Polizeigesetz für Baden-Württemberg. Reiner Belz

Polizeigesetz  für Baden-Württemberg - Reiner Belz


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Forschung

       § 58 Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung

       § 59 (§ 42 a. F.) Datenübermittlung im nationalen Bereich

       § 60 (§ 43a a. F.) Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

       § 61 Datenübermittlung im internationalen Bereich

       § 62 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

       Vierter Unterabschnitt Polizeizwang

       § 63 (§ 49 a. F.) Allgemeines

       § 64 (§ 50 a. F.) Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs

       § 65 (§ 51 a. F.) Zuständigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

       § 66 (§ 52 a. F.) Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs

       § 67 (§ 53 a. F.) Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs

       § 68 (§ 54 a. F.) Schusswaffengebrauch gegenüber Personen

       § 69 (§ 54 a a. F.) Gebrauch von Explosivmitteln

       DRITTER ABSCHNITT Weitere Regelungen der Datenverarbeitung

       Erster Unterabschnitt Pflichten der Polizei

       § 70 Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen

       § 71 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

       § 72 Kennzeichnungspflicht

       § 73 Protokollierungspflicht

       § 74 Protokollierungspflicht bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

       § 75 Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

       § 76 Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung personenbezogener Daten

       § 77 Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten

       § 78 Sicherheit der Datenverarbeitung

       § 79 Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

       § 80 Datenschutz-Folgenabschätzung

       § 81 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

       § 82 Auftragsverarbeitung

       § 83 Gemeinsam Verantwortliche

       § 84 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

       § 85 Allgemeine Informationspflicht

       § 86 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

       § 87 Benachrichtigung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

       § 88 Meldung bei der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

       § 89 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

       § 90 Berichtspflicht gegenüber dem Landtag

       Zweiter Unterabschnitt Rechte der betroffenen Person

       § 91 Auskunftsrecht

       § 92 Recht auf Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

       § 93 Anrufung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

       Dritter Unterabschnitt Datenschutzbeauftragter

       § 94 Benennung eines Datenschutzbeauftragten

       § 95 Stellung des Datenschutzbeauftragten

       § 96 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

       Vierter Unterabschnitt Datenschutzaufsicht

       § 97 Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

       § 98 Aufgaben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

       § 99 Befugnisse der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz

       VIERTER ABSCHNITT Entschädigung

       § 100 (§ 55 a. F.) Voraussetzungen

       § 101 (§ 56 a. F.) Entschädigungspflichtiger

      


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