Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer
Bild 48: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Bild 49: Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Bild 50: Die ungerechtfertigte Bereicherung
Bild 51: Die Leistungskondiktion
Bild 54: Die Leistung nach BGB und ZPO
Bild 55: Die Drittschadensliquidation
Bild 56: Die Art und Weise der Schadensersatzleistung
Bild 57: Gesetzliche Vertragstypen
Bild 58: Der Vertrag zugunsten Dritter
Bild 59: Erfüllung und Erfüllungsersatz
Bild 60: Die Beweislast für und gegen die Aufrechnung
Bild 61: Die Verletzung einer schuldrechtlichen Pflicht
Bild 62: Der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz
Bild 63: Die Beweislast für und gegen den Schuldnerverzug
Bild 64: Die Sicherungsabtretung
Bild 67: Gesetzliche Formen des Rechtsgeschäfts
Bild 68: Das Rechtsgeschäft im System des BGB
Bild 69: Einseitiges und mehrseitiges Rechtsgeschäft
Bild 70: Verpflichtung und Verfügung
Bild 71: Die Vertragsauslegung
Bild 73: BGB-Vertrag und AGB-Vertrag
Bild 74: Die Beweislast für und gegen Vertrag durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Bild 77: Die rechtsgeschäftliche Vertretung innen und außen
Bild 79: Die Rechtsfolgen des fehlerhaften Rechtsgeschäfts
Bild 80: Die Anfechtung der Willenserklärung
1. Die Rechtsnormen
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Allem Anschein nach kommen Menschen ohne verbindliche Spielregeln nicht miteinander aus, weder auf dem Fußballplatz noch in der staatlichen Gemeinschaft. Recht, Sitte und Moral liefern die nötigen Verhaltensnormen.
Recht besteht aus Rechtsnormen. Rechtsnormen regeln zwischenmenschliches Verhalten. Sie beschreiben nicht, wie Menschen sich tatsächlich verhalten, sondern befehlen, wie sie sich von Rechts wegen verhalten sollen. Das Sollen, nicht das Sein ist die Kategorie des Rechts. Rechtsnormen sind Sollenssätze. Was sie gebieten, soll man tun, was sie verbieten, soll man lassen. Der Jurist denkt deshalb weder kausal noch