Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook. Christian Wittmann
bzw. dem vom Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Krankenkassen Betroffenen die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung, die beteiligten Landesverbände der Krankenkassen sowie die beteiligten Ersatzkassen.[474]
a) Inhalt
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Gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV ist das Ergebnis des Verfahrens in einem schriftlichen Beschluss niederzulegen, der u.a. mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.[475] Ein entsprechender Bescheid, der erst später als fünf Monate nach der Beschlussfassung abgefasst und durch die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses zum Versand gegeben wird, gilt als nicht mit Gründen versehen und ist rechtswidrig, wobei nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X auch eine Heilung möglich ist.[476]
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Außerdem enthält der Beschluss eine Kostengrundentscheidung[477] und – gegebenenfalls – eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 97 Abs. 4 SGB V.[478]
b) Anforderungen an die Begründung
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Die Anforderungen an die Begründung des Beschlusses ergeben sich u.a. aus § 35 Abs. 1 SGB X. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die den Berufungsausschuss zu seiner Entscheidung bewogen haben.[479] Die Anforderungen an die Begründung dürfen nicht überspannt werden. Sie richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Berufungsausschuss darf sich auf die Angabe der maßgebenden tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen.[480] Allerdings darf sich die Begründung nicht in einer schlichten Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall erschöpfen.[481]
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Bei Ermessensentscheidungen erweitert § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X die Begründungspflicht. Die Begründung einer Ermessensentscheidung muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen der Berufungsausschuss bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist. Nicht ausreichend begründet ist eine Ermessensentscheidung bspw. bei dem Gebrauch von nichtssagenden Leerformeln, aus denen die angelegten Beurteilungsmaßstäbe nicht erkennbar sind.[482] Ist dem Berufungsausschuss bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wie etwa bei der Feststellung eines lokalen oder qualifizierten Sonderbedarfs nach §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie, muss die Begründung erkennen lassen, dass der Berufungsausschuss von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und seine Entscheidung in Anwendung der zutreffend verstandenen rechtlichen Vorgaben vertretbar getroffen hat.[483] Den Beurteilungsspielraum betreffende Begründungsdefizite sind gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X als fehlende oder unzureichende Begründung zu werten; die für Ermessenentscheidungen maßgebliche Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X findet keine, auch keine entsprechende, Anwendung.[484]
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Eine fehlende oder nicht ausreichende Begründung macht den Widerspruchsbescheid rechtswidrig, aber nicht nichtig.[485] Der Fehler kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.[486] Ebenso kann – in Grenzen – eine unvollständige Begründung ergänzt oder die Begründung ausgewechselt werden.[487] Bei Ermessensentscheidungen sowie bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielräumen setzt das Nachschieben von Gründen jedoch voraus, dass die nachgeschobenen Gründe bereits beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird.[488]
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Bei gebundenen Entscheidungen können Begründungsdefizite nicht zur Aufhebung des Beschlusses führen (§ 42 S. 1 SGB X), da das Gericht die getroffene Entscheidung unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat.[489] Waren dem Berufungsausschuss bei seiner Entscheidung jedoch – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Beurteilungsspielräume eingeräumt, führen Begründungsmängel regelmäßig zur Aufhebung des Beschlusses.[490]
IV. Kostenfestsetzung
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Der Berufungsausschuss hat gemäß § 63 Abs. 3 SGB X auch über Kostenfestsetzungsanträge zu entscheiden.
1. Festsetzungsverfahren
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Auf der Grundlage der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostengrundentscheidung[491] erfolgt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf Antrag in einem eigenständigen Verfahren die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X. Fehlt eine Kostengrundentscheidung, ist der Widerspruchsbescheid nachträglich im Kostenpunkt zu ergänzen, sofern nicht ein Kostenanerkenntnis vorliegt, das auch im Verfahren vor dem Berufungsausschuss eine Kostengrundentscheidung entbehrlich macht.[492] Funktionell zuständig ist der Berufungsausschuss, nicht etwa der Vorsitzende.[493] Über die Kostenfestsetzung ist vom Berufungsausschuss in einer Sitzung (§ 45 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) in vollständiger Besetzung zu beschließen.[494] Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 45 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV), ohne dass es hierzu der Einstimmigkeit bedürfte.
2. Notwendige Aufwendungen
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Soweit von der Kostengrundentscheidung gedeckt, werden auf Antrag zunächst die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet. Solche Aufwendungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. Hierzu gehören etwa Reisekosten zum Termin zur mündlichen Verhandlung.[495]
3. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
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Soweit die Kostengrundentscheidung auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten umfasst (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X), sind die entsprechenden Gebühren und Auslagen als zu erstattende Kosten festzusetzen (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X). Wurde ein Rechtsanwalt eingeschaltet, ist vom Berufungsausschuss zu prüfen, ob die Kostennote angemessen ist, also dem anwaltlichen Gebührenrecht entspricht.[496]
a) Gegenstandswert
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Dabei entscheidet der Berufungsausschuss zunächst über den zugrunde zu legenden Gegenstandwert (§ 2 Abs. 1 RVG),[497] der sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 RVG nach dem GKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG) richtet.[498] Der Gegenstandwert ist anhand der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), der Regelstreitwert (Auffangstreitwert) beträgt 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG).[499]
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In Zulassungsstreitigkeiten (Erteilung bzw. Entziehung der Zulassung), die nach dem 1.1.2002 rechtshängig wurden, ist zur Berechnung des Gegenstandswertes im Regelfall auf den Gewinn abzustellen, den der Betroffene in den nächsten drei Jahren aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielen könnte.[500]
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Für die Umsätze sind dabei im Regelfall die Beträge heranzuziehen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Auf den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe ist auch dann abzustellen, wenn die tatsächlichen Umsätze aufgrund langer Verfahrensdauer zwischenzeitlich vorliegen.[501] Existieren für die fragliche Arztgruppe keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland