Grundlagen des Krankenhausmanagements. Boris Rapp
in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Bei Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 KHG ist eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger möglich. Die Investitionsfinanzierung ist wie die Krankenhausplanung auf Bundesebene in § 6 Abs. 1 KHG geregelt. Jedes Bundesland hat demnach einen eigenen Investitionsplan aufzustellen.
§ 10 KHG ermöglicht eine Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen. Die Länder haben das Recht, eigenständig zwischen der Förderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelförderung von Investitionen einschließlich der Pauschalförderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden. Aufgabe des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (IneK) ist es, bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu kalkulieren, die den Investitionsbedarf für die voll- und teilstationären Leistungen pauschaliert abbilden. Gesellschafter des InEK sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband sowie der Verband der privaten Krankenversicherungen. Der Förderbetrag ergibt sich als Produkt aus der Investitionsbewertungsrelation der zugehörigen Leistung und dem landesindividuellen Investitionsfallwert. Welche Länder das neue System anwenden werden, ist aktuell noch nicht abzusehen. Derzeit bestehen große Unterschiede in der Förderpraxis der Bundesländer hinsichtlich der Höhe der Förderung, der Aufteilung in Einzel- und Pauschalförderung sowie bei der Bezugsgrößenwahl der Pauschalförderung. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Investitionsförderung auch künftig hinsichtlich der Höhe sowie der Methodik der Förderung grundlegend unterscheiden wird. Für leistungsorientierte Pauschalen spricht, dass aufwändige Antragsverfahren teils überflüssig werden, zudem steigt die unternehmerische Freiheit der Kliniken bei der Mittelverwendung.
Die laufenden Betriebskosten müssen Kliniken über die Erlöse aus Krankenhausleistungen und anderen betrieblichen Erträgen decken. Zu diesen Kosten zählen unter anderem die Personalkosten, zentrale Dienstleistungen (Wäscherei, Küche, Reinigung), Instandhaltungskosten, Steuern, Abgaben, Versicherungen, Zinsen für Betriebsmittelkredite, Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern und geringwertigen Anlagegütern sowie die Beschaffung von Verbrauchsgütern.
Bei Instandhaltungskosten (pflegesatzfähig gem. § 3 AbgrV) ist wichtig, diese von den nicht pflegesatzfähigen Herstellungskosten zu unterscheiden. § 4 AbgrV versteht unter Instandhaltungskosten die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus deutlich verbessert wird. Liegt eine Substanzvermehrung, Änderung der Wesensart oder eine wesentliche Veränderung der Nutzungsdauer vor, so liegen nicht pflegesatzfähige Herstellungskosten vor. Tabelle 3.1 listet hierfür einige Beispiele auf.
Tab. 3.1: Beispiele für Veränderung von Substanz, Wesensart und Nutzungsdauer
VeränderungBeispiele
3.3 Rechtsanspruch auf Förderung
§ 8 Abs. 1 KHG sieht einen Rechtsanspruch der Krankenhäuser auf Förderung vor. Dies gilt jedoch nur, wenn sie in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind. Zudem wird der Rechtsanspruch dadurch eingeschränkt, dass bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 KHG zugleich die Aufnahme in das Investitionsprogramm des Landes erforderlich ist. Diese Investitionsprogramme können jedoch nach Haushaltsrecht nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstellt werden, sodass der Umfang von vornherein beschränkt ist (vgl. Münzel und Zeiler 2010, S. 103).
3.4 Zusammenfassung und Beispiele
Tabelle 3.2 gibt einen Überblick über die Grundzüge der Investitionsförderung.
Tab. 3.2: Wirtschaftsgüter und ihre Förderung
BeschaffungsartWirtschaftsgutErstbeschaffungWiederbeschaffung
Abschließend werden zur Veranschaulichung noch drei Anwendungsbeispiele dargestellt:
1. Ein im Jahr 1902 erbautes Krankenhausgebäude soll grundlegend entkernt und saniert werden. Sämtliche Patientenzimmer werden umgebaut, erstmals mit Nasszellen ausgerüstet und mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet. Außerdem werden im Rahmen der Sanierung sämtliche Holzfenster gegen Fenster mit Kunststoffrahmen mit Schallschutzglas ausgewechselt und der Dachstuhl wird ausgebaut, isoliert und neu eingedeckt.
2. Bei einem Unwetter wurde das Dach eines Krankenhauses beschädigt, sodass zahlreiche Dachziegel herabgefallen sind und die Dachrinne teilweise beschädigt wurde. Es werden lediglich die beschädigten Teile erneuert.
3. Es wird ein CT zu Anschaffungskosten in Höhe von 500 000 € wiederbeschafft.
Lösungen:
1. Durch den Umbau erhöht sich sowohl die Substanz als auch die Nutzungsdauer des Gebäudes in wesentlichem Umfang. Bezogen auf die einzelnen Gebäudeteile liegen zwar nur Erhaltungsaufwendungen vor, dennoch liegt wegen der durchgeführten »Kernsanierung« in Bezug auf das Gesamtgebäude Herstellungsaufwand vor. Die Kosten sind daher gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbgrV nicht pflegesatzfähig. Es sind Fördermittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG im Wege der Einzelförderung zu beantragen. Bei Nichtgewährung oder nur teilweiser Förderung sind die Kosten ganz oder teilweise aus Eigenmitteln zu bestreiten.
2. Es liegen pflegesatzrelevante Kosten der Instandhaltung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 AbgrV vor, da das Dach nicht überwiegend ersetzt wird (§ 4 Abs. 2 AbgrV), ebenso ist auch kein Herstellungsaufwand anzunehmen (§ 4 Abs. 1 AbgrV).
3. Das CT ist eigenständig nutzbar, die tatsächliche Nutzungsdauer liegt bei mehr als drei Jahren. Folglich liegt ein förderungsfähiges Anlagegut vor. Es liegt ein kurzfristiges Anlagegut vor, das aus Pauschalfördermitteln nach § 9 Abs. 3 KHG zu finanzieren ist.
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