Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski


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lassen sich – wie generell im Gesellschaftsrecht – in Verwaltungs- und Vermögensrechte unterteilen. Während die Verwaltungsrechte dem Aktionär die Möglichkeit einräumen, auf die Willensbildungsprozesse in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, sind die Vermögensrechte monetärer Natur. Daneben lassen sich Mitgliedschaftsrechte auch nach weiteren Kriterien systematisieren.[4] Die wohl gängigste Unterteilung ist diejenige in eigennützige und uneigennützige Mitgliedschaftsrechte.[5] In der Sache zielt diese Unterscheidung allerdings lediglich darauf ab, inwieweit sich ein Aktionär bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte allein von egoistischen Motiven leiten lassen darf oder ob er dabei mitgliedschaftlichen Bindungen unterliegt. Da aber ohnehin kein Mitgliedschaftsrecht schrankenlos besteht, hilft diese Differenzierung letztlich nicht weiter. Die herrschende Ansicht behilft sich insoweit mit der weiteren Differenzierung, dass eigennützige Mitgliedschaftsrechte (nur) nach § 242 BGB beschränkt seien, während uneigennützige Mitgliedschaftsrechte einer Kontrolle durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unterworfen seien.[6] Da allerdings weder die Treuepflicht noch die Grundsätze von Treu und Glauben trennscharfe Konturen aufweisen und jedenfalls nach teilweise vertretener Ansicht die Treuepflicht ohnehin Ausfluss von Treu und Glauben ist,[7] wird damit letztlich das Problem – Reichweite der Bindung des Aktionärs bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte – lediglich verlagert, denn die eigentliche Kernfrage nach den Ausübungsschranken bleibt unbeantwortet.[8]

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      Bei den Verwaltungsrechten sind zu unterscheiden die Individualrechte, die jedem Aktionär unabhängig von seiner Beteiligungsquote gleichmäßig zustehen (unten Rn. 173–178), die Individualrechte, die einem Aktionär im Umfang seiner Beteiligungsquote zustehen (unten Rn. 179), und die Minderheitenrechte, die eine bestimmte Mindestbeteiligung eines Aktionärs oder einer Aktionärsgruppe voraussetzen (unten Rn. 180).

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