Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer


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Narkosen gleichzeitig von einem Anästhesisten überwachen zu lassen. Insbesondere ein deutscher Klinikkonzern verfolgte explizit das Konzept, „dass Pflegekräfte, die im Rahmen einer einjährigen konzerninternen, Theorie- und Praxismodule umfassenden Schulungsmaßnahme zum MAfA (d.h. „Medizinischer Assistent für Anästhesiologie“) weitergebildet wurden, in beträchtlichem Umfang eigenständig anästhesiologische Aufgaben bei Operationen wahrnehmen sollten“.[321] Allerdings wurde dieses Konzept aufgrund heftiger Kritik „weitgehend entschärft“[322] bzw. aufgegeben. Seinerzeit realisierte sich in einem Klinikum dieses Krankenhauskonzerns eine Komplikation im Zusammenhang mit operativer anästhesiologischer Behandlung, welche als „Erfurter Narkosezwischenfall“ bekannt wurde.[323] „Ein ‚absehbar risikoloser Patient‚ war der 19-jährige Abiturient Patrick H., der sich 2006 (im betroffenen Klinikum) einer Operation am rechten Ohr unterzog. Während des Eingriffs (Tympanoplastik Typ III c) kam es aufgrund von Anästhesieproblemen zum Herzstillstand. Der Patient konnte erst nach 15 Minuten reanimiert werden, lag dann drei Monate im Koma und ist nun schwerstbehindert“.[324] Nach Presseberichten erging gegen den zuständigen Anästhesie-Oberarzt ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung als Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens (90 Tagessätze) bei „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ gemäß § 59 StGB. Allerdings ging der dem Strafbefehl zugrunde liegende Vorwurf angeblich dahin, dass dem Patienten bei der Operation Medikamente in einer Kombination verabreicht wurden, die den Herzstillstand verursacht haben sollen.

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1. Dem narkoseführenden Arzt müssen ausgebildete, in der Narkoseüberwachung erfahrene Hilfskräfte zur Verfügung stehen, um die ständige Kontrolle des Patienten und die sofortige Information des Arztes bei Anzeichen von Komplikationen zu gewährleisten. Die Anästhesiepflegekraft darf nicht zugleich mit anderen Aufgaben betraut werden und im Rahmen ihrer Überwachungsfunktion keine Handlungs- und Entscheidungskompetenz besitzen.
2. Es dürfen höchstens zwei Narkosen gleichzeitig nebeneinander ausgeführt werden.
3. Die Operationstische, an denen die beiden Narkosen durchgeführt werden, müssen benachbart sein oder zumindest in Räumen mit unmittelbarer Verbindung stehen (Blick- und/oder Rufkontakt).

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      Anmerkungen

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