Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer


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Die gleiche Beurteilung gilt, wenn der noch in der Ausbildung befindliche Arzt hätte erkennen müssen, dass er in Bezug auf Diagnose und Therapie überfordert ist“ [258] .

      Dem in den Abteilungen anwesenden Personal müssen daher sog. „Oberarztindikationen“ (Befundsituationen, bei denen sofortig der Oberarzt zu verständigen ist) genau vorgegeben werden.

      292

      

      Welche Risiken mit dem Einsatz eines Berufsanfängers im geburtshilflichen Bereitschaftsdienst und in der Anästhesie verbunden sein können, zeigen die nachstehenden Beispiele sehr anschaulich:

1.
2.

      293

      Weitere Beispiele:

1.
2.

      (g) Leitender Arzt/Oberarzt – Facharzt

      294

      (4) Der Vertrauensgrundsatz bei der Teamarbeit zwischen Arzt und nichtärztlichem Personal

      295

      296


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