Ausbildungsförderungsrecht. Roland Deres

Ausbildungsförderungsrecht - Roland Deres


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      VwV zu § 2 Abs. 1

      2.1.1 In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.

      2.1.2 Die Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Abs. 1 Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Tz 2.1.4 bis 2.1.19 zuzuordnen. Dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in Tz 2.1.4 bis 2.1.19 genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.

      2.1.3 Weiterführende allgemeinbildende Schulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die integrierte Gesamtschule und Schulen mit mehreren Bildungsgängen. Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens.

      2.1.4 Die Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10 und führt zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 (z. B. Hauptschulabschluss, Berufsreife). Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann sie zu einem mittleren Schulabschluss führen.

      2.1.5 Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung. Sie endet mit der Jahrgangsstufe 10 und führt zu einem mittleren Schulabschluss.

      2.1.6 Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung. Es führt im achtjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 und im neunjährigen Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 13 zur allgemeinen Hochschulreife. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann es einen mittleren Schulabschluss vermitteln. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen, im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13.

      2.1.7 Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfasst. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen.

      Die integrierte Gesamtschule endet mit der Jahrgangsstufe 10. Ihr kann eine gymnasiale Oberstufe angegliedert sein.

      Sie vermittelt die Abschlüsse nach Tz 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6 und kann auch zu Abschlüssen des beruflichen Schulwesens führen.

      2.1.7a Schulen mit mehreren Bildungsgängen fassen verschiedene Schularten pädagogisch und organisatorisch zusammen. Sie können in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein.

      2.1.8 Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führt zur Fachhochschulreife. Die Jahrgangsstufe 11 beinhaltet Unterricht und fachpraktische Ausbildung. Der Besuch der Jahrgangsstufe 11 kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden.

      Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 wird grundsätzlich in Vollzeit erteilt. Er kann auch in Teilzeit mit entsprechend längerer Dauer erteilt werden.

      Die Länder können auch eine Jahrgangsstufe 13 einrichten. Nach Abschluss dieser Jahrgangsstufe kann die fachgebundene bzw. allgemeine Hochschulreife erreicht werden. Tz 2.1.13 ist zu beachten.

      Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife sowie an der Berufsoberschule in Rheinland-Pfalz gleichgestellt.

      2.1.9 Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zu einem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (z. B. Hauptschulabschluss, Berufsreife).

      2.1.10 Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Schulabschluss. Der Bildungsgang umfasst in Vollzeit mindestens ein Jahr. Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.

      2.1.11 Die Abendrealschule führt Berufstätige, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, zu einem mittleren Schulabschluss. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.

      2.1.12 Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende ohne mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben. Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei und höchstens vier Jahre. In den letzten drei Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.

      2.1.13 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 18 Jahren. Auszubildende, die keinen mittleren Schulabschluss nachweisen können, müssen zusätzlich eine Eignungsprüfung oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich absolviert haben.

      Den Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt sind Auszubildende anderer Schulformen, deren Aufnahmevoraussetzungen und deren Ausbildung nach der Feststellung des jeweils zuständigen Bundeslandes einer Kollegausbildung entsprechen.

      Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.

      2.1.14 Die Berufsfachschule ist eine Schule von mindestens einjähriger Dauer bei Vollzeitunterricht, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln. Die Berufsfachschule kann zu verschiedenen schulischen und/oder beruflichen Bildungsabschlüssen führen. Je nach Ausbildungsdauer und dem vermittelten Abschluss erfolgt eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2.

      2.1.15 Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch die mindestens einjährigen Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind z. B.:

      a) das Berufsgrundbildungsjahr im Sinne der Anrechnungsverordnungen nach § 7 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten ersetzt,

      b) das Berufsvorbereitungsjahr, eine Sonderform der beruflichen Grundbildung insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen,

      c) der berufsbefähigende Bildungsgang (Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt und

      d) die berufliche Grundbildung lern- bzw. geistig behinderter Schülerinnen und Schüler an Förderschulen (z. B. Werkstufe, Berufsorientierungsstufe).

      Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr, in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet,


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