrag auszugeben, der anteilig auf die jeweilige Stückaktie entfällt.
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Auch die effektive Aufbringung des Grundkapitals bedeutet freilich nicht, dass Gläubiger sich darauf verlassen können, dass das Grundkapital auch noch unangetastet vorhanden ist, denn durch nachteilige Geschäfte der Gesellschaft kann das Grundkapital vollständig aufgezehrt werden.[5] Gleichwohl bietet das Grundkapital im Zusammenspiel mit den Kapitalaufbringungs-[6] und den Kapitalerhaltungsregeln[7] eine gewisse Sicherheit für die Kapitalausstattung der AG (sog. Garantiefunktion). Daneben übernimmt das Grundkapital eine Sperrfunktion, soll also den Zugang zur AG für diejenigen sperren, die noch nicht einmal das Mindestgrundkapital aufbringen können.[8]
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