Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
href="#ulink_70563097-37ca-5a70-95ea-4cfac7025b43">[88]
MünchKomm AktG/Grunewald § 327e Rn. 17; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 75 Rn. 95.
Hierzu 14. Kap. Rn. 232.
Großkommentar/Fleischer § 327 f Rn. 23.
H.M. Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 75 Rn. 95; Krieger BB 2002, 53, 60; Großkommentar/Fleischer § 327f Rn. 23; a.A. Schmidt AG 2004, 299, 302 f.; Buchta/Sasse DStR 2004, 958, 960.
Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 75 Rn. 95 spricht sich gegen Verzinsung und Rückzahlung der Dividende aus.
3. Kapitel Gründung
Inhaltsverzeichnis
IV. Anmeldung zum Handelsregister
V. Mitteilungspflichten bei Gründung
VI. Besonderheiten bei der Sachgründung/Nachgründung
3. Kapitel Gründung › I. Allgemeines
I. Allgemeines
3. Kapitel Gründung › I. Allgemeines › 1. Neugründung oder Umwandlung
1. Neugründung oder Umwandlung
1
Klassischer Weg in die AG ist die Neugründung gem. § 23 AktG. Erfolgt die Neugründung ausschließlich durch Einzahlung von Geldmitteln, dann handelt es sich um eine Bargründung. Von einer Sachgründung spricht man hingegen, wenn die künftigen Aktionäre Einlagen erbringen sollen, die nicht (ausschließlich) durch Geldzahlung, sondern durch andere bewertungsfähige Leistungen erfolgen (Sacheinlagen). Zwischen Bargründung und Sachgründung besteht ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Im Grundsatz geht das Aktiengesetz davon aus, dass Aktionäre ihre Einlageverpflichtung in Geld zu erfüllen haben.[1] Die Sachgründung ist hingegen eine qualifizierte Gründung, die besonderen Anforderungen genügen muss, insbesondere im Hinblick auf die Satzungspublizität (hierzu unten Rn. 54 ff.). Möglich sind auch Mischformen, bei denen ein Teil der Aktien gegen Bareinlagen und der andere Teil gegen Sacheinlagen übernommen werden (gemischte Bar- und Sachgründung).[2] Jede Einlageleistung untersteht dann den für sie geltenden Regeln.[3] Hiervon zu unterscheiden sind gemischte Sacheinlagen, bei denen der einlegende Gründer als Gegenleistung teilweise Aktien und teilweise eine andere Gegenleistung erhält.[4]
2
Mindestens ebenso häufig wie durch Neugründung entstehen AG durch die Umwandlung bereits bestehender Gesellschaften, etwa durch Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG), Verschmelzung durch Neugründung (§§ 56 ff., 73 ff. UmwG) oder Spaltung zur Neugründung (§§ 135 ff., 141 ff. UmwG).[5] Die Neugründung von AG durch Umwandlungsvorgänge wird grundsätzlich behandelt wie eine Sachgründung.[6] Die Gründungsregeln sind deshalb teilweise neben den Regeln des Umwandlungsrechts anwendbar.
3. Kapitel Gründung › I. Allgemeines › 2. Normativsystem
2. Normativsystem
3
Die Gründung einer AG wird im deutschen Recht vom sog. Normativsystem bestimmt. Hiernach entstehen AG durch Eintragung in das Handelsregister, vorausgesetzt, sie erfüllen bestimmte im Gesetz festgelegte formelle Kriterien (Registrierungssystem).[7] Mit der Eintragungsnotwendigkeit korrespondiert ein entsprechender Eintragungsanspruch der Gründer und der in Gründung befindlichen Gesellschaft.[8] Ein Ermessen hinsichtlich der Vornahme der Eintragung steht dem Registergericht nicht zu.[9] Das Normativsystem hat das zuvor geltende System der staatlichen Verleihung (Octroi) bzw. das Konzessionssystem abgelöst, bei dem das Entstehen der AG jeweils von einer staatlichen Ermessensentscheidung abhing.[10]
3. Kapitel Gründung › I. Allgemeines › 3. Einheitsgründung
3. Einheitsgründung
4
Im geltenden Aktienrecht vollzieht sich die Errichtung der AG als sog. Einheitsgründung (Simultangründung). Bei dieser sind sämtliche Aktien der neu gegründeten Gesellschaft durch den Gründer oder die Gründer selbst zu übernehmen. Nur noch von geschichtlichem Interesse ist die frühere Unterscheidung zwischen der Einheits- und der Stufengründung.[11] Bei der Stufengründung (Sukzessivgründung) brauchten die Gründer jeweils nur eine Aktie zu übernehmen, während die anderen Aktien sogleich dem Publikum angeboten werden konnten.[12] Bei dieser Form der Gründung fielen die Feststellung des Gesellschaftsvertrages und die Übernahme der Aktien zumindest teilweise auseinander.[13] Wegen zu hoher Komplexität und fehlender praktischer Relevanz hat der Gesetzgeber des AktG 1965 das Konzept der Stufengründung aufgegeben.[14]
Anmerkungen
Vgl. nur Hüffer/Koch § 27 Rn. 2.
Hüffer/Koch § 27 Rn. 8.