Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
Hüffer/Koch § 67 Rn. 24; OLG Zweibrücken AG 1997, 140, 141.
Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 76; vgl. BGH NZG 2008, 149, 150; NZG 2010, 1430, 1431.
Hüffer/Koch § 67 Rn. 30.
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 59; MünchKomm AktG/Bayer § 67 Rn. 164.
Hierzu im Einzelnen schon oben Rn. 59.
MünchKomm AktG/Heider § 8 Rn. 100.
Einzelheiten s.u. Rn. 146 ff.
Die für vinkulierte Namensaktien dargestellten Grundsätze (Rn. 146 ff.) gelten entspr.
§ 72 Abs. 2 AktG erwähnt Gewinnanteilsscheine lediglich im Zusammenhang mit der Kraftloserklärung von Urkunden.
Hüffer/Koch § 58 Rn. 29m.w.N.; a.A. Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 12 Rn. 27.
Vgl. auch Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 12 Rn. 30.
2. Kapitel Grundlagen › IV. Verfügungen über die Aktie
IV. Verfügungen über die Aktie
2. Kapitel Grundlagen › IV. Verfügungen über die Aktie › 1. Einführung
1. Einführung
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Die Übertragung von Aktien kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Sämtliche Aktienarten, also sowohl Inhaber- als auch Namensaktien können durch formlose Abtretung (§§ 398, 413 BGB) übertragen werden.[1] Soweit das Mitgliedschaftsrecht nicht verkörpert ist, mithin gar keine Aktienurkunde existiert, ist die Abtretung die einzige Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu übertragen. Im Übrigen ist zu differenzieren:
2. Kapitel Grundlagen › IV. Verfügungen über die Aktie › 2. Übertragung von nicht verwahrten Aktien
2.1 Übertragung von Inhaberaktien
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Verbriefte, nicht in einem Depot verwahrte Inhaberaktien können – im Wege der Einzelrechtsnachfolge – einerseits durch Abtretung (§§ 398, 413 BGB) und andererseits nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden.[2]
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Die Möglichkeit der Übertragung von Inhaberaktien durch Abtretung ist zwar nicht ganz unumstritten, entspricht aber der bei weitem herrschenden und zutreffenden Ansicht.[3] Es sind keine Gründe ersichtlich, warum eine Abtretung des Mitgliedschaftsrechts nicht wie bei jedem anderen Recht gem. §§ 413, 398 BGB möglich sein soll. Denn das Mitgliedschaftsrecht, welches ohne Verbriefung fraglos durch Abtretung übertragen werden kann, ändert sich durch die Ausgabe einer Aktienurkunde inhaltlich nicht.[4] Zu beachten ist jedoch, dass ein gutgläubiger Erwerb des Rechts durch Abtretung ausscheidet. Zudem besteht die Gefahr, dass – soweit das Mitgliedschaftsrecht lediglich abgetreten wird und die Urkunde nicht übergeben würde – ein gutgläubiger Dritter Eigentum an der Aktienurkunde und damit zugleich die Mitgliedschaft gutgläubig erwirbt.[5]
143
Daneben können Inhaberaktien durch Übereignung der Aktienurkunde nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Voraussetzung ist indessen, dass die Aktienurkunde an sich wirksam ist[6] und ein wirksamer Begebungsvertrag zwischen Erstaktionär und Gesellschaft abgeschlossen wurde.[7]
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Wird die Aktie nach §§ 929 ff. BGB übertragen, ist ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB möglich.[8] Dies gilt nach § 935 Abs. 2 BGB selbst für abhanden gekommene Aktienurkunden. Auch § 366 HGB findet auf die Inhaberaktie Anwendung, so dass – bei Veräußerung durch einen Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes – sogar der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt wird.[9] Da ein gutgläubiger Erwerb ohne weiteres möglich ist, sollte der Erwerber einer Inhaberaktie auch auf die Aushändigung der Urkunde bestehen.
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Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), z.B. durch Erbschaft oder Verschmelzung zweier Gesellschaften, geht die Aktieninhaberschaft ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger über.[10]
2.2 Übertragung von Namensaktien
2.2.1 Übertragung von nicht vinkulierten Namensaktien
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Bei Namensaktien handelt es sich um geborene Orderpapiere[11] und keine Rektapapiere, weil keine besondere Orderklausel für die Übertragung erforderlich ist.[12]
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Die Übertragung von Namensaktien kann gem. § 68 Abs. 1 S. 1 AktG durch Indossament erfolgen. Diese Übertragung erfolgt durch schriftliche Übertragungserklärung auf der Aktienurkunde oder einem fest mit dieser verbundenen Anhang und Übereignung der Urkunde nach §§ 929 ff. BGB.[13] Alternativ ist auch die Übertragung einer Namensaktie durch ein Blankoindossament (Art. 13 Abs. 2 WG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 AktG) möglich. In diesem Fall reicht die Übereignung der Urkunde nach §§ 929 ff. BGB aus, so dass eine blanko indossierte Namensaktie insoweit wie eine Inhaberaktie übertragen werden kann.[14] Nur mit einem Blankoindossament versehene Namensaktien sind börsen- und sammeldepotfähig, da sie so vertretbar i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 DepotG werden.[15]
148
§ 68 Abs. 1 S. 2 AktG ordnet für die Übertragung durch Indossament die sinngemäße Anwendung des Wechselrechts an, wodurch Legitimations-