Handbuch Arzthaftungsrecht. Alexander Raleigh Walter
Klagebefugnis55, 56
VI. Fehler eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen63 – 70
VIII. Selbstliquidierende Ärzte und Belegärzte73 – 76
IX. Instituts- und Chefarztambulanzen77 – 80
B. Inhalt, Art und Umfang – die Rechtsfolgenseite87 – 106
1. Unmittelbare, mittelbare und Folgeschäden bei Dritten92 – 94
2. Materielle und immaterielle Schäden95 – 104
b) Immaterieller Schaden100 – 104
C. Sonstige Anspruchsgrundlagen im Überblick107 – 133
II. Haftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)109 – 118
III. Haftung für Medizinprodukte119 – 127
IV. Haftung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)128 – 133
1. Hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit des Arztes
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Die Frage, ob ein Arzt hoheitlich oder privatrechtlich handelt, stellt sich grundsätzlich nur in Kliniken öffentlich-rechtlicher Träger und speziell, wenn es sich um beamtete Ärzte handelt. Bei der Krankenversorgung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine hoheitliche Aufgabe[1]. Nach ständiger Spruchpraxis betätigt sich selbst der beamtete Chefarzt einer Klinik nicht hoheitlich, sondern fiskalisch[2].
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Eine besondere Stellung nahm nach der älteren Rechtsprechung der Durchgangsarzt ein. Traf der Durchgangsarzt die Entscheidung, welche Art der Heilbehandlung erforderlich war, handelte er hoheitlich. Behandelte er selbst weiter, tat er dies privatrechtlich. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Der Durchgangsarzt handelt immer hoheitlich. Es besteht ein enger und zeitlicher Zusammenhang mit der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Heilbehandlung. Dieser einheitliche Lebensvorgang kann sinnvoll nicht in haftungsrechtlich unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespalten werden[3]. Das gilt auch für einen vom Durchgangsarzt hinzugezogenen weiteren Arzt[4]. Übernimmt allerdings der Durchgangsarzt nach Beendigung der stationären auch die ambulante Behandlung, so endet damit die hoheitliche Tätigkeit. Die ambulante Behandlung folgt den Regeln des Behandlungsvertrages[5]. Auch die neuere Rechtsprechung des BGH stellt auf eine Zäsur zwischen dem hoheitlichen und dem privatärztlichen Behandeln ab[6]. Die daraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten lassen an der Sinnhaftigkeit dieser Rechtsprechung zweifeln[7].
2.