Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht. Jörg Graetz

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(Ware) weist zunächst den Nettowert des gelieferten Materials aus. Dies stellt die Bemessungsgrundlage für die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer dar. Beide Beträge zusammen ergeben den Rechnungsbetrag. Entsprechendes gilt für die Ausgangsrechnung infolge des Weiterverkaufs der Möbel an einen Kunden (image Abb. 2.46).

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      Eingangsrechnung Ausgangsrechnung

      Das Umsatzsteuergesetz verpflichtet Unternehmer auf ihre entgeltlichen Leistungen bzw. Umsätze eine Umsatzsteuer zu erheben. Die Umsatzsteuer ist deswegen als eine Verkehrsteuer zu qualifizieren. Generell müssen für die Steuerpflicht von Umsätzen folgende Kriterien erfüllt sein:

      Im System der Umsatzsteuer wird die Kumulation von Umsatzsteuer vermieden. Zwar ist in einem mehrstufigen Wertschöpfungsprozess mit mehreren beteiligten Unternehmen jeder Unternehmer auf seiner Stufe zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet. Jedoch tritt kein Kumulationseffekt ein, weil der jeweilige Unternehmer die auf der Eingangsseite zu bezahlende Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt.

      Aus der Perspektive eines Unternehmens bedeutet das Folgendes:

      • Die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer des Lieferanten wird zunächst an die Lieferanten gezahlt. Da jedoch in entsprechender Höhe ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Finanzamt besteht, wird die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen – sogenannte Vorsteuer – nicht zu einer ökonomischen Belastung.

      • In Ausgangsrechnungen müssen Lieferungen an Kunden mit Umsatzsteuer belastet werden. Über die Zahlung des Kunden fließt dieser Umsatzsteuerbetrag auch dem Unternehmen zu. Da jedoch die Verpflichtung zur Abführung der Steuer an das Finanzamt besteht, führt die Umsatzsteuer nicht zu einer ökonomischen Bereicherung.

      Für die buchhalterische Erfassung hat das zur Folge, dass Vorsteuer- und Umsatzsteuerbeträge aus Eingangs- und Ausgangsrechnungen nicht auf Erfolgskonten erfasst werden. Vielmehr ist der erfolgsneutrale Charakter durch Verwendung von Bestandskonten sicherzustellen. Die kontenmäßige Erfassung lässt sich an den zwei obenstehenden Beispielen verdeutlichen (image Abb. 2.47).

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      Nr.BelegDatumGeschäftsvorfallEUR

      Für die Herleitung der Buchungssätze sind die beiden bereits bekannten Buchungssätze für den Zielkauf von Möbeln (Ware) und den Zielverkauf von Möbeln anzupassen. Die Rechnungsbeträge (Brutto) stellen die Zahlungsverpflichtungen bzw. -ansprüche dar und sind deshalb unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bzw. den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu erfassen. Nur die jeweiligen Nettobeträge stellen die Zugangswerte für die Ware bzw. den Umsatzerlös dar. Die zugehörige Umsatzsteuer wird jeweils mit dem Finanzamt als Erstattungsanspruch bzw. Zahlungsverpflichtung abgerechnet. Der Anspruch auf Erstattung von Vorsteuer ist als Vermögensposten somit auf einem Aktivkonto (Konto 2600) zu buchen. Die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer ist als Schuldposten (Konto 4800) zu erfassen (image Abb. 2.48).

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      GeschäftsvorfallBelegPostenV, S EK A, E+ -Soll HabenBuchungs satz

      Im Journal ergibt sich daraus die folgende Darstellung (image Abb. 2.49).

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      PB Möbel-Design GmbHSeite 19JournalJanuar 05 (Auszug aus den laufende Buchungen)Nr. DatumBelegBuchungstextKontierungBetrag in EURSollHabenSollHaben

      Vervollständigt man die beiden erfassten Geschäftsvorfälle noch um die Verbuchung des Verbrauchs der Waren, der durch den Versand an den Kunden eintritt und durch einen Materialentnahmeschein belegt wird, so wird deutlich, dass nur der Nettobetrag der eingekauften Waren als Abgang bei den Waren und als Zugang bei den Aufwendungen erfasst wird. Die Gegenüberstellung der Nettobeträge für Umsatzerlöse (EUR 3.000,00) und Materialaufwendungen (EUR 2.000,00) zeigt die erfolgswirksamen Wirkungen dieser Geschäfte.

      Es kann allgemein festgehalten werden, dass die Umsatzsteuer aus dem Leistungsverkehr des Unternehmens die Erfolgslage des Unternehmens nicht berührt. Die Umsatzsteuer stellt einen sogenannten »durchlaufenden Posten« dar. Der Unternehmer ist zwar der Schuldner der Umsatzsteuer, hat also die Steuer an das Finanzamt zu entrichten. Durch die Abwälzung der Steuer auf den nachfolgenden Verbraucher trägt der Unternehmer aber die Steuer nicht selbst. Die Umsatzsteuer ist somit eine indirekte Steuer. Wirtschaftlich trägt der private Endverbraucher die gesamte Umsatzsteuer, da er sie an den Verkäufer zahlt und keinen Anspruch auf Erstattung hat.

      Im Ergebnis wird beim jeweiligen Unternehmer nur der auf dieser Stufe geschaffene Mehrwert effektiv besteuert. Im Beispielsfall wären das EUR 1.000,00 (Umsatz EUR 3.000 – eingesetzte Vorleistung EUR 2.000,00). Durch Abzug der Vorsteuer (EUR 380,00) von der zahlenden Umsatzsteuer (EUR 570,00) ergibt sich die Nettozahlungsverpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Finanzamt (EUR 190,00). Dies entspricht 19 % des geschaffenen Mehrwertes.

      Die folgende Abbildung 2.50 verdeutlicht die Erfassung der Mehrwerte auf den einzelnen Stufen eines Wertschöpfungsprozesses.

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      Stufen WarenwegEinkauf EURVerkauf EURMehrwert EURVorsteuer EURUmsatzsteuer EURZahllast EUR

      Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens ist der Unternehmer verpflichtet, innerhalb des jährlichen Besteuerungszeitraums regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Für die meisten Unternehmer erfolgt die Voranmeldung monatlich. In der Voranmeldung ist die Steuerschuld für den Kalendermonat durch Gegenüberstellung von Umsatzsteuer und Vorsteuer selbst zu ermitteln. Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des betreffenden Voranmeldezeitraums elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. In der Praxis wird regelmäßig die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung von einem Monat genutzt.

      In der Buchhaltung ist die monatliche Abrechnung mit dem Finanzamt ebenfalls abzubilden. In stark vereinfachter Form


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