Wörterbuch alttestamentlicher Motive. Группа авторов

Wörterbuch alttestamentlicher Motive - Группа авторов


Скачать книгу
Christoph; STUCKENBRUCK, Loren T. (2004): The Fall of the Angels, Leiden/Boston.

      MICHALAK, Aleksander (2012): Angels as Warriors in Late Second Temple Jewish Literature, Tübingen.

       Friedrich V. Reiterer

       Engelehen → Riesen

      Erbe

      1 Zum Sprachgebrauch

      Das häufig mit „Erbe“ wiedergegebene hebräische Wort naḥălāh bezeichnet juristisch nicht den Erbbesitz schlechthin, also das ungeteilte Vermögen. Es meint vielmehr nur den Anteil am väterlichen Gesamteigentum, den ein direkter (vor allem männlicher) Nachkomme durch Erbfolge erhalten hat. Das Wort ist deshalb oft mit „Anteil“ (ḥelæq) vor allem am „Anbauland“ bzw. mit „(zu)teilen“ (ḥālaq II) von Boden verbunden. Dieses väterliche „Erbteil“ unterscheidet sich von einem durch Kauf, Tausch, Schenkung, Pfandverfall oder Einsatz von Macht erworbenen fremden „Besitz“ (z.B. jəruššāh) bzw. von „Eigentum“ (ʾăḥuzzāh). Ein „Erbteil“ (naḥălāh) wird juristisch erst durch seine Zuweisung zum „Eigentum“ (ʾăḥuzzāh). Seine Besonderheit liegt darin, dass er auf Dauer zugeteilt, unveräußerlich und vererbungspflichtig ist. Eine analoge Unterscheidung gilt für hebräische Verben, die oft gleichlautend mit „erben“ übersetzt werden. Wird nāḥal (im Grundstamm) vor allem für „einen Erbbesitzanteil am väterlichen Gesamtvermögen erhalten bzw. innehaben“ verwendet, so steht jāraš meistens für „in Besitz nehmen (und besitzen), sich etwas (auch gewaltsam, legitim oder widerrechtlich) aneignen“. Der typische Erbteilinhalt ist zumindest ursprünglich ein Nutzland, das die Existenz einer Wirtschaftseinheit sichern soll. Doch wird der Begriff auch im übertragenen Sinn für „Los, Geschick“, „Gutes“, Gemeinschaft, für spirituelle und moralische Werte usw. gebraucht.

      Das Wort „Erbteil“ wird in der Hebräischen Bibel zwar vergleichsweise selten im streng juristischen Sinn verwendet, doch liegt der erbrechtliche Gebrauch der theologischen und metaphorischen Bedeutung zugrunde, die insbesondere das Nomen angenommen hat. Sie wird im Folgenden in ihren Grundlinien und wichtigsten alttestamentlichen Belegen dargestellt.

      2 Der Erbbesitz der Stämme und des Volkes Israel

      Von gelegentlichen Rechtsauskünften alttestamentlicher Texte abgesehen ordnen nur drei Gesetzestexte die Erbangelegenheiten: Dtn 21,15–17 „Erbrecht des erstgeborenen Sohnes“, Num 27,1–11 samt der Ergänzung 36,6–9 „Erbordnung für Töchter“ und Ez 46,16–18 „Erbbesitz des Fürsten“. Die hier geregelte Aufteilung des Privatvermögens, vor allem des Bodenbesitzes, unter den Erben dient im Hexateuch – den Büchern Genesis bis Josua – als Leitmotiv, und zwar dort, wo sie von der Übereignung und Verteilung des Gelobten Landes an die „Söhne Israels/Jakobs“ erzählen (vgl. Gen 48,6). Es ist das → Land, von dem JHWH den Patriarchen geschworen hat, er werde es ihren Nachkommen zum bleibenden Erbbesitz geben (Ex 32,13). Die Auszugsgeneration bekam es wegen ihres Unglaubens nicht zu sehen (vgl. Num 14,23; Dtn 1,35), und selbst Mose durfte es nur schauen, aber nicht betreten (Dtn 34,4). Die Verheißung des Landes, die einst an die Väter ergangen war und ursprünglich nur ihrer Sippe gegolten hatte, erfüllte sich also erst unter Josua mit der Verteilung Kanaans an die israelitischen Stämme (Jos 13–19). Über ihr Erbteil entscheidet dem Auftrag Gottes entsprechend das Los (z.B. Num 26,55f.; → Gottesurteil). Es wird in Schilo (Jos 18,1–10) am Eingang des Offenbarungszeltes „vor JHWH“ (Jos 19,51) geworfen. Manasse und Efraim, die beiden Söhne Josefs, bekommen je einen vollständigen Teil; Levi erhält keinen, denn „sein Erbbesitz ist das Priesteramt für JHWH“ (Jos 18,7), „der Gott Israels ist sein Erbteil“ (Jos 13,14 und 33; s. 4). Zwar erhalten Kaleb und Josua als Personen die Stadt Hebron (Jos 14,9.13) bzw. die Stadt Timnat-Serach (Jos 19,49f.) als ihren Anteil zugewiesen, dennoch ist der Stamm der den Familien übergeordnete Eigentümer und eigenständige Verwalter des Erbbesitzes (Num 36,3; Jos 17,5). Insgesamt ist vom Erbbesitz der Stämme Israels nur im Blick auf die Landnahme und Siedlungsvorgänge die Rede. Was der zweite Teil des Josuabuches über die Aufteilung des gemeinsam eroberten Landes erzählt, entspricht einer Praxis, die schon altbabylonische Texte des 2. Jahrtausends v. Chr. bezeugen.

      Ehe das verheißene Land zum Erbteil der Stämme wird, spricht Mose im Deuteronomium von ihm als dem ungeteilten Erbbesitz ganz Israels. Er ist neben der „Ruhe“, dem Jerusalemer → Tempel, das Heilsgut schlechthin und wird wie ein irdisches Paradies geschildert (Dtn 6,10f.; 8,7–9; 11,10–12). Dort verschafft Gott seinem Volk Ruhe vor allen → Feinden ringsum, sodass es in Sicherheit wohnen kann (Dtn 12,9f.). „Erbbesitz“ ist ein Kernmotiv des Deuteronomiums. Formelhaft redet es deshalb vom „Land, das JHWH, dein Gott, dir als Erbbesitz übergibt, damit du es in Besitz nimmst“ (z.B. Dtn 25,19). Die Vorstellung der Erbfolge impliziert, dass JHWH der → Vater Israels ist (Dtn 32,6), und dass Israel das den Vätern Abraham, Isaak und Jakob verheißene Land als ihr „Same“ erbt (z.B. Dtn 4,37f.; 10,9). Theologisch-juristisch steht hinter dem Sprachgebrauch der Anspruch auf das ganze Land gegenüber seinen vorherigen Bewohnern, denn es ist das Israel von seinem Gott zugeteilte Land (Dtn 12,10; 19,3), Josua verteilt es in seinem Auftrag (Dtn 31,7; Jos 1,6;) als Erbe an Israel (Jos 11,23). Dennoch verdankt Israel dieses „prächtige Land“ keinem Rechtsanspruch gegenüber seinem Gott (Dtn 9,1–7). Das Modell der erbrechtlichen Übereignung des Landes konkurriert in Dtn 2 mit einer „königrechtlichen“ Eigentumsübertragung. Ihr zufolge hat JHWH als Herr jedes Territoriums nicht nur Israel, sondern auch jedem seiner Nachbarvölker das jeweilige Land zum Besitz (jəruššāh in Dtn 2,5.9.12.19) bestimmt. Eine ähnliche Auffassung findet sich in Dtn 32,8f.: „Als der Höchste die Völker (als Erbteil) zuteilte, als er die Menschen voneinander sonderte, legte er die Gebiete der Völker nach der Zahl der Söhne Gottes (Els) fest. Der Teil JHWHs ist sein Volk, Jakob der Anteil seines Erbbesitzes“ („Söhne Gottes“ [Els] wurde später zu „Söhne Israels“ korrigiert). Religionsgeschichtlich ist die Vorstellung schon in der ugaritischen Mythologie des 2. Jahrtausends v. Chr. belegt, der zufolge El, der König (→ König, Gott als König) und Vater der Götter, den Gottessöhnen die Erde und die Völker als Erbteil übergibt. Zugleich liegt in Dtn 32,9 mit der Bezeichnung Jakobs/Israels als „Erbteil JHWHs“ eine bildliche Redeweise vor, die im Folgenden noch genauer beschrieben werden soll.

      3 Land und Volk als Erbeigentum Gottes

      Im Gebet anlässlich der Weihe des Jerusalemer Tempels spricht Salomo vom „Erbe“ als Raummotiv und als Personmotiv. So ist einerseits Kanaan „dein [= JHWHs] Land, das du deinem Volk zum Erbbesitz gegeben hast“ (1 Kön 8,36). Andererseits aber ist Israel „dein Volk und dein Erbbesitz, das du aus dem Schmelzofen, aus Ägypten, herausgeführt hast (…) Denn du hast dir Israel unter allen Völkern der Erde als Erbbesitz ausgesondert“ (1 Kön 8,51.53). Die territoriale wie die personal-rechtliche Eigentumsbeziehung verweist in diesen wie in anderen Texten auf eine besondere und dauerhafte Zugehörigkeit zu Gott. So nennt das Moselied das Land Kanaan „den Berg deines Erbbesitzes“ (Ex 15,17; vgl. V. 15 u. Ps 78,54f.). Saul wird zum „Fürsten über JHWHs Erbe“, das heißt über sein Volk, gesalbt (1 Sam 10,1). Weil beim Motiv „Erbbesitz“ der Akzent nicht auf der Übertragung von Eigentum oder der Erbfolge liegt, sondern auf der Unveräußerlichkeit, kann Mose damit auch seine Fürbitte für das sündig gewordene Israel begründen: „Gott, vernichte nicht dein Volk und [das heißt] deinen Erbbesitz“ (Dtn 9,26.29; vgl. Ex 34,9). Wenn David klagt, er dürfe als Vertriebener nicht am „Erbbesitz JHWHs“ teilhaben und müsse deshalb anderen Göttern dienen (1 Sam 26,19), ist wahrscheinlich an den territorialen wie personalen Herrschaftsbereich zu denken.

      Das Deuteronomium spricht nur vom Volk als Erbbesitz Gottes (Dtn 4,20), während das Land der Erbbesitz Israels ist. Dagegen bezeichnet das Jeremia-Buch Volk und Land als Erbbesitz Gottes im Sinn seines personalen Herrschaftsbereiches (z.B. Jer 12,7–9). Das Land als Eigentum Gottes, das er als


Скачать книгу