Diakonie zwischen Vereinslokal und Herrenmahl. Jan Quenstedt

Diakonie zwischen Vereinslokal und Herrenmahl - Jan Quenstedt


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es | to HS IIII n(ummum) si quis autem in obprobrium(!) alter alterius dixerit aut tu[mul] | tuatus fuerit ei multa esto HS XII n(ummum) si quis quinquennali inter epul[as] | obprobrium(!) aut quid contumeliose dixerit ei multa esto HS XX n(ummum) | item placuit ut quinquennalisQuinquennalis sui cuiusque temporis diebus sollemn[ibus ture] | (30) et vino supplicet et ceteris officiis albatus fungatur et die[bus natalibus] | Dianae et Antinoi oleum collegio in balinio publico pon[at antequam] | epulentur.

      „Im2 Consulat des Lucius Ceionius Commodus und des Sextus Vettulenus Civica Pompeianus [= 136 n. Chr.] am 5. Tag vor den Iden des Juni [= 9. Juni] in LanuviumLanuvium im Tempel des Antinous, in dem Lucius Caesenius Rufus, der PatronPatron der Stadt, eine VersammlungVersammlung hatte abhalten lassen durch Lucius Pompeius …us, den quinquennalisQuinquennalis der Verehrer der Diana und des Antinous, hat er [sc. Lucius Caesennius Rufus] versprochen, dass er [I, 5] zusammentragen werde für sie aus eigener Freigiebigkeit heraus 15.000 Sesterzen zum Gebrauch, [und zwar] am Geburtstag der Diana an den Iden des August [= 13. August] 400 Sesterzen und am Geburtstag des Antinous am 5. Tag vor den Kalenden des Dezember [= 27. November] 400 Sesterzen, und hat er vorgeschrieben, dass die von ihnen selbst beschlossene Satzung am Fuße des Tetrastyls des Antinous auf die innere Seite geschrieben wurde im unten niedergeschriebenen Wortlaut. Im Consulat des Marcus Antonius Hiberus und des Publius Mummius Sisenna [= 133 n. Chr.] an den Kalenden des Januar [= 1. Januar] ist das collegiumCollegium salutare der Diana [I, 10] … und des Antinous gegründet worden, als Lucius Caesennius Rufus, der Sohn des Lucius, aus der Tribus Quirina, zum dritten Mal Diktator und derselbe PatronPatron war. Ein Abschnitt aus einem Beschluss des Senates des römischen Volkes: Diesen ist es erlaubt, zusammenzukommen, und soll es gestattet sein, einen Verein zu bilden: Die einen monatlichen Beitrag zusammenlegen wollen, um Opfer darzubringen, sollen zu diesem Verein zusammenkommen, und sie sollen unter dem Vorwand dieses Vereins nur einmal im Monat zusammenkommen, um den Beitrag zusammenzulegen, von dem die Verstorbenen bestattet werden sollen. [I, 15] Was günstig, glücklich und heilsam sei für den Imperator Caesar Traianus Hadrianus Augustus und das ganze Haus des Augustus, für uns, die Unsrigen und unseren Verein; und wir wollen uns in guter Absicht und eifrig zusammentun, damit wir das Ableben der Verstorbenen ehrenhaft geleiten. Deshalb müssen wir als Gesamtheit einig sein, indem wir gut zusammenlegen, damit wir lange Zeit alt werden können. Du, der du neu in diesen Verein eintreten willst, lies zuvor die Satzung durch und so tritt bei, dass du nicht bald darauf dich beklagst oder deinem Erben [I, 20] Streit hinterlässt. Satzung des Vereins: Die Vollversammlung hat beschlossen, dass, wer auch immer in diesen Verein eintreten will, als Aufnahmegebühr 100 Sesterzen und eine Amphore guten Weins zahlen wird, ebenso monatlich jeweils 5 Asse. Ebenso ist beschlossen worden, dass, wer auch immer in sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht den Beitrag bezahlt hat und den das menschliche Schicksal getroffen hat, dessen Rechnung für die BestattungBestattung nicht bezahlt werden wird, auch wenn ein Testament gemacht worden ist. Ebenso ist beschlossen worden: Wer auch immer aus diesem unserem Verein [I, 25] die Beiträge bezahlt hat und dann gestorben ist, diesem werden aus der Kasse 300 Sesterzen gezahlt werden; von dieser Summe werden abgehen als Zahlung beim Leichenbegängnis 50 Sesterzen, die am Scheiterhaufen verteilt werden; das Leichenbegängnis wird jedoch zu Fuß erfolgen. Ebenso ist beschlossen worden: [Wenn] wer auch immer weiter als 20 Meilen von der Stadt entfernt gestorben ist und dieses gemeldet worden ist, dann werden dorthin drei ausgewählte Personen aus unserem Verein gehen müssen, die für dessen BestattungBestattung Sorge tragen sollen und dem Vereinsvolk Rechenschaft ablegen werden müssen ohne eine bösartige List; und wenn bei ihnen etwas um des Betrugs willen gefunden worden ist, soll es für sie eine vierfache Strafe geben. Diesen [I, 30] wird dessen Bestattungsgeld gegeben werden, dazu als Wegegeld hin und zurück jeweils 20 Sesterzen. Wenn er aber weiter als 20 Meilen von der Stadt entfernt gestorben ist, und es hat nicht gemeldet werden können, dann wird derjenige, der ihn bestattet hat, nachdem er die Sache durch Schriftstücke, die durch die Siegel von sieben römischen Bürgern gezeichnet sind, bezeugt hat und die Sache gebilligt worden ist, – wird dessen Bestattungsgeld dann, wenn ausreichend gegeben ist, dass niemand mehr Anspruch erheben wird, nach Abzug der Spesen und der Zahlung beim Leichenbegängnis nach der Satzung des Vereins diesem gegeben werden müssen. Von unserem Verein soll böswillige List fern sein. Weder für einen PatronPatron noch für eine PatroninPatronin, weder für einen Herrn [II, 1] noch für eine Herrin noch für einen Gläubiger soll es an diesen Verein irgendein Anspruchsrecht geben, außer wenn jemand in einem Testament als Erbe genannt worden ist. Wenn jemand ohne ein Testament gestorben ist, wird dieser nach der Entscheidung des quinquennalisQuinquennalis und des Vereinsvolkes bestattet werden. Ebenso ist beschlossen worden: Wer auch immer aus diesem Verein als Sklave gestorben ist und dessen Leichnam von dem Herrn oder von der Herrin zu Unrecht für die BestattungBestattung nicht herausgegeben worden ist und der keine Aufzeichnungen gemacht hat, für den wird eine Scheinbestattung [II, 5] abgehalten werden. Ebenso ist beschlossen worden: Wer auch immer aus welchem Grund auch immer Selbstmord begangen hat, dessen Rechnung für die BeerdigungBestattung wird nicht bezahlt werden. Ebenso ist beschlossen worden, dass, wer auch immer als Sklave aus diesem Verein frei geworden ist, eine Amphore guten Weines wird stiften müssen. Ebenso ist beschlossen worden: Wer auch immer in seinem Jahr entsprechend der Reihenfolge der Mitgliederliste magister sein wird, um ein Essen auszurichten, und es nicht eingehalten und ausgerichtet hat, der wird der Kasse 30 Sesterzen zahlen. [II, 10] Dessen Nachfolger [sc. auf der Mitgliederliste] wird [sc. das Essen] stiften müssen und dieser wird an dessen Stelle Ersatz leisten müssen. Ordnung der Mähler: Am achten Tag vor den Iden des März [= 8. März] am Geburtstag des Caesennius …, des Vaters, am 5. Tag vor den Kalenden des Dezember [= 27. November] am Geburtstag des Antinous, an den Iden des August [= 13. August] am Geburtstag der Diana und des Vereins, am 13. Tag vor den Kalenden des September [= 20. August] am Geburtstag des Caesennius Silvanus, des Bruders, am Vortag der Nonen des … [= 6. oder 4. …] am Geburtstag der Cornelia Procula, der Mutter, am 19. Tag vor den Kalenden des Januar [= 14. Dezember] am Geburtstag des Caesennius Rufus, des PatronsPatron der Stadt. Die nach der Reihenfolge der Mitgliederliste magister cenarum geworden sind, nach welcher Ordnung auch immer je vier Personen, werden stiften müssen [II, 15] je eine Amphore guten Weins und Brote im Wert von 2 Assen in der Anzahl [der MitgliederMitglied] des Vereins und vier Sardinen an der Zahl, das Gedeck, heißes Wasser mit Bedienung. Ebenso ist beschlossen worden, dass, wer auch immer quinquennalisQuinquennalis in diesem Verein geworden ist, dieser von den Beitragszahlungen derjenigen Zeit, in der er quinquennalisQuinquennalis sein wird, befreit sein müsse3 und ihm von allen Austeilungen ein doppelter Anteil wird gegeben werden müssen. Ebenso ist beschlossen worden, dass dem scriba und dem viator, die von [II, 20] den Beitragszahlungen befreit sind, von jeder Verteilung der eineinhalbfache Anteil gegeben wird. Ebenso ist beschlossen worden, dass, wer auch immer das AmtAmt des quinquennalisQuinquennalis rechtschaffen ausgeübt hat, diesem ehrenhalber eineinhalb Anteile von jeder Sache gegeben werden, damit auch die übrigen dasselbe erhoffen, indem sie richtig handeln. Ebenso ist beschlossen worden, dass, wer etwas beklagen oder berichten will, er dieses bei der VersammlungVersammlung vortragen soll, damit wir ungestört und heiter an den festlichen Tagen speisen können. Ebenso ist beschlossen worden: Wenn wer auch immer um der Störung willen von seinem Platz zu einem anderen gegangen ist, soll für ihn die Strafe [II, 25] 4 Sesterzen betragen. Wenn jedoch jemand zur Beleidigung eines anderen gesprochen oder Unruhe gestiftet hat, soll für ihn die Strafe 12 Sesterzen betragen. Wenn jemand den quinquennalisQuinquennalis während des Mahls beleidigt oder etwas auf schimpfliche Weise gesagt hat, soll für ihn die Strafe 20 Sesterzen betragen. Ebenso ist beschlossen worden, dass der quinquennalisQuinquennalis an den Festtagen seiner jeweiligen Amtszeit mit Weihrauch [II, 30] und Wein opfern und die übrigen Pflichten im weißen Gewand ausführen und an den Geburtstagen der Diana und des Antinous Öl für den Verein im öffentlichen Bad stiften soll, bevor wir speisen.“4

      2.2.2 Situation der Inschrift

      2.2.2.1 Geld und Einkommen

      Von grundlegender Bedeutung sind zunächst die in der Inschrift genannten Geldwerte: „Sesterz“ und „Ass“, die Teilstücke des römischen Aureus und Denars darstellten.1 Als EintrittsgeldEintrittsgeld sind 100 Sesterzen vorgeschrieben (vgl. Z. 21), der monatliche Betrag zur Teilhabe an Leben und Zweck der Vereinigung beträgt fünf Asse (vgl. Z. 21), im Falle eines Todes2 werden 300 Sesterzen ausgeschüttet (vgl. Z. 24).


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