Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Andrea Wechsler
die Ansprüche wegen Patentverletzung verjähren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB in 3 Jahren (§ 141 PatG).
Vgl. Fall 6.
III. Strafrechtlicher Schutz
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Neben diesem positiven und negativen Inhalt des Patents steht ein strafrechtlicher Schutz. Wer gegen § 9 PatG verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 142 I PatG) – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf Jahren (§ 142 II PatG) – oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 142 III PatG). Was den Strafantrag (§ 142 IV PatG), die Privatklage (§ 374 I Ziff. 8 StPO), die Einziehung (§ 142 V PatG, §§ 74 ff. StGB), die Beschlagnahme der Piraterieprodukte durch die Zollbehörden (§ 142a PatG) und den Verfall (§§ 73 ff. StGB) angeht, so gilt hier das beim Urheberrecht Dargestellte (vgl. Rn. 105) entsprechend.
Zusammenfassung: Die dreifache Rechtswirkung des Patents zeigt, dass dieses Recht von der Rechtsordnung stark geschützt ist, ähnlich wie das Eigentum. Es besteht nicht nur privatrechtlicher, sondern sogar öffentlich-rechtlicher Schutz.
IV. Beschränkungen des Schutzumfanges des Patents
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Der oben dargestellte Schutzumfang des Patents, das, wie das Eigentum, ein sozialgebundenes Recht ist, unterliegt bestimmten Beschränkungen zu Gunsten privater und öffentlicher Interessen; die wichtigsten seien hier angedeutet:
Beschränkungen bezüglich privater Interessen ergeben sich aus § 11 Ziff. 1–6 PatG: eine patentierte Erfindung darf von Dritten benutzt werden z.B.
- | im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (Ziff. 1), |
- | zu Versuchszwecken in Bezug auf die Erfindung selbst (Ziff. 2), |
- | biologisches Material zum Zwecke der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte (Ziff. 2a) |
- | zur unmittelbaren Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung; zulässig ist hier auch der Verkauf (Ziff. 3). |
Im Interesse des Vorbenutzers einer patentierten Erfindung wird dessen Besitzstand in bestimmten Grenzen respektiert. Nach § 12 PatG tritt die Wirkung des Patents nämlich gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen.
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Die Bundesregierung kann – gegen angemessene Vergütung – anordnen, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll (§ 13 PatG).
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