Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer
Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drucks. 312/12 vom 25.5.2012. In Kraft getreten am 26.2.2013, BGBl. I S. 277.
So auch Spickhoff NJW 2013, 1714; ders. NJW 2016, 1633, 1636: Anstieg der Arzthaftungsprozesse. Von den Pflichten des Patienten ist im Gesetz kaum die Rede. Nur ein „Zusammenwirken“ mit dem Arzt wird von Patientenseite gefordert (§ 630c Abs. 1 BGB).
Siehe plastisch Marquard Gynäkologe 1989, 342: Zeitalter der absoluten Ansprüche, die nur enttäuscht werden können.
Mittlerweile gibt es nach den Angaben der BRAK über 1.700 Fachanwälte für Medizinrecht.
So früher schon Weissauer in: FS Spann, 1986, S. 511 ff.; Laufs NJW 1987, 1449.
Laufs MedR 1986, 164.
Vgl. Laufs NJW 1987, 1449.
Laufs Der Medizinische Sachverständige 1976, 82.
Siehe zum Fall Niels H., der auch unter dem Aspekt der Geschäftsherrenhaftung bedeutsam ist, OLG Oldenburg medstra 2019, 101 sowie Dann medstra 2019, 1 f. und Eufinger MedR 2019, 547.
Gegen diese Praxis aber bereits m.w.N. NK-WSS/Gaede § 299a Rn. 85 ff.; früher auch schon Gaede/Lindemann/Tsambikakis medstra 2015, 142, 151 f.
Eb. Schmidt Der Arzt im Strafrecht, S. 3.
Richard Schmidt Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes für verletzende Eingriffe, 1900, S. 1.
Tröndle MDR 1983, 897.
Ein positives Beispiel liefert BGH JZ 1984, 893, 897, wo in einer Grenzsituation die ärztliche Gewissensentscheidung „nicht von Rechts wegen als unvertretbar“ angesehen wurde. Weitere Beispiele bei Ulsenheimer Anästhesiologie & Intensivmedizin 2012, Bd. 53, 553-561.
Maihofer Archiv für klinische und experimentelle Ohren-, Nasen- und Kehlkopfheilkunde, Bd. 187, 1966, 511.
Zitiert bei Marrubini Anästhesist 7 (1958), 117.
Ebermayer a.a.O., S. 107.
BGHSt 40, 257, 264 für den Allgemeinmediziner. Diese Position spiegeln die Fortbildungsordnungen der Landesärztekammern indes noch kaum wider. Nach dem repräsentativen § 2 der Fortbildungsordnung HH heißt es: „Die Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie. Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.“ Zum Beispiel die hessische und saarländische Fortbildungsordnung nennen zudem Methoden der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements. Immerhin findet sich in der Empfehlung der BÄK zur ärztlichen Fortbildung auf Seite 5 der Hinweis: „Der ärztlichen Berufsausübung dienende […] rechtliche Inhalte können Berücksichtigung finden“.
Siehe dazu ausführlich Ulsenheimer Anästhesiologie & Intensivmedizin 2012, Bd. 53, 553-561.
Eb. Schmidt Der Arzt im Strafrecht, S. 2.
Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht Vorbemerkung
Kapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht Vorbemerkung
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Durchmustert man das einschlägige Fallmaterial, so stehen die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) mit weitem Abstand an der Spitze der in Arztstrafverfahren zu untersuchenden Fehlervorwürfen, wobei schwerpunktmäßig vor allem die operativen Fächer in den Kliniken betroffen sind.[1] Diese Deliktstatbestände bilden den traditionellen Kernbereich des Arztstrafrechts. Dagegen sind gerade diejenigen Strafvorschriften, „die sich speziell an den Arzt wenden“ – z.B. die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die unrichtige Feststellung der Indikationsvoraussetzungen zum Schwangerschaftsabbruch nach §§ 218a und 218b StGB oder ärztliche Pflichtverletzungen gemäß § 218c StGB und das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB – in der Praxis kaum von Bedeutung. Auch die übrigen, im „klassischen“ Arztstrafrecht einschlägigen Strafnormen, etwa die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB), die ärztliche Sterbehilfe auf Verlangen des Patienten (§ 216 StGB) oder der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB spielen forensisch eine gänzlich untergeordnete Rolle. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Schwerpunkt der materiell-rechtlichen Ausführungen auf die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung des Arztes zu legen. Anschließend folgen die weiteren, seit längerem einschlägigen Delikte sowie das nun ebenfalls besonders bedeutsame Medizinwirtschaftsstrafrecht (zu seiner Entstehung schon Rn. 5). Zum Abschluss des ersten Teils des Buches sind Fragen der SARS-CoV-2-Pandemie zu behandeln.
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Bei alledem ist nicht zu übersehen, dass selbst fernab der Sterbehilfe-Fälle auch der Vorwurf eines vorsätzlich begangenen Tötungsdelikts ernsthaft im Raum stehen kann. Entsprechende Fälle sind in der Praxis zwar selten. Auch im Gesundheitswesen ist aber nicht allein auf exzeptionelle Fälle wie denjenigen des Pflegers Niels H.[2] oder auf Hochrisikooperationen (individuelle Heilversuche) bzw. waghalsig erscheinende Humanexperimente[3] zu verweisen. Die Rechtsprechung musste sich bereits mit der lebensgefährlichen Verdeckung eigener Behandlungsfehler befassen (siehe