Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer
der Unrechtsvereinbarung
bb)Bedeutung der Angemessenheit der Vergütung
e)Resultierende Tatverdachtsschwelle und Compliance durch Indizienmanagement
5.Tatvorsatz und Irrtumsfragen
6.Zusätzliche Deliktsvoraussetzungen, Vollendung, Beendigung, Verjährung, Versuch und Konkurrenzen
7.Täterschaft und Teilnahme – Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB)
8.Besonders schwere Fälle insbesondere bei Regelbeispielen
d)Unbenannte besonders schwere Fälle
9.Praxisrelevante und konkretisierende Fallkonstellationen
b)Zusammenwirken von Orthopäden und Sanitätshäusern – Entlassmanagement im Krankenhaus
c)Honorararztverträge in Krankenhäusern
d)Teilzeitanstellungen in Krankenhäusern
f)Kostenlose Überlassung von Geräten
g)Kostenlose Abgabe von Patienten bindenden Geräten und Angebot von Patientensupportprogrammen
h)Aushandlung von Rabatten beim Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln
i)Wirtschaftliche Verordnungssteuerung durch Krankenkassen
j)Strukturelles Marktversagen – Förderung von Beleghebammen und -ärzten
k)Vermittlung ausländischer Patienten („Medizintourismus“)
l)Erwerb und Betrieb medizinischer Versorgungszentren
V.Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
1.Prinzipielle Anwendbarkeit des § 299 StGB im Gesundheitswesen
2.Mögliche Anwendungsfälle und Sperrwirkung
VI.Prinzipien der Compliance – Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
4.Das Prinzip der Bargeldlosigkeit
5.Das Prinzip der Kontendistanz