Grundlagen des Krankenhausmanagements. Boris Rapp

Grundlagen des Krankenhausmanagements - Boris Rapp


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gesetzlich Versicherten besteht.

      2.4 Leistungen eines Krankenhauses

      Abbildung 2.1 zeigt die Leistungen eines Krankenhauses im Überblick.

      Nachfolgend werden die Begrifflichkeiten kurz erläutert.

      2.4.1 Krankenhausleistung

      Krankenhausleistungen sind gem. § 2 Abs. 1 KHEntgG insbesondere die

      • ärztliche Behandlung,

      • Krankenpflege,

      • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie

      • Unterkunft und Verpflegung.

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      Abb. 2.1: Leistungen eines Krankenhauses (in Anlehnung an Fleßa 2013, S. 104)

      Sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

      2.4.2 Allgemeine Krankenhausleistungen

      Allgemeine Krankenhausleistungen sind gem. § 2 Abs. 2 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Hierzu gehören auch die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten, und die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrische Zentren sowie die Frührehabilitation (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen richtet sich der Anspruch des Patienten gegen den Krankenhausträger. Der Patient hat nur ein Recht auf Behandlung durch einen ausreichend qualifizierten Arzt, nicht jedoch durch einen bestimmten Arzt (z. B. Chefarzt).

      2.4.3 Wahlleistungen

      Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen sind Wahlleistungen. Sie sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung. Man unterscheidet zwischen ärztlichen (z. B. Chefarztbehandlung) und nichtärztlichen Wahlleistungen (v. a. Unterkunft und Verpflegung). Auch wenn man bei ärztlichen Wahlleistungen oft von einer »Chefarztbehandlung« spricht, ist es nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich ein Chefarzt tätig wird.

      Wahlleistungen müssen vor der Erbringung schriftlich vereinbart werden. Für Wahlleistungen darf kein unangemessen hohes Entgelt verlangt werden (§ 17 Abs. 1 KHEntgG).

      Es besteht für den Krankenhausträger keine Verpflichtung, Wahlleistungen, weder allgemein, noch einem bestimmten Patienten gegenüber, anzubieten. Kliniken unterliegen insofern keinem Kontrahierungszwang. Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden (§ 17 Abs. 4 KHEntgG).

      2.4.4 Stationäre/teilstationäre Leistungen

      Eine Abgrenzung stationärer von teilstationären Leistungen nimmt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 04.03.2004 vor (AZ.: B 3 KR 4/03R). Bei stationären Leistungen ist der Patient ununterbrochen, also Tag und Nacht, in der Klinik. Bei teilstationären Leistungen verbringt der Patient entweder nur den Tag (Tagesklinik) oder die Nacht (Nachtklinik) in der Einrichtung. Die Behandlung erfolgt jedoch regelmäßig nicht im Rahmen eines einzigen Tagesaufenthalts im Krankenhaus, sondern vielmehr erstreckt sich die teilstationäre Behandlung regelmäßig über einen längeren Zeitraum. Hierbei wird auf die medizinisch-organisatorische Infrastruktur des Krankenhauses zurückgegriffen, eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus ist allerdings nicht erforderlich.

      2.4.5 Ambulantes Operieren

      Unter einer ambulanten Operation versteht man solche Operationen, bei denen der Patient im Zusammenhang mit der operativen Leistung nicht stationär aufgenommen wird, also im Regelfall weder die Nacht vor noch die Nacht nach der Leistung in der Klinik verbringt. Grundlage für das ambulante Operieren im Krankenhaus ist § 115b SGB V.

      2.4.6 Vor- und nachstationäre Behandlung

      Das Krankenhaus kann gem. § 115a SGB V in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären, die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder um im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern bzw. zu festigen (nachstationäre Behandlung). Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt, die nachstationäre Behandlung grundsätzlich auf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung.

      2.4.7 Belegärztliche Leistungen

      Belegärzte sind nach § 121 Abs. 2 SGB V nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

      Von Belegärzten sind Konsiliarärzte abzugrenzen. Dies sind Ärzte, die ergänzend hinzugezogen werden, um Unterstützung bei Diagnostik oder Therapie zu erhalten (image Kap. 7.6).

      2.4.8 Krankenhausvertrag

      Es gibt drei Arten von Krankenhausverträgen:

      • Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

      • Gespaltener Arzt-Krankenhausaufnahmevertrag

      • Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag

      Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag schuldet das Krankenhaus sowohl die ärztlichen als auch die sonstigen Leistungen wie Unterkunft und Pflege. Das Krankenhaus haftet dem Patienten gegenüber für Behandlungsfehler. Der Vergütungsanspruch steht dem Krankenhausträger zu.

      Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten nur zur Erbringung der nichtärztlichen Leistungen. Zusätzlich schließt der Patient mit einem Arzt einen Behandlungsvertrag über die medizinische Versorgung ab. Kommt es im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit zu einem Fehler, so haftet der Arzt gegenüber dem Patienten. Diese Vertragsgestaltung ist üblich bei belegärztlicher Versorgung. Dem Krankenhaus steht nur ein Vergütungsanspruch für die nichtärztlichen Leistungen zu, der Belegarzt rechnet seine Leistungen selbst ab.

      Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten zur Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen, also ärztlicher und sonstiger Leistungen wie Unterkunft und Pflege. Überdies schließt der Patient mit einem bestimmten Arzt, beispielsweise dem Chefarzt, einen zweiten Vertrag über seine ärztliche Versorgung ab. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern kann sich der Patient sowohl an den behandelnden Arzt als auch an das Krankenhaus wenden.

      2.5 Krankenhausplanung

      2.5.1 Grundlagen

      Mit der Krankenhausplanung verwirklichen die Bundesländer ihren Sicherstellungsauftrag für die stationäre Versorgung


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