Handbuch Qualitätsmanagement im Krankenhaus. Heidemarie Haeske-Seeberg
planungsrelevante Qualitätsindikatoren,
• Zu- und Abschläge in der qualitätsorientierten Vergütung und
• die Evaluation der Qualitätsverträge nach § 110a SGB V zu erarbeiten.
Informationen über das Institut sind auf der Internetseite https://iqtig.org verfügbar. Das IQTIG hat einen Stiftungsrat, Vorstand, Kuratorium und wissenschaftlichen Beirat. Die inhaltliche Weiterentwicklung wird unterstützt durch verschiedene Expertengruppen.86 Für die sektorenübergreifenden QS-Maßnahmen sind dies Experten für die QS auf folgenden Gebieten:
• Cholecystektomie
• Kardiologie
• Vermeidung nosokomialer Infektionen
Sowie für den stationären Bereich Experten für:
• Gefäßchirurgie
• Gynäkologie
• Herz- und Lungentransplantation
• Herzchirurgie
• Herzschrittmacher und Defibrillatoren
• Lebertransplantation
• Mammachirurgie
• Nieren- und Pankreastransplantation
• Orthopädie und Unfallchirurgie
• Perinatalmedizin
• Pflege
• Pneumonie
Zum Institutsleiter wurde Dr. Christof Veit berufen, der als ausgewiesener Experte bereits seit etwa 30 Jahren verschiedene Funktionen im Rahmen der gesetzlichen Qualitätssicherung bekleidet. 2018 wurde Frau Dr. Regina Klakow-Frank nach der Beendigung ihrer Tätigkeit als unparteiische Vorsitzende des G-BA zur stellvertretenden Institutsleiterin berufen.
Seit seinem Bestehen erhält das Institut regelmäßig durch Beschluss des G-BA verschiedene Aufgaben zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten im Rahmen der gesetzlichen Qualitätssicherung übertragen. Um die Ausrichtung des IQTIG an den Bedarfen und Bedürfnissen von Patienten zu fördern, wurde ein entsprechender Stabsbereich eingerichtet.
Neben der Beschreibung der methodischen Grundlagen87 hat sich das Institut eine Verfahrensordnung für die Aufgaben des IQTIG nach § 137a Abs. 3 SGB V im Rahmen der gesetzlich verpflichtenden externen Qualitätssicherung88 gegeben.
Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin (AQS)
Die AQS wurde 1993 zunächst als freiwilliges Abstimmungsgremium auf Bundesebene zu Fragen der Qualitätssicherung gegründet. Paritätisch vertreten waren die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der Krankenkassen. Ständiger Gast und Förderer war das BMG.
Seit Juli 1997 wurde die AQS durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz im § 137b SGB V gesetzlich mit dem Auftrag verankert, insbesondere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen, diese wechselseitig unter den Beteiligten abzustimmen.
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde der gesetzliche Auftrag dahingehend ergänzt, dass die Arbeitsgemeinschaft den »Weiterentwicklungsbedarf zu benennen« und »Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten89« hat. Dazu wurde die AQS um die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe und den Verband der privaten Krankenversicherung erweitert.
Die AQS richtete Nationale Qualitätskonferenz aus, auf denen Entwicklungsperspektiven und Ergebnisse der gesetzlichen Qualitätssicherung vorgestellt wurden.
Mit Gründung des G-BA gingen die Aufgaben der ÄZQ auf diese über.
Das Bundeskuratorium
Das Bundeskuratorium beruhte auf dem zweiseitigen Vertrag gemäß § 112 Abs. 5 in Verbindung mit § 137 SGB V. Es formierte sich im Rahmen der Qualitätssicherung bei Fallpauschalen und Sonderentgelten. Es war zunächst paritätisch besetzt mit Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Später bekam auch die Bundesärztekammer Sitz und Stimme, die zunächst nur eine beratende Position innegehabt hatte. Der seinerzeit jüngst gegründete Deutsche Pflegerat war über die gesamte Zeit des Bestehens des Bundeskuratoriums beratend beteiligt.
Das Bundeskuratorium beschloss alle von der SQS und später der BQS erarbeiteten Konzepte zur Ausgestaltung der Qualitätssicherung. Damit zeichnet es die Aufgaben des G-BA im Rahmen der externen QS vor. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz gingen seine Aufgaben an den G-BA über.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Aufgaben und Rechtsstellung
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde am 1. Januar 2004 nach § 91 Abs. 7 SGB V der G-BA gebildet. Er übernahm – neben Aufgaben von bis dahin existierenden drei weiteren Ausschüssen – auch die Aufgaben zu den Regelungen im Bereich der externen Qualitätssicherung vom Bundeskuratorium: »Die Steuerung und Begleitung der BQS-Verfahren ist im Zuge der letzten Gesetzesnovelle vom ursprünglich aus Vertretern der Selbstverwaltungspartner zusammengesetzten Bundeskuratorium auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übergegangen.«90 In einer Presseerklärung zur Gründung werden die Aufgaben wie folgt beschrieben:
• »Feststellung des Standes der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und die Benennung des sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarfs,
• Bewertung der eingeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit,
• Erarbeitung von Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifenden Qualitätssicherung einschließlich ihrer Umsetzung,
• Erstellung eines Berichts über den Stand der Qualitätssicherung in regelmäßigen Abständen.91«
Der G-BA beauftragte dann 2005 die BQS auch weiterhin und 2010 neu das aQua-Institut, die datengestützte externe Qualitätssicherung für alle deutschen Krankenhäuser durchzuführen. Erst im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) den G-BA beauftragt, ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu gründen. Dieser Auftrag wurde mit der Gründung des IQTIG umgesetzt.
Der G-BA erfüllt Aufgaben, die der Gesetzgeber ihm überträgt. Eine Zeitleiste92, in der die Gesetze aufgeführt werden, die die Arbeit des G-BA prägen, ist auf deren Internetseite unter https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3398/2019-02-01_Zeitleiste.pdf dargestellt.
Seine Aufgaben im Zusammenhang mit QM und QS beschreibt der G-BA wie folgt: »Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen Versorgung. So entwickelt er im Auftrag des Gesetzgebers Vorgaben zu Behandlungsstandards, Strukturen