Unternehmenskauf bei der GmbH. Stephan Ulrich
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BFH BStBl II 1982, 620.
Vgl. hierzu ausführlich Schmidt/Kulosa EStG § 6 Rn. 313.
Vgl. Schmidt/Kulosa EStG § 6 Rn. 376.
BMF BStBl I 2003, 386.
EStR R 6.7, S. 6 sowie EStR R 6.8 (2), S. 8.
EStR R 6.9 (5).
KStH H 8.5 I „Zivilrechtliche Wirksamkeit“; zu den steuerlichen Risiken wird auf die obigen Ausführungen unter Rn. 107 ff. verwiesen.
EStR R 6a (2;3).
BMF BStBl I 1996, 50.
BFH BStBl II 1996, 592.
§§ 14, 17, 18 KStG.
§ 8 und § 9 GewStG.
§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG.
Blümich/Düren § 10a GewStG, Rn. 87.
UStAE Abschnitt 14.8 Abs. 10.
UStAE Abschnitt 15.3 Abs. 5.
Oelmaier § 15a Rn. 99.
LStR H 19.0.
III. Zukunftsorientierte Analyse
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Die zukunftsorientierte Analyse zielt darauf ab, Steuerwirkungen zu analysieren, die sich aus dem eigentlichen Akquisitionsvorgang ergeben oder im Zusammenhang mit der Finanzierung und Strategie des Akquisitionsvorhabens stehen. Ausgehend von den Erkenntnissen der vergangenheitsbezogenen Analyse soll die optimale steuerliche Akquisitionsstruktur des Erwerbers gefunden werden. Steuerwirkungen resultieren hier aus Sachverhalten, die aus Sicht des Erwerbers eigenbestimmt sind. Er kann also in einem gewissen Umfang mit Blick auf die steuerlichen Einschränkungen selber disponieren.
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Die zukunftsorientierte Analyse konzentriert sich i.d.R. auf die Bereiche:
– | Abschreibung des Kaufpreises, |
– | Nutzung latenter Steuern, |
– | steuerliche Berücksichtigung von Finanzierungskosten, |
– | Nutzung von Verlustvorträgen, |
– | Möglichkeiten der Ausgestaltung von Organschaftsverhältnissen, |
– | Reorganisationen/Umstrukturierungen, |
– | Grunderwerbsteuer, |
– | Auslandsaspekte. |
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Ein wesentliches Interesse des Erwerbers besteht darin, die im Zusammenhang mit dem Unternehmenserwerb stehenden Anschaffungskosten steuerlich geltend zu machen. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Unternehmenskaufs in Form eines Asset Deals oder eines Share Deals ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.[1]
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Aktive bzw. passive Steuerlatenzen stellen Steuerminder- bzw. -mehrbelastungen in künftigen Perioden dar. Die Steuerabgrenzung erfolgt nach § 274 HGB nach dem bilanzorientierten „Temporary“-Konzept auf Grundlage der Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert eines Vermögensgegenstands, eines Schuldpostens oder eines Rechnungsabgrenzungspostens in der Handelsbilanz und dem korrespondierenden Wertansatz in der Steuerbilanz, die sich in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen und somit zu ertragsteuerlichen Ent- oder Belastungen führen werden.[2] Abzugrenzen sind neben den temporären Differenzen auch erfolgsneutral entstandene Differenzen sowie quasi-permanente Differenzen, wie etwa eine steuerlich nicht anerkannte Teilwertabschreibung auf nicht zum Verkauf bestimmten Grund und Boden. Permanente Differenzen, wie bspw. nichtabziehbare Aufwendungen, dürfen jedoch nicht in die Ermittlung der latenten Steuern einbezogen werden, da sie sich in künftigen Geschäftsjahren nicht abbauen werden.[3] Der Verkäufer eines Unternehmens wird sich regelmäßig im Kaufpreis die künftigen Steuerminderbelastungen vergüten lassen. Der Käufer eines Unternehmens wird umgekehrt darauf achten, künftige Steuermehrbelastungen als Minderung des Kaufpreises zu berücksichtigen.[4] Die Tax Due Diligence analysiert die bestehenden Differenzen zwischen den handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen unter Einbeziehung ggf. vorhandener steuerlicher Verlustvorträge. Vor dem Hintergrund des Ausweiswahlrechts aktiver latenter Steuern und den Besonderheiten i.R.d. Berücksichtigung aktiver latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge ist es ratsam, nicht ausschließlich auf die Untersuchung der Handels- und Steuerbilanz abzustellen.[5]
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Die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Finanzierungskosten richtet sich im Wesentlichen nach der Person des Erwerbers. Handelt es sich bei diesem um eine natürliche Person, so ist der Umfang der berücksichtigungsfähigen Finanzierungskosten davon abhängig, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Ferner sind für die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten zwingend die durch die Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG gemachten Einschränkungen für natürliche und juristische Personen zu bedenken.[6]
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Die Verwendung bestehender Verlustvorträge wird durch §§ 8c, 8d KStG deutlich beschränkt, wobei sich die Höhe des Verlustnutzungspotentials im Wesentlichen nach dem Umfang der übertragenen Anteile richtet. Bei einem Anteilserwerb von mehr