Rechtsgeschichte. Susanne Hähnchen
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Das (juristische) Lehrbuch konnte in der Antike Gesetzeskraft (vgl. Rn. 224) oder zumindest ähnliche Wirkung haben. Dies wurde vom Humanismus in der Renaissance wieder aufgegriffen. Beispielsweise erhob 1801 ein Duodezfürst in Franken ein Lehrbuch des ehelichen Güterrechts formal zum Gesetz. Außerdem gab es in der Vergangenheit nicht die große Zahl von Lehrbüchern wie heute, was zu einer höheren Bedeutung des einzelnen Werkes führte.
Vor allem Zivilgesetzbücher beruhen historisch auf Lehrsystemen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1896 (Rn. 733 ff) ist konzeptionell eigentlich ein Lehrbuch des Zivilrechts (und beruht nicht zufällig stark auf einem solchen, vgl. Rn. 721, 734). Es definiert schulmäßig Begriffe, der Allgemeine Teil ist (angesichts seiner hohen Abstraktheit heute kaum mehr begreiflich) eine Frucht (auch) didaktischer Bemühungen.
IV. Hinweise zur Anfertigung von Prüfungsarbeiten
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Rechtshistorische Veranstaltungen im Grundstudium sind typischerweise Überblicksvorlesungen. Spezialvorlesungen hingegen sind gewöhnlich vorgesehen für die Mitte oder das Ende des Studiums, sei es im Hauptstudium oder insbesondere in der Schwerpunktbereichsausbildung. Das Gleiche gilt für Übungen und Seminare.
Für eine Klausur im Grundstudium, in der Wissen abgefragt wird, genügt in der Regel der Besuch der Vorlesung mit begleitender Lektüre eines Lehrbuches. Sofern eine Exegese als Prüfungsleistung erwartet wird, sollte man sich genauer mit dieser Form beschäftigen und diese üben – genauso, wie man in den dogmatischen Fächern den Gutachtenstil neben dem Stoff erlernen muss.
1. Literatur zum Thema
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Falk, U./Luminati, M./Schmoeckel, M., Fälle aus der Rechtsgeschichte, 2008. | |
Hattenhauer, H., Die deutschrechtliche Exegese, 1982. | |
Harder, M., Römischrechtliche Exegese-Hausarbeit: Zum Anweisungsdarlehen und Vereinbarungsdarlehen (Ulpian D. 12.1.15), in: JA 1990, S. 165 ff. | |
Schlosser, H./Sturm, F./Weber, H., Die rechtsgeschichtliche Exegese, 2. Auflage 1993 (mit Musterhausarbeiten). | |
Schmoeckel, M./Stolte, S., Examinatorium Rechtsgeschichte, 2008. | |
Schott, C., Rechtsgeschichte – Texte und Lösungen, 8. Auflage 2001 (zahlreiche Aufgaben mit knappen Lösungshinweisen). | |
Schuster, S., Römischrechtliche Exegese: Unregelmäßige Verwahrung, Pap. D. 16.3.24, in: JuS 2008, S. 245 ff. | |
Senn, M./Thier, A., Rechtsgeschichte III – Textinterpretationen, 2005 (Musterexegesen aus vielen Rechtsgebieten und Zeiten). | |
Steiner, A., Zur Methode römischrechtlicher Abschlussarbeiten: Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit im römischen Auftragsrecht, in: Jura 2008, S. 340 ff. | |
Wesel, U., Die Hausarbeit in der Digestenexegese, 3. Auflage 1989. |
2. Was ist eine Exegese?
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Das Wort „Exegese“ stammt aus dem Griechischen und bedeutet Auslegung. Die Exegese hat eine lange Tradition, vor allem in der Theologie, wo man noch heute allsonntäglich Bibelstellen auszulegen pflegt. Oft wird auch das Wort „Interpretation“ benutzt. Es geht jedenfalls um das Verstehen von Texten, wofür die Auslegung Voraussetzung ist. Die Lehre vom Verstehen wird Hermeneutik genannt (Rn. 2).
Schon die Glossatoren des römischen Rechts – die am Beginn der europäischen Rechtswissenschaft stehen (Rn. 376, 379 ff) – fertigten in ihren Glossen meist nichts anderes als Exegesen. Doch sind diese keine Angelegenheit von gestern. Bevor ein Jurist einen Text (etwa den eines Gesetzes) anwenden kann, muss er ihn verstehen. Bevor die Wichtigkeit einer Gerichtsentscheidung, eines Aufsatzes oder einer Lehrbuchpassage beurteilt werden kann, ist der Sinn zu ermitteln.
Die Exegese historischer Texte ist eine Kunst (mithin erlernbar). Ihre Beherrschung hat schulenden Charakter für die Anwendung des geltenden Rechts, denn das Verstehen des Sinnes von Texten ist stets die Voraussetzung von Entscheidungen. Nur wer Recht richtig verstehen kann, kann es auch richtig anwenden. Ein Tipp für das geltende Recht: Man versuche einmal, allein oder in Gruppen Leitsätze heutiger Gerichtsentscheidungen exegetisch zu bearbeiten.
Die Lösung der durch einen Text aufgegebenen Probleme ist oft schon vorgegeben. Es kann aber auch verschiedene Auslegungsergebnisse geben. Die Auslegung ist daher keine schlichte Anwendung einer einheitlichen Technik, die zu einem objektiven, zwingend „richtigen“ Ergebnis führen würde. Sie ist vielmehr abhängig vom Ziel desjenigen, der etwas verstehen will und auch von seinem Vorverständnis, seinen persönlichen Kenntnissen und Positionen. Die Ergebnisse der Auslegung enthalten oft schon (verdeckte) Wertungen, sind also normativ. Josef Esser hat dies grundlegend für die juristische Arbeit herausgearbeitet.[11]
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Die folgenden Hinweise zur Exegese wollen nur Anhaltspunkte geben. Sie sind nicht zwingend und vor allem davon abhängig, welcher Art die auszulegende Quelle angehört und welchen Inhalt sie hat. Grundsätzlich gelten für die Anfertigung einer Klausur und einer Hausarbeit dieselben Prinzipien. Der Unterschied liegt natürlich in der bei Hausarbeiten möglichen Benutzung von Literatur (Lexika, Handbücher, Aufsatzliteratur usw.), während die Klausurarbeit entweder ganz ohne Hilfsmittel oder mit einer sehr beschränkten Anzahl derselben auskommen muss. Es werden deshalb im Folgenden zunächst Hinweise zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gegeben, um danach auf die Besonderheiten der Literaturverwendung einzugehen.
3. Die Exegese in der Klausur
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Am Anfang steht die genaue Erfassung des zu behandelnden Textes. Das ist nicht mit einem einmaligen Durchlesen getan. Es empfiehlt sich (wie auch in anderen Klausuren), einen separaten Notizzettel anzulegen, in dem alle spontanen Einfälle aufgeschrieben werden. Später sollte man sich vergewissern, ob alle wichtigen Einfälle abgearbeitet wurden. Empfohlen wird die Anfertigung einer Gliederung, nachdem man sich überlegt hat, was zu der Aufgabe gesagt werden kann und bevor man mit der Niederschrift beginnt. Dadurch erhalten die Ausführungen Struktur und man verliert sich nicht so leicht in Nebensächlichkeiten, die Zeit kosten.
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Üblicherweise leitet man eine Exegese ein mit der Wiedergabe des auszulegenden Textes in eigenen Worten, es sei denn, der Aufgabensteller verzichtet darauf. Es empfiehlt sich in jedem Fall, kurz (einleitend) zu sagen, worum es in dem Text geht.
Bei fremdsprachlichen Texten, wozu auch Mittelhoch- oder Mittelniederdeutsch (Sachsenspiegel!) gehören, ist eine Übersetzung geboten. Abgekürzte Zitate sind aufzulösen und in die modern gebräuchliche Form zu bringen. Bei jeder Übersetzung können