Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer
Entleiher darf die entliehene Sache nach § 602 nur vertragsgemäß gebrauchen und nach § 603 nur mit Erlaubnis des Verleihers einem Dritten überlassen. Der vertragswidrige Gebrauch verpflichtet ihn zur Unterlassung und nach § 280 I 1 zum Schadensersatz[637].
5. Das Ende der Leihe
Am Vertragsende hat der Entleiher die entliehene Sache nach § 604 zurückzugeben. Die befristete Leihe endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit (I), die unbefristete, sobald der Entleiher den bezweckten Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können (II). Im Übrigen darf der Verleiher die Sache ohne Kündigung jederzeit zurückfordern (III), auch von einem Dritten, dem der Entleiher sie überlassen hat (IV).
Aus wichtigem Grund darf der Verleiher gemäß §§ 605, 314 auch die befristete Leihe jederzeit fristlos kündigen[638].
Die Verjährungsregel des § 606 entspricht der mietrechtlichen Sonderegel des § 548 (RN 282 ff.) und erfasst alle Ersatz- und Verwendungsersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund[639].
1. Die rechtliche Struktur des Darlehens
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Das Darlehen gründet gemäß §§ 488 I, 607 I auf einem Verpflichtungsvertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung eines Kapitals oder anderer vertretbarer Sachen auf Zeit[1]. Darin ist es mit Miete, Pacht und Leihe verwandt. Dass Mieter, Pächter und Entleiher nach Vertragsende die gebrauchte Sache selbst, der Darlehensnehmer hingegen nur eine Geldsumme oder Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückgeben soll, ist technisch bedingt. Das Darlehen besteht aus Geld oder anderen vertretbaren Sachen. Beides kann man sinnvoll nur durch Verbrauch nutzen. Auch das Darlehen begründet ein Dauerschuldverhältnis.
2. Die Erscheinungsformen des Darlehens
Das Darlehen ist entweder ein Gelddarlehen (§ 488), auch in Gestalt des Verbraucherdarlehens (§ 491), oder, seltener, ein Sachdarlehen (§ 607) und stets ein Kreditgeschäft mit vielen Gesichtern.
Abgesehen vom Gefälligkeitsdarlehen unter Angehörigen oder Freunden, das gleichwohl ein echtes Darlehen und keine Gefälligkeit ist, bekommt man es nur gegen Sicherheit. Den Personalkredit sichert man durch Bürgschaft oder Mitschuld eines Dritten, den Abzahlungskredit durch Eigentumsvorbehalt, Wechsel oder Lohnabtretung, den Bodenkredit durch Hypothek oder Grundschuld, den Betriebsmittelkredit durch Sicherungsübereignung des Warenlagers oder Globalzession der Außenstände, den Lombardkredit durch Mobiliarpfandrecht oder Sicherungsübereignung, den Pachtkredit durch Pfandrecht am landwirtschaftlichen Inventar. Der Abzahlungskredit ist oft ein Ratenkredit, der in festen Monatsraten aus Kapital-, Zins- und Kostenanteilen zu tilgen ist[2].
Das Baudarlehen (Baugeld) ist ein Begriff des Baugeldsicherungsgesetzes und streng zweckgebunden (RN 614), das Bauspardarlehen ein zinsgünstiges Tilgungsdarlehen einer Bausparkasse in Höhe der Differenz zwischen Vertragssumme und vereinbarter Ansparsumme[3]. Das Brauereidarlehen ist mit einem Bierlieferungsvertrag verbunden, das Arbeitgeberdarlehen mit einem Arbeitsvertrag. Wenn sich die Gesellschaft zur Rückzahlung verpflichtet, ist auch der Geldbetrag, den der Gesellschafter seiner Gesellschaft zur zeitweiligen Nutzung überlässt, ein Darlehen[4].
Einen Akzept- oder Wechselkredit räumt die Bank derart ein, dass sie Wechsel ihres Kunden akzeptiert, damit dieser sie diskontiere (verkaufe); dies kann ein Darlehen, aber auch eine Geschäftsbesorgung nach § 675 I sein[5].
Das partiarische Darlehen wird mit einem Gewinnanteil aus dem finanzierten Geschäft vergütet[6].
Bank- und Sparkasseneinlagen sind entweder Darlehen oder unregelmäßige Verwahrungen, was nach § 700 auf das Gleiche hinausläuft[7]. Echte Darlehen der Kunden an die Bank sind die Fest- und Termingelder[8].
Das Verbraucherdarlehen nach §§ 491 ff. ist eine moderne Erfindung des Verbraucherschutzes (RN 318 ff.).
Auch Darlehen aus öffentlichen Mitteln sind Darlehen nach dem BGB. Bewilligt werden sie oft durch Verwaltungsakt, abgewickelt durch einen Darlehensvertrag (Zweistufenlehre)[9].
Eine neue Darlehensform ist die Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung[10].
3. Das Darlehen im System des BGB
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Das Darlehen der §§ 607-610 a.F. hat durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 einen gewaltigen Sprung nach vorne gemacht und sich in den §§ 488-498 niedergelassen, die frei geworden sind, weil das Kaufrecht die Hälfte seiner Vorschriften verloren hat. Das neue System im Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse sieht so aus:
Titel 3: | Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher |
• Untertitel 1: | Darlehensvertrag (§§ 488-505e) • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 488-490) • Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491-505e) |
• Untertitel 2: | Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 506-508) |
• Untertitel 3: | Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 510) |
• Untertitel 4: | Beratungsleistungen bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen (§ 511) |
• Untertitel 5: | Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 512, 513) |
• Untertitel 6: | Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 514, 515). |
Dieses System ist unübersichtlich und schwer zu handhaben.
Die „Allgemeinen Vorschriften“ der §§ 488-490 gelten zwar für alle Darlehen, für das „normale“ Darlehen zwischen Verbrauchern und Unternehmern sind sie aber das ganze Gesetz. Während dafür drei Vorschriften ausreichen, verschlingt das Verbraucherdarlehen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht weniger als dreiunddreißig Paragrafen, deren Umfang im umgekehrten Verhältnis zu ihrer Verständlichkeit steht. Groß ist die Begeisterung des modernen Gesetzgebers für Titel, Untertitel und Kapitel; es fehlen hier nur noch die fabelhaften Unterkapitel, die das Mietrecht (RN