Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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Juli 2019, dass eine Beseitigung bloßer Erschwernisse des dezentralen Vollzugs allein die Schaffung von Agenturen und ihre Betrauung mit Vollzugsaufgaben auf Basis von Art. 114 AEUV nicht rechtfertigen kann.[133] Intrikate Fragen wirft zudem die demokratische Legitimation unabhängiger (Regulierungs-)Agenturen auf.[134] In unionsrechtlicher Perspektive wird insoweit über einen Rückgriff auf Kriterien wie Fachkompetenz, Transparenz, Effizienz, Expertise und Partizipation diskutiert.[135] Aus Sicht des Grundgesetzes hat wiederum das Bankenunion-Urteil einen – vom Einheitlichen (Banken-)Abwicklungsausschuss (SRB)[136] bestandenen – Zwei-Stufen-Test entwickelt. Danach bedarf es neben einer „spezifische[n] Rechtfertigung“ überdies „gegebenenfalls“ der zusätzlichen Kompensation eines festgestellten Mangels an demokratischer Legitimation.[137] Zu denken sei insoweit neben einer (verstärkten) gerichtlichen Kontrolle und der Einräumung besonderer parlamentarischer Kontrollrechte auch an die Etablierung von Rechenschaftspflichten.[138]

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      Zusammenarbeit nationaler Behörden

      Wenngleich Netzwerkstrukturen für sich genommen noch nicht zur Begründung eines Verwaltungsverbunds führen,[139] werden solche regelmäßig zur verbundförmigen Zusammenarbeit genutzt. Die nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Netzwerke bilden einen dauerhaften Rahmen für intensivierte Zusammenarbeit von nationalen Behörden (zumeist unter Beteiligung der europäischen Ebene) im Kontext der Durchführung von Unionsrecht.[140] Ihre Aufgaben umfassen eine partnerschaftliche Verwaltung von Unionsprogrammen ebenso wie den institutionalisierten Austausch von Informationen, Ideen und Konzepten sowie die Abgabe von Stellungnahmen bei der Durchführung des Unionsrechts.[141] Beispiele bilden das Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN),[142] das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK),[143] der Council of European Energy Regulators (CEER)[144] sowie das Gemeinsame Europäische Umweltinformationssystem (SEIS)[145]. Sofern Netzwerke (wie das GEREK) durch formellen Unionsrechtsakt begründet werden und der Steuerung auch durch Stellen der EU unterliegen, kann von „hybriden Akteuren“ gesprochen werden, die sich als „Grenzgänger“ zwischen nationaler und europäischer Ebene bewegen.[146] Hierzu passt die Feststellung, dass sich Netzwerke bisweilen als Vorläufer neuer EU-Agenturen erweisen.[147]

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      Vielgestaltigkeit durch Einbeziehung Privater

      Die Vielgestaltigkeit der Verbundverwaltung kommt auch in der Einbeziehung privater Akteurinnen und Akteure zum Ausdruck.[148] Modellhaft hierfür steht – neben dem Energieregulierungsverbund[149] – das Produktsicherheitsrecht.[150] Die einschlägigen Richtlinien beschränken sich bei den Produktvorgaben auf „grundlegende Anforderungen“ zur Bestimmung des Schutzniveaus.[151] Konkretisierungen enthalten die rechtlich zwar unverbindlichen, aber eine Konformitätsvermutung auslösenden „harmonisierten Normen“. Diese werden in besonderen Verfahren durch die privatrechtlich organisierten Europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) erstellt. Im Weiteren ist die Herstellerin bzw. der Hersteller dann verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen durch Konformitätserklärung und Anbringen der CE-Kennzeichnung am Produkt zu bestätigen, dass dieses den grundlegenden Anforderungen entspricht. Die zugrundeliegende Konformitätsbewertung erfolgt bei erhöhtem Gefährdungspotential typischerweise durch sog. notifizierte Stellen (früher: benannte Stellen).[152] Hierbei handelt es sich in der Regel um Private, die nach Maßgabe einer vertraglichen Beziehung zur Herstellerin bzw. zum Hersteller tätig werden. Dergestalt erfolgt eine doppelte Einbeziehung Privater auf der Normsetzungs- und der Marktzugangsebene. Erst die nachgelagerte Marktüberwachung ist dann wiederum originäre Aufgabe der nationalen Behörden.

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      Grundlagen

      Richtet man den Blick auf die Handlungsformen[153] in der Verbundverwaltung, gilt es im Ausgangspunkt festzuhalten, dass stets ein Rückgriff auf die existierenden Typen des nationalen Verwaltungsrechts oder des EU-Eigenverwaltungsrechts erfolgt. Originäre Handlungsformen des europäischen Verwaltungsverbunds existieren nicht.[154] Vielmehr können nur verbundtypische Handlungsformen identifiziert werden, die wegen ihrer Eignung für spezielle Kooperationsbeziehungen regelmäßig zum Einsatz kommen. Hierzu zählen neben den im Komitologieverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakten (Art. 291 Abs. 2 AEUV)[155] die exekutive Normkonkretisierung durch soft law und Leitlinien (I.) sowie konsensuale Instrumente (II.) und transnationale Verwaltungsakte (III.). In konsequenter Fortsetzung der formalen Anknüpfung an die Handlungsebene bestimmt sich auch das zugehörige Verwaltungsverfahrensrecht nach der organisatorischen Zuordnung der jeweils tätigen Behörde.[156] Insoweit lässt sich von einem verfahrensrechtlichen Trennungsprinzip sprechen, das auf prozessualer und haftungsrechtlicher Ebene eine Fortführung erfährt.[157]

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      Koordinierungs- und Steuerungsbedarf

      Die supranationale Vollzugsverflechtung im Europäischen Verwaltungsverbund löst gegenüber den überkommenen Vollzugsmodellen einen erhöhten Koordinierungs- und Steuerungsbedarf aus.[158] Vielfach werden der Kommission daher in den einschlägigen Sekundärrechtsakten neben der Durchführungsrechtsetzung (normative) Steuerungsbefugnisse zur exekutiven Normkonkretisierung eingeräumt.[159] Die einschlägigen Handlungsinstrumente wirken zwar vor allem intraadministrativ im Wege der Selbstbindung bzw. durch Vorgaben an andere EU-Stellen sowie interadministrativ im Verhältnis der EU-Administration zu den nationalen Verwaltungen.[160] Dies schließt eine bindende Außenwirkung aber nicht per se aus.[161]

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      Leitlinien als Steuerungsinstrument

      Die Kommission stützt sich zum Zwecke der Normkonkretisierung neben bloßen Bekanntmachungen, Empfehlungen, Mitteilungen und Stellungnahmen auch auf das Instrument der Leitlinie. Hierbei handelt es sich um allgemeine Vorgaben, die einen einheitlichen, transparenten Auslegungsrahmen bilden und den Vollzug in eine bestimmte Richtung steuern.[162] Die Rechtsverbindlichkeit von Leitlinien ist im Einzelfall mit Blick auf den jeweiligen Regelungskontext zu beantworten.[163] Vielfach haben sie als bloßes soft law „nur“ den Charakter von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften mit Selbstbindungswirkung.[164] Leitlinien können aber auch unmittelbar bindende (Außen-)Wirkung entfalten und als delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte (Art. 290, 291 AEUV) ergehen.[165] In kritischer Perspektive wird zwar die inflationäre Ausweitung der einschlägigen Ermächtigungen gerügt.[166] Paradigmatisch hierfür stehen die durch ein Verfahren der Leitlinieneinhaltung bewehrten Rechtsetzungskompetenzen im Energierecht.[167] Einer rechtsstaats- und demokratiewidrigen Verteilung der Rechtsetzungsverantwortung wird aber durch die vom EuGH entwickelte,[168] in Art. 290 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV positivierte und auf Art. 291 AEUV übertragbare[169] Wesentlichkeitstheorie entgegengewirkt.

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      Administrative Vereinbarungen

      Die Kooperation auf horizontaler wie auf vertikaler Ebene bedient sich im Rahmen der Verbundverwaltung auch konsensualer Instrumente.[170] Explizit vorgesehen sind bilaterale administrative Vereinbarungen zwischen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und jeweils einem Mitgliedstaat im Bereich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds).[171] Ein weiteres klassisches Beispiel liefert das EU-Beihilferecht. Hier erfolgt die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen häufig im Zuge der Aufstellung neuer „Unionsrahmen“ bzw. „Leitlinien“.[172] Zur Gewährleistung eines einheitlichen Regimes schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten als „zweckdienliche


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