Recht im E-Commerce und Internet. Jürgen Taeger

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rel="nofollow" href="#ulink_d27f3f02-23ef-50f8-8902-e044c6c15419">3. Gewerberechtliche Zulässigkeit von Internet-Versteigerungen634. Wirksamkeit des Vertragsschlusses bei Internet-Versteigerungen68a) Willenserklärung des Anbieters71b) Willenserklärung des Käufers795. Löschung und Rücknahme von Angeboten und Geboten, Unwirksamkeit, Anfechtung826. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr887. Preisangabenverordnung918. Der Sonderfall: Rückwärtsversteigerungen929. Der Sonderfall: Bietagenten9410. Haftung bei Internet-Versteigerungen9611. Glücksspiel98VI. Anfechtung des Vertrages1071. Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters1092. Fehler bei der Datenübertragung1113. Computerfehler1134. Rechtsfolgen1155. Anfechtung bei Fernabsatzverträgen117VII. Haftung für Handeln Dritter bei Missbrauch von Zugangsdaten1221. Anscheinsvollmacht1242. Voraussetzungen für eine Zurechnung1273. Abgrenzung zur Halzband-Entscheidung1284. Folgen für das Online-Banking129

       I. Vertragsanbahnung

      Der Vertragsschluss über das Internet, gleich ob per E-Mail, Website oder über Apps auf mobilen Endgeräten, insbesondere „Smart Devices“ wie Smartphones und Tablets, ist Alltag und wesentlicher Wirtschaftsfaktor weltweit. Dabei handelt es sich um Geschäfte von Unternehmern mit Verbrauchern (sog. Businessto-Consumer, kurz: B2C) sowie um Geschäfte zwischen Unternehmern (sog. Business-to-Business, kurz: B2B). Ein Sonderfall des B2B sind Geschäfte über die Nutzung von Plattformen zwischen deren Anbietern und den auf der Plattform agierenden Unternehmern (sog. Plattform-to-Business).1

      Vertragsanbahnung und Vertragsschluss müssen daher im Hinblick auf die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln i.S.d. § 312c Abs. 2 BGB auf ihre rechtlichen Besonderheiten sowohl im Bereich B2C als auch im Bereich B2B hin analysiert werden. Dies gilt ebenso für Sonderformen des Absatzes von Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten, insbesondere über sog. Online-Auktionen oder Internet-Versteigerungen.

       1. Elektronische Willenserklärungen und Computererklärungen

      Besonderheiten ergeben sich bereits daraus, dass es sich bei Willenserklärungen im E-Commerce um elektronische Willenserklärungen handelt.

       a) Elektronische Willenserklärung

       b) Computererklärung

      Von der elektronischen Willenserklärung ist die automatisierte Willenserklärung als sog. Computererklärung abzugrenzen. Unter einer solchen automatisierten Willenserklärung versteht man eine Erklärung, die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung und Abgabe keines aktiven menschlichen Handelns mehr bedarf.

      In diesen Fällen wird eine Software eingesetzt, die beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses die Abgabe der Erklärung bewirkt. Bei der Computererklärung handelt es sich dennoch um eine Willenserklärung im Rechtssinn, weil die Programmierung der Software und die Bestimmung ihrer Funktionen auf einem menschlichen Willen beruht.3

      Dazu zählt allerdings nicht die automatisierte Zugangsbestätigung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Demgemäß ist der Unternehmer als Empfänger eines Angebots auf Abschluss eines Vertrages via Telemedien verpflichtet, dem Kunden den Zugang seines Angebots zu bestätigen. Es handelt sich um ein standardisiertes Verfahren, wofür regelmäßig Automatismen geschaffen werden. Da es sich jedoch um eine gesetzliche Pflicht handelt, kann in die Bestätigung der Gehalt einer Willenserklärung in Form der Annahme des Angebots nicht hineingelesen werden. Es liegt eine Wissenserklärung, aber keine Willenserklärung vor, da es erkennbar am Rechtsbindungswillen


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