Arbeits- und Tarifrecht. André Mangion

Arbeits- und Tarifrecht - André Mangion


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geht es um Beamte, Richter und Soldaten (siehe Grafik):

      Da die Gruppen der Richter und Soldaten nicht von kommunaler Relevanz sind, soll hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

      Und so ist es gelebte Praxis, dass bei ein und demselben öffentlichen Arbeitgeber, z. B. einer Stadtverwaltung, zwei völlig unterschiedliche Beschäftigtengruppen arbeiten, nämlich die der Beschäftigen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, und die der Beamten, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn befinden.

      Den öffentlichen Arbeitgebern kommt somit eine Doppelfunktion (siehe Grafik) zu.

      Für eine sachlich fundierte Unterscheidung zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beamtenverhältnis ist es zunächst erforderlich, einen Blick auf die in Deutschland existierende Rechtssystematik zu werfen. Das Recht wird im Allgemeinen in zwei Bereiche unterteilt, nämlich in den Bereich des Privatrechts und in den Bereich des öffentlichen Rechts.

      Das Privatrecht regelt das Verhältnis zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Das Privatrecht gestattet es Rechtssubjekten, mit anderen in eine Rechtsbeziehung „auf Augenhöhe“ einzutreten oder aber eben darauf zu verzichten.

      So ist es z. B. Ihre freie Entscheidung, ob Sie dieses Buch kaufen und deswegen einen privatrechtlichen Kaufvertrag mit dem Buchhändler abschließen möchten. Auch der Händler kann frei entscheiden, ob er mit Ihnen einen solchen Vertrag eingehen möchte. Wenn Sie sich nun beide über den Kauf einig sind, gehen Sie als in rechtlicher Hinsicht gleichberechtigte Partner diesen privatrechtlichen Kaufvertrag ein.

      Im Bereich des öffentlichen Rechts ist das völlig anders, denn es wird das Verhältnis vom Staat zu den Bürgern geregelt. Hier begegnen sich die Rechtssubjekte nicht „auf Augenhöhe“, sondern es handelt sich um Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern und rechtsunterworfenen Personen.

      Wenn Sie beispielsweise eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen, so wird Ihnen diese nur dann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sie schließen keinen Vertrag mit der Behörde und können auch nicht auf Augenhöhe mit ihr über diesen Geschäftsvorfall verhandeln.

      Zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht bedient man sich im Wesentlichen zweier Theorien, nämlich der Subjektstheorie und der Subordinationstheorie. Deren Inhalte werden üblicherweise im Fach „Allgemeines Verwaltungsrecht“ vermittelt und sollen hier deswegen nicht näher erläutert werden.

       FALL 2.2

       Mit diesem Wissen im Hintergrund sollten Sie nun in der Lage sein festzustellen, ob es sich bei dem Rechtsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber, in dem Sie sich aktuell befinden, um ein privat- oder ein öffentlich-rechtliches handelt.

      Haben Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf Arbeitsbedingungen geeinigt und einen Vertrag miteinander geschlossen? Dann haben Sie wohl auf Augenhöhe und somit gleichberechtigt agiert. Sie befinden sich folglich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

      Hat Ihnen Ihr „Arbeitgeber“ lediglich eine sog. Ernennungsurkunde ausgehändigt und all Ihre Arbeitsbedingungen von der Wochenarbeitszeit, über die Besoldung bis hin zum Urlaubsanspruch sind gesetzlich geregelt, befinden Sie sich in einem Beamtenverhältnis (als Unterfall des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, s. o.). Zu Recht werden Sie nun möglicherweise anmerken, dass auch Sie im Zuge Ihrer Ernennung ein Dokument unterzeichnet haben. Mit dieser Unterschrift haben Sie jedoch keinen Vertrag unterzeichnet, sondern lediglich den Empfang Ihrer Ernennungsurkunde quittiert.

      Die Zuordnung von Arbeits- und Beamtenverhältnissen zu unterschiedlichen Rechtsgebieten wirkt sich in vielerlei Hinsicht aus und lässt sich wie folgt darstellen:

       Unterscheidungskriterien

      Als Beschäftigter haben Sie beispielsweise keinen Anspruch auf Besoldung, aber auf eine Vergütung der von Ihnen geleisteten Dienste. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber irgendwelche arbeitsvertraglich und somit privatrechtlich festgelegten Ansprüche vorenthalten, könnten Sie diese im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht einklagen. Fühlt sich hingegen ein Beamter in seinen gesetzlichen Rechten verletzt, so müsste er dies vom Verwaltungsgericht feststellen lassen.

      Die nachfolgenden Kapitel des Lehrbuchs werden sich schwerpunktmäßig mit dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befassen.

      Nachdem wir in den vorangegangen Darstellungen eine Standortbestimmung des Arbeitsrechts innerhalb der Rechtsordnung vorgenommen und es dem Bereich des Privatrechts zugeordnet haben, soll nun geklärt werden, was denn nun überhaupt unter dem Begriff des Arbeitsrechts zu verstehen ist.

      Man versteht darunter die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, welche die in persönlicher Abhängigkeit geleistete Arbeit reglementieren.

      Diese Gesamtheit des Arbeitsrechts lässt sich weiterhin in vier Teilbereiche unterteilen:

      •Individualarbeitsrecht

      •Kollektivarbeitsrecht

      •Arbeitsschutzrecht

      •Arbeitsverfahrensrecht

      Das Individualarbeitsrecht regelt Einzelbeziehungen. Es geht also hierbei um die ganz individuellen Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

      Das Kollektivarbeitsrecht (siehe auch Kapitel 3, Kollektives Arbeitsrecht) regelt Gruppenbeziehungen. Es bestimmt also die rechtliche Stellung arbeitsrechtlicher Zusammenschlüsse zueinander (z. B. Gewerkschaft zu Arbeitgeberverband, Betriebs- oder Personalrat zu Arbeitgeber).

      Das Arbeitsschutzrecht befasst sich mit dem Schutz des Arbeitnehmers vor physischen oder psychischen Beeinträchtigungen während der Arbeit oder durch die Arbeit.

      Das Arbeitsverfahrensrecht legt die Regeln fest, die es bei der Anrufung der Arbeitsgerichtsbarkeit zu beachten gilt.

      Es stellt sich nun die Frage, wie, wo und von wem denn nun das Arbeitsrecht überhaupt bestimmt wird, welchen Ursprung, welche Quellen es eigentlich hat. Diese Rechtsquellen des Arbeitsrechts lassen wie folgt darstellen:

      Das Recht der Europäischen Union hat tatsächlich teils unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsrecht in unserem Land. So ist beispielsweise die arbeitsrechtliche Freizügigkeit innerhalb des Unionsgebiets verbrieft. Ein weiteres bekanntes Beispiel ist die unionsweite Begrenzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden.

      Das Grundgesetz garantiert in Artikel 1 die Menschenwürde sowie in den Artikeln 2 bis 19 bestimmte Grundrechte, von denen einige auch arbeitsrechtliche Relevanz haben. So gewährt Artikel 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wohingegen Artikel 3 den sog. Gleichheitsgrundsatz normiert, der auch im Arbeitsleben gilt. Der Artikel 9 gewährt die Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit, siehe hierzu Kapitel 3.1). Besonders bedeutsam im Zusammenhang


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