Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
Die Satzung kann gem. § 68 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmen, dass über die Zustimmung der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung beschließt. Demgegenüber ist es nach h.M. nicht zulässig, das Recht der Zustimmung auf einen Dritten, beispielsweise einen Aktionär, zu übertragen.[49] Auch darf die Zustimmung nicht mehreren Organen der AG gemeinsam übertragen werden, weil hierin eine unzulässige Erschwerung der Übertragbarkeit der Aktie über § 68 Abs. 2 AktG hinaus läge.[50]
158
Obliegt die Entscheidung über die Zustimmung der Hauptversammlung, ist der seine Aktien veräußernde Aktionär bei der Beschlussfassung nicht nach § 136 AktG an der Ausübung seines Stimmrechts gehindert.[51] Anders verhält es sich hingegen, wenn der Vorstand – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend – über die Zustimmung zu entscheiden hat und eines seiner Mitglieder seine Aktien veräußern möchte. In diesem Fall ist er von der Beschlussfassung analog § 34 BGB ausgeschlossen.[52]
159
Weiterhin kann die Satzung gem. § 68 Abs. 2 S. 4 AktG die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf. Dies darf aber weder zur Unveräußerlichkeit der Aktie auf unbestimmte Zeit führen[53] noch darf die Satzung so ausgestaltet sein, dass die Zustimmung bei Vorliegen bestimmter Gründe versagt werden muss.[54] Als Verweigerungsgründe kommen insbesondere die mangelnde Solvenz des Erwerbers sowie eine fehlende Familienzugehörigkeit bei der Familien-AG in Betracht.[55]
160
Die Satzung darf jedoch keine anderen Voraussetzungen als die Zustimmung der Gesellschaft für die Übertragung von Aktien normieren, da § 68 Abs. 2 AktG andere Erschwerungsformen nicht vorsieht.[56] So kann die Abtretung der Mitgliedschaftsrechte über § 68 Abs. 2 AktG hinaus insbesondere nicht an eine bestimmte Form gebunden werden (beispielsweise an eine Unterschriftsbeglaubigung auf der Abtretungsurkunde), weil darin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge.[57] Schuldrechtlich können sich die Aktionäre jedoch zur Einhaltung einer bestimmten Form für die Abtretung verpflichten.[58]
161
Bestimmt die Satzung keine Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung, trifft das zuständige Organ seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen[59] und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG).[60] Abgewogen werden muss das Wohl der Gesellschaft mit den Interessen des Aktionärs, wobei eine Verweigerung der Zustimmung nur dann erfolgen darf, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist.[61] Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Aktien führt dazu, dass in bestimmten Fällen die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf,[62] so bspw. wenn einem veräußerungswilligen Aktionär wiederholt die Zustimmung verweigert wurde, obwohl er mehrere Erwerbswillige vorgestellt hat, oder wenn das zuständige Organ die Zustimmung anderen Aktionären in gleicher Lage erteilt hat (§ 53a AktG).
162
Streitig ist, ob die Zustimmung des zuständigen Organs auch dann erforderlich ist, wenn ausschließlich Aktionäre der Gesellschaft als Veräußerer und Erwerber beteiligt sind oder ein Alleinaktionär über seine Aktien verfügt.[63] Das OLG München[64] wandte im Einklang mit der aktienrechtlichen Literatur[65] die für die GmbH entwickelten Grundsätze[66] auf die AG an und hielt die Zustimmung für entbehrlich, weil das Zustimmungserfordernis seinen Sinn verliere, wenn sich alle Aktien in einer Hand vereinigten. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Entscheidung über die Zustimmung zur Anteilsübertragung ist von den zuständigen Organen anhand der in der Satzung niedergelegten Kriterien oder unter Abwägung verschiedener Interessen, darunter auch das Gesellschaftsinteresse,[67] zu treffen.[68] Selbst wenn ein Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung besteht, ist allein aus Gründen der Rechtssicherheit eine solche Zustimmung einzuholen.
2. Kapitel Grundlagen › IV. Verfügungen über die Aktie › 3. Übertragung von Aktien in Verwahrung
3. Übertragung von Aktien in Verwahrung
163
In der Praxis der Publikumsgesellschaft werden Aktien überwiegend nach den Vorschriften des Depotgesetzes übertragen, wobei eine Übertragung von Aktien in Sonderverwahrung bei einem Kreditinstitut (§ 2 DepotG) wegen ihres hohen Verwaltungsaufwands nur sehr selten vorkommt[69] und damit die Übertragung von Aktien in Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) den Regelfall darstellt.
3.1 Sonderverwahrung
164
Inhaberaktien und blankoindossierte Namensaktien können bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung gegeben werden. Der Hinterleger bleibt weiterhin Eigentümer der Aktie. Aufgrund eines durch einen zwischen dem Kreditinstitut und dem Aktionär geschlossenen Verwahrungsvertrag bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses ist der Aktionär mittelbarer Eigenbesitzer und das verwahrende Institut unmittelbarer Fremdbesitzer.[70] Die Übertragung sonderverwahrter Aktien kann sowohl nach §§ 929 ff. BGB erfolgen als auch durch Abtretung gem. §§ 413, 398 BGB.[71] Werden die Aktien gem. §§ 929 ff. BGB übereignet, bemisst sich ein gutgläubiger Erwerb des Erwerbers nach §§ 932 ff. BGB, im Falle der Abtretung scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus.
3.2 Girosammelverwahrung
165
Weiterhin können blankoindossierte Namensaktien und Inhaberaktien bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung genommen werden.[72] Existiert eine Globalurkunde (Sammelurkunde i.S.d. § 9a DepotG), weil durch die Satzung der Gesellschaft der Anspruch des Aktionärs auf Einzel- oder Sammelverbriefung seines Mitgliedschaftsrechts ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 5 AktG), kommt alleine die Girosammelverwahrung in Betracht.[73] In Deutschland ist die einzige Wertpapiersammelbank i.S.v. § 1 Abs. 3 DepotG die Clearstream Banking AG. Wird die Globalurkunde bei dieser sammelverwahrt, sind alle Aktionäre Miteigentümer nach Bruchteilen an der Globalurkunde (§ 6 Abs. 1 DepotG).[74] Weil die §§ 6 ff. DepotG die §§ 1008 ff., 741 ff. BGB weitgehend verdrängen, entsteht zwischen den Miteigentümern eine Bruchteilsgemeinschaft eigener Art,[75] wobei für die Bestimmung des Bruchteils der (rechnerische) Nennbetrag maßgebend ist (§ 6 Abs. 1 DepotG). Da bei der Clearstream Banking AG nur Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute Kunden werden können, erfolgt die Einlieferung der Aktie bei der Clearstream Banking AG zwangsläufig über eine Depotbank. Wird die Aktie durch diese eingeliefert, entsteht ein gestuftes Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hinterleger, seiner Depotbank und der Clearstream Banking AG. Gleichzeitig wird die Clearstream Banking AG unmittelbare Fremdbesitzerin, die Depotbank mittelbare Fremdbesitzerin erster Stufe und der Hinterleger mittelbarer Eigenbesitzer auf zweiter Stufe.[76]
166
Für die Übertragung eines Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde sind die §§ 929, 931 BGB maßgeblich. Zunächst ist eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber i.S.d. § 929 S. 1 BGB erforderlich. Die Übergabe erfolgt dadurch, dass der Veräußerer über seine Depotbank die Clearstream Banking AG anweist, mit dem Erwerber oder dessen Depotbank ein neues Besitzmittlungsverhältnis zu vereinbaren.[77] Mit Erlangung des mittelbaren Besitzes, also der Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses, ist auch bei dieser Form der Übereignung gutgläubiger Erwerb gem. § 934 BGB möglich.[78]
Anmerkungen
Bzgl. Inhaberaktien entspricht dies der