Handbuch Qualitätsmanagement im Krankenhaus. Heidemarie Haeske-Seeberg
Prüfkriterien und Abläufe fest.«93
Zur Umsetzung seiner Aufgaben bedient sich der G-BA eine Reihe von Organisationen und Instituten. In einer grafischen Darstellung94 werden die komplexen Beziehungen zwischen dem Ministerium, dem G-BA und zahlreichen weiteren Institutionen im Gesundheitswesen unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/Publikationen/Ministerium/sonstiges/Poster_Das_Gesundheitssystem.pdf dargestellt. Darunter befinden sich neben den Organisationen, die den G-BA bilden, auch die Institute, die durch die Beschlüsse des G-BA beauftragt werden, Konzepte zu erarbeiten, die der G-BA dann in seinen Gremien berät und ggf. beschließt. Nach einer Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger erlangen die Richtlinien des G-BA den Charakter untergesetzlicher Normen und sind damit für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend.
Zusammensetzung und Struktur
Der G-BA setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Eine Besonderheit besteht darin, dass es nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die den G-BA binden, sondern auch eingetragene Vereine. In mehreren Rechtsgutachten95 wurde 2017 die Legitimation des G-BA zur Erfüllung seiner Aufgaben untersucht.
Folgende Organisationen stellen paritätisch Vertreter und Mitglieder in den G-BA:
• Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
• Kassenärztliche Bundesvereinigung
• Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
• Zunächst die seinerzeit existierenden sieben Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, nunmehr der GKV-SV (als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Selbstverwaltung aller gesetzlichen Krankenversicherungen)
Die Leistungserbringer-Organisationen sind nur zu den Themen stimmberechtigt, die jeweils ihren Versorgungsbereich wesentlich betreffen. Sind einzelne Leistungsbereiche von einer Richtlinie nicht betroffen, erfolgt eine anteilige Stimmübertragung auf die betroffenen Organisationen.
Gemäß § 140 f SGB V werden im G-BA erstmals Patientenvertreterinnen und -vertreter mitberatend tätig. Mit dem Patientenrechtegesetz von 2013 wird im § 140 f Abs. 2 S. 6 SGB V festgelegt, dass die Anträge der Patientenvertretung jeweils auf der nächsten Sitzung zu beraten sind. 2015 wird deren Rolle im Rahmen des E-Health-Gesetzes weiter gestärkt, indem nun Einvernehmen hergestellt werden muss96. Stimmberechtigt sind die Patientenvertreter nicht.
Struktur und Arbeitsweise des G-BA wurden vom Gesetzgeber in den § § 91 ff. im SGB V geregelt. Die Zusammenarbeit der Organisationen im G-BA konkretisiert eine Verfahrensordnung97, die seit Inkrafttreten mehrfach ergänzt und präzisiert wurde.
Der G-BA hat einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei unparteiische Stellvertreter98. Diese leiten die Sitzungen des Plenums und der Unterausschüsse. Die Beratungen zu konkreten Themen werden durch neun Unterausschüsse vorbereitet, die diese dem Plenum zum Beschluss vorlegen. Der Unterausschuss Qualitätssicherung wird derzeit durch Frau Prof. Elisabeth Pott geleitet. Im Plenum und im Unterausschuss Qualitätssicherung nehmen zu Themen der Qualitätssicherung jeweils ein Vertreter der Bundesärztekammer, des Verbands der Privaten Krankenversicherung und des Deutschen Pflegerats mitberatend teil. Zusätzlich werden Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer hinzugezogen, soweit die beratenen Themen die Berufsausübung dieser Berufsgruppen betreffen99.
Der G-BA richtet jährlich Kongresse aus, auf denen der Öffentlichkeit vor allem Ergebnisse und die Vorhaben zur Weiterentwicklung der QS vorgestellt werden.
Medizinischen Fachgruppen, Fachkommissionen und Expertengruppen
Von Beginn an wird die QS begleitet von medizinischen Fachgruppen. Im Rahmen der freiwilligen QS wurden die Fachgruppen meist ausschließlich mit den Initiatoren und später von den durch die Ärztekammern berufenen ärztlichen Experten besetzt. Dies änderte sich mit der gesetzlichen Verankerung und insbesondere im Rahmen der QS für Fallpauschalen und Sonderentgelte. Die dafür berufenen zehn Fachgruppen wurden mit Vertreter der Rahmenvertragspartner besetzt. Dabei entsandten die Krankenkassen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Erstmals waren auch Vertreter der Pflege Mitglieder in den Fachgruppen. Dies erfuhr mit der Weiterentwicklung der QS und der Überführung in die Strukturen des G-BA eine weitere Veränderung.
Sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene werden gemäß der QS-RL Fachkommissionen eingerichtet, Dabei werden je nach QS-Verfahren Experten aus dem ambulanten bzw. stationären Sektor berücksichtigt. Zwei Drittel der Experten müssen je nach QS-Verfahren Ärzte, Zahnärzte bzw. Psychotherapeuten sein. Zusätzlich sind themenspezifisch Angehörige der Pflegeberufe zu beteiligen. Ein Mitberatungsrecht haben Patientenvertreter.
Die Mitglieder sollen außerdem über Kenntnisse auf den Gebieten des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung verfügen. Auch das IQTIG hat die Möglichkeit, Mitglieder in die Bundesfachgruppen zu entsenden. Die Aufgaben der Bundesfachgruppen sind ebenfalls im Verfahrenshandbuch beschrieben.100
In der Bundesfachkommission wird in den Herbstsitzungen die Entwicklung bzw. Anpassung der Auswertungsinformationen und Ergebnisse von Sonderauswertungen beraten und daraus Empfehlungen zur Weiterentwicklung von QS-Verfahren gegeben, wobei auch die Experten auf Landesebene Empfehlungen abgeben können.
Dagegen wird in den Frühjahrssitzungen über die anonymisierten Ergebnisse beraten. Es werden davon abgeleitet Maßnahmen publiziert und Empfehlungen zum Strukturierten Dialog für die Länder erarbeitet.
Im Rahmen der Weiterentwicklung in den letzten Jahren werden im Rahmen der verschiedenen Richtlinien unterschiedliche Expertenpanel mit unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten eingesetzt. Dafür existieren in den Richtlinien des G-BA spezifische Vorgaben.
Fachkommissionen im Rahmen der QS planungsrelevante Qualitätsindikatoren
Mit der Änderung der Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren vom 18. Oktober 2018101 wurden mehrere Passagen eingefügt, die die Rekrutierung und Fachexpertise für die Mitglieder der Fachkommissionen in diesem Verfahre regeln. Für die Umsetzung der Tätigkeiten der Fachkommission wird mit der Benennung durch die Gremien des jeweiligen Landes im Einvernehmen mit dem IQTIG ein Pool von Mitgliedern der Arbeitsgruppen auf Landesebene gebildet. Aus diesem Pool heraus werden mindestens sieben Vertreter für zwei Jahre berufen. Das IQTIG kann Mitglieder entsenden. Patientenvertreter haben auch hier ein Mitberatungsrecht und können bis zu zwei sachkundige Personen benennen.
Fachgruppe zur Durchführung des klärenden Dialoges im Rahmen der QFR-Richtlinie
Der klärende Dialog dient dazu, dass Perinatalzentren, die Strukturanforderungen an die pflegerische Versorgung nicht umsetzen können, bei der Erfüllung unterstützt werden. Dazu »richtet das Lenkungsgremium eine Fachgruppe ein, an der Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft, der für die Krankenhausplanung zuständigen