Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook. Silvia Deuring

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VI. Subsidiarität VII. Form und Frist VIII. Zwischenergebnis B. Begründetheit I. Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke 2. Schranken-Schranke a) Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Regelung aa) Legitimer Zweck bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Verhältnismäßigkeit (1) Anpreisende Werbung (2) Irreführende Werbung (3) Vergleichende Werbung ee) Zwischenergebnis b) Verfassungsmäßigkeit der auf der Regelung beruhenden Einzelmaßnahme C. Ergebnis

      Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

      A. Zulässigkeit

      I. Zuständigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG

      Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG für Verfassungsbeschwerden zuständig.

      II. Beteiligtenfähigkeit

      Beteiligtenfähig im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist ausweislich Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG „jedermann“, also jeder Träger eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts. Als natürliche Person ist A Träger von Grundrechten, mithin beschwerdefähig i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.

      III. Beschwerdegegenstand

      Beschwerdegegenstand kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 GG jeder Akt öffentlicher Gewalt sein. Dies umfasst Akte der Exekutive, der Judikative und der Legislative. Tauglicher Beschwerdegegenstand sind die Entscheidung des Berufsgerichts für die Heilberufe und die Berufungsentscheidung. Bei einer Mehrheit möglicher judikativer Beschwerdegegenstände muss der Beschwerdeführer zumindest auch gegen die letztinstanzliche Entscheidung vorgehen. Darüber hinaus räumt das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, auch gegen vorinstanzliche Entscheidungen vorzugehen.[3] A sieht sich insbesondere durch die letztgenannte Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt, machte insoweit von seinem Wahlrecht Gebrauch, sodass nur die Berufungsentscheidung Beschwerdegegenstand im Verfahren ist.

      IV. Beschwerdebefugnis

      Beschwerdebefugt ist, wer hinreichend substantiiert behauptet, in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.[4] Ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit des A erscheint auf den ersten Blick zumindest möglich.

      Ferner muss sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit ergeben.[5] Als Adressat der letztinstanzlichen Entscheidung ist A selbst betroffen. Die Entscheidung bedarf zur rechtlichen


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