Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 26; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 72; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 78; anders nur die ältere Literatur, die von einem freien Ermessen ausging, Großkommentar/Barz § 68 Anm. 9 und die Nachweise bei Lutter AG 1992, 369, 370 Fn. 12.
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 26; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 73; Hüffer/Koch § 68 Rn. 15.
MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 72 f.
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 27; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 76 ff.
Hierzu ausf. Heller/Timm NZG 2006, 257 ff.
OLG München NZG 2005, 756.
MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 115; Kölner Kommentar/Lutter/Drygala § 68 Rn. 106; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff/Hefermehl/Bungeroth § 68 Rn. 155.
Hierzu RFH JW 1929, 2205; Lutter/Hommelhoff § 15 Rn. 41; Baumbach/Hueck § 15 Rn. 39.
Hierzu im Einzelnen oben Rn. 36.
Im Ergebnis ebenfalls Heller/Timm NZG 2006, 257 ff.
Münch. Hdb. GesR IV/Sailer-Coceani § 14 Rn. 60; Eder NZG 2004, 107, 109; MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 5.
Eder NZG 2004, 107, 109.
Eder NZG 2004, 107, 109 f.
Eder NZG 2004, 107, 110.
MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 5.
MünchKomm AktG/Bayer § 68 Rn. 5.
Eder NZG 2004, 107, 110.
Eder NZG 2004, 107, 110; Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 156.
Münch. Anw.-Hdb. AktR/Sudmeyer § 10 Rn. 156; Marsch-Barner/Schäfer/Gätsch § 5 Rn. 81; Eder NZG 2004, 107, 111.
Eder NZG 2004, 107, 111.
2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre
V. Die Rechtsstellung der Aktionäre
2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 1. Überblick über die Mitgliedschaft
1. Überblick über die Mitgliedschaft
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An die Mitgliedschaft in einer AG sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die die Rechtsverhältnisse des Aktionärs zur AG prägen. Systematisch ist insoweit zwischen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten einerseits und den schuldrechtlichen Beziehungen zur AG andererseits zu unterscheiden. Die letztgenannte Gruppe der bloßen schuldrechtlichen Beziehungen zwischen AG und Aktionär werden zwar grds. – wie auch im Verhältnis zu jedem außenstehenden Dritten – durch das allgemeine Schuldrecht determiniert und verbleiben auch bei Veräußerung der Mitgliedschaftsrechte beim ehemaligen Aktionär. Gleichwohl werden diese Bestimmungen in Teilbereichen durch das Aktienrecht überlagert, was dem Umstand Rechnung trägt, dass zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft (zusätzlich) eine Sonderrechtsbeziehung besteht. Ausfluss dieser Sonderrechtsbeziehung ist insbesondere das Verbot der Einlagenrückgewähr und – unter bestimmten qualifizierten Voraussetzungen – eine Finanzierungsverantwortung des Aktionärs. Letztere kann unter anderem dazu führen, dass seine der Gesellschaft überlassenen Darlehen insolvenzrechtlich nachrangig zu behandeln und dennoch erfolgte Rückzahlungen oder geleistete Sicherheiten anfechtbar sind (§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO).[1] Diese Überlagerung schuldrechtlicher Normen greift nicht nur während der Dauer des Bestehens der Mitgliedschaft ein, sondern kann bereits vor Begründung der Mitgliedschaft oder nach deren Beendigung Platz greifen, soweit ein Bezug zur künftigen oder vergangenen Mitgliedschaft besteht.[2]
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Demgegenüber bestehen Mitgliedschaftsrechte nur während der Dauer der Mitgliedschaft. So ist ein ehemaliger Aktionär – auch wenn er während des gesamten Geschäftsjahres Mitglied der AG war, folglich das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung mitgetragen hat, und erst unmittelbar vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses seine Aktien veräußert – nicht mehr gewinnbezugsberechtigt. Nur dann, wenn aus seinem Mitgliedschaftsrecht bereits ein schuldrechtlicher Anspruch (sog. Gläubigerrecht) entstanden ist, verbleibt dieser auch nach Übertragung seiner Mitgliedschaft oder dessen Beendigung beim ehemaligen Aktionär.[3]
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Auch die Mitgliedschaftspflichten entstehen erst nach Begründung des Mitgliedschaftsrechts und enden grundsätzlich zeitgleich mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 2. Mitgliedschaftsrechte
2.1 Kategorisierung