Privat- und Prozessrecht. Peter Förschler

Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler


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ist auch die Verwendung bestimmter international anerkannter Abkürzungen (Handelsklauseln, sog. Incoterms), die spezifische Bedeutungen haben, z. B. „fob“ (free on board: Lieferant trägt Transportkosten bis an Bord) oder „cif“ (cost, insurance, freight: Verkäufer zahlt die Kosten der Fracht und der Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen).

      Eine eigene Entwicklung hat auch das Arbeitsrecht genommen, indem über die im BGB enthaltene Grundregelung des Dienstvertrags hinaus (§§ 611 ff. BGB) in entsprechenden besonderen Gesetzen ein umfassender rechtlicher Sozialschutz verwirklicht worden ist (KSchG, JugendarbeitsschutzG, BundesurlaubsG usw.).

      Breiten Raum nimmt innerhalb des BGB der Verbraucherschutz ein. Ursprünglich in eigenen Gesetzen geregelte Aspekte des Umgangs mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) oder der Widerrufsmöglichkeit bei besonderen Vertriebsformen wie Fernabsatzgeschäften (FernabsG) oder bei Verbraucherkreditverträgen (VerbrKrG) wurden im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1.1.2002 in das BGB integriert. Darüber hinaus enthalten die §§ 13 und 14 BGB wichtige Bestimmungen zu den Begriffen „Verbraucher“ und „Unternehmer“.

      Da die immer differenzierter werdenden verbraucherrechtlichen Regelungen den Rahmen des BGB sprengen würden, geht der Gesetzgeber neuerdings dazu über, die Einzelheiten der Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen und Finanzdienstleistungen in die Art. 246 bis 248 des Einführungsgesetzes zum BGB nebst umfangreichen Anlagen (EGBGB) auszulagern, was deren praktische Handhabbarkeit jedoch nicht gerade erhöht.

      Aber auch anderweitig außerhalb des BGB finden sich Verbraucher schützende Regelungen, etwa über die Produkthaftung für Schäden aus fehlerhaften Produkten (ProdHaftG) oder über die Möglichkeit, Unternehmen Verbraucherrechtsverstöße im Wege der Unterlassungsklage verbieten lassen zu können (UKlaG). Diskriminierungen vor allem im Bereich des Arbeitsrechts und des Mietrechts sanktioniert der Gesetzgeber im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

      Das bedeutsame Recht des Wohnungseigentums („Eigentumswohnung“), welches unter engen Voraussetzungen vom allgemeinen Sachenrecht abweichende Eigentumsrechte ermöglicht, findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Erbbaurechte, die im Wohnungsbau wieder attraktiv geworden sind, werden nach den Vorschriften des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) begründet.

      „Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe“, sagt ein altes Sprichwort. Dementsprechend sind im BGB und in den oben genannten Nebengesetzen die Rechtsverhältnisse der Bürger zueinander geregelt (Privatrecht: „Recht haben“), wohingegen die Zivilprozessordnung (ZPO) das gerichtliche Verfahren im Rechtsstreit und bei der Zwangsvollstreckung behandelt (Prozessrecht: „Recht bekommen“). Das bedeutet, dass das bürgerliche Recht bestimmt, welche Rechte und Pflichten die Bürger aufgrund rechtlicher Kontakte gegeneinander haben, wogegen das Prozessrecht Auskunft gibt, wie vorzugehen ist, um das Recht zu verwirklichen und Ansprüche durchzusetzen. Diese zwingenden Verfahrensbestimmungen der ZPO sind Teil des öffentlichen Rechts.

      § 433 BGB: „Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen … Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen …“ (Privatrecht).

      § 253 ZPO: „Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Die Klageschrift muss enthalten: …“ (Prozessrecht).

      § 704 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.“ (Prozessrecht).

      § 803 ZPO: „Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.“ (Prozessrecht).

       Wiederholungsfragen zum 1. Kapitel

      1. Welche Verhaltensregeln bestimmen das Zusammenleben der Menschen?

      2. Wodurch unterscheiden sich die Bestimmungen der Rechtsordnung von anderen Regeln des menschlichen Zusammenlebens?

      3. In welchem Verhältnis stehen Recht und Moral zueinander?

      4. In welche beiden Bereiche wird das Recht eingeteilt, und was sind die vorrangigen Kennzeichen dieser Bereiche?

      5. Ist es eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, wenn die staatliche Liegenschaftsverwaltung mit dem Bauunternehmer B wegen Renovierungsarbeiten bei einer Hochschule in rechtlichen Kontakt tritt?

      6. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung ein Vorgang des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts?

      7. In welchen Formen sind rechtliche Bestimmungen niedergeschrieben und wodurch unterscheiden sie sich?

      8. Gibt es rechtliche Verhaltensregeln, die nicht schriftlich festgestellt sind?

      9. Weshalb ist die „Rechtssprache“ für den Laien nicht leicht verständlich?

      10. Was bedeuten die Rechtsbegriffe „Hausbesitzer“ und „Leihwagen“?

      11. Wann ist das BGB in Kraft getreten?

      12. In welche Bücher ist das BGB eingeteilt?

      13. Was ist im Handelsgesetzbuch geregelt?

      14. Welche Bedeutung haben Handelsbräuche im Geschäftsverkehr der Kaufleute?

      15. Was bedeutet „Schweigen“ auf ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ unter Kaufleuten?

      16. Welche vom BGB abweichenden Regeln kennt das Handelsrecht hinsichtlich Bürgschaft, Vertragsstrafe, Zinsen, Ansprüchen wegen Mängeln?

      17. Welche verbraucherrechtlichen Themenbereiche sind seit 2002 zusätzlich geregelt und in das BGB eingefügt worden? Welche sind ausgegliedert?

      18. Wie unterscheiden sich Privat- und Prozessrecht?

       (Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fall 1)

       2.Personen und deren rechtliche Fähigkeiten

      2.1 Personen im Recht

      Personen sind die ausschließlichen Bezugssubjekte für Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts. Man nennt sie auch Rechtssubjekte. Die Rechtsordnung ist für Personen geschaffen.

      Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein, also „Eigentümer“ von Sachen, „Inhaber“ von Forderungen oder „Schuldner“ einer Geldzahlung sein oder als „Erbe“ eines Verstorbenen infrage kommen. Diese Fähigkeiten hat weder ein Tier noch ein Gegenstand (Rechtsobjekte).

      Testament eines Junggesellen: „Je ein Drittel meines Vermögens sollen meine Freundin Jacqueline, unser Gesangsverein ‚Frohes Lied e.V.‘ und mein Hund Bello erben.“ Wirksam ist das Testament nur bezüglich Jacqueline (natürliche Person) und bezüglich des Gesangvereins (juristische Person). Keine Person ist der Hund Bello; insoweit ist die Erbeinsetzung unwirksam.

      In der Rechtsordnung wird grundsätzlich zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen unterschieden.

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