Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer


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       Bild 47: Die Anweisung

       Bild 48: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

       Bild 49: Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

       Bild 50: Die ungerechtfertigte Bereicherung

       Bild 51: Die Leistungskondiktion

       Bild 52: Haftungssysteme

       Bild 53: Das Schuldverhältnis

       Bild 54: Die Leistung nach BGB und ZPO

       Bild 55: Die Drittschadensliquidation

       Bild 56: Die Art und Weise der Schadensersatzleistung

       Bild 57: Gesetzliche Vertragstypen

       Bild 58: Der Vertrag zugunsten Dritter

       Bild 59: Erfüllung und Erfüllungsersatz

       Bild 60: Die Beweislast für und gegen die Aufrechnung

       Bild 61: Die Verletzung einer schuldrechtlichen Pflicht

       Bild 62: Der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz

       Bild 63: Die Beweislast für und gegen den Schuldnerverzug

       Bild 64: Die Sicherungsabtretung

       Bild 65: Die Schuldübernahme

       Bild 66: Die Privatautonomie

       Bild 67: Gesetzliche Formen des Rechtsgeschäfts

       Bild 68: Das Rechtsgeschäft im System des BGB

       Bild 69: Einseitiges und mehrseitiges Rechtsgeschäft

       Bild 70: Verpflichtung und Verfügung

       Bild 71: Die Vertragsauslegung

       Bild 72: Konsens und Dissens

       Bild 73: BGB-Vertrag und AGB-Vertrag

       Bild 74: Die Beweislast für und gegen Vertrag durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben

       Bild 75: Die Stellvertretung

       Bild 76: Die Vertretungsmacht

       Bild 77: Die rechtsgeschäftliche Vertretung innen und außen

       Bild 78: Die Vollmacht

       Bild 79: Die Rechtsfolgen des fehlerhaften Rechtsgeschäfts

       Bild 80: Die Anfechtung der Willenserklärung

Einleitung Zivilrecht und Bürgerliches Gesetzbuch, Anspruch und Beweislast 1. Kapitel Recht und Rechtsordnung

      1

      Allem Anschein nach kommen Menschen ohne verbindliche Spielregeln nicht miteinander aus, weder auf dem Fußballplatz noch in der staatlichen Gemeinschaft. Recht, Sitte und Moral liefern die nötigen Verhaltensnormen.

      Recht besteht aus Rechtsnormen. Rechtsnormen regeln zwischenmenschliches Verhalten. Sie beschreiben nicht, wie Menschen sich tatsächlich verhalten, sondern befehlen, wie sie sich von Rechts wegen verhalten sollen. Das Sollen, nicht das Sein ist die Kategorie des Rechts. Rechtsnormen sind Sollenssätze. Was sie gebieten, soll man tun, was sie verbieten, soll man lassen. Der Jurist denkt deshalb weder kausal noch


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