Privat- und Prozessrecht. Peter Förschler
2.1.2.4 Abgrenzung: Personengesellschaften
Keine juristischen Personen sind die die sog. Personengesellschaften. Zwar sind auch sie durch die Rechtsprechung als rechtsfähig anerkannt worden, sie weisen jedoch aufgrund der starken personenrechtlichen Beziehungen ihrer Gesellschafter einen grundsätzlich anderen Charakter als eine juristische Person auf.
Offene Handelsgesellschaft (OHG): Die Offene Handelsgesellschaft kann zum Zwecke des Betriebs eines kaufmännischen Handelsgewerbes i. S. der §§ 105, 1 HGB gegründet werden, was eine gewisse Größe des Unternehmens und Komplexität der Geschäftsvorgänge voraussetzt. Im Unterschied zu juristischen Personen haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch die Gesellschafter der OHG unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.
Kommanditgesellschaft (KG): Die KG ist eine Abwandlung der OHG insoweit, als bei ihr die unbegrenzte persönliche Haftung auf nur einen Gesellschafter, den Komplementär, beschränkt werden kann, während die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer betragsmäßig fixierten Gesellschaftseinlage haften.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft): Während die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG als Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzen, ist die GbR die richtige Organisationsform für alle anderen erlaubten Zwecke. Im Wirtschaftsleben kommt sie vornehmlich als Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern zu einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, von Handwerkern zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Kleingewerbes oder als Rechtsanwaltssozietät vor. Sie ist der OHG und der KG rechtlich weitgehend gleichgestellt.
Nichtrechtsfähiger Verein: Eine besondere rechtliche Behandlung hat im BGB der nichtrechtsfähige Verein erfahren. Er ist ebenfalls keine juristische Person, sondern soll nach der Bestimmung des § 54 BGB als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (GbR) behandelt werden, und den „Vorstand“ soll eine persönliche Haftung treffen, wenn er für den Verein handelt. Das bedeutet zugleich, dass das Vereinsvermögen den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht, diese aber auch für die rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich haften sollen.
Diese unglückliche gesetzliche Regelung sollte nach der Absicht des damaligen Gesetzgebers die Gründung derartiger Vereine, die nicht in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden wollten, möglichst verhindern. Gleichwohl gibt es unzählige solcher nichtrechtsfähiger Vereine nicht nur als Kegelklubs, Stammtischrunden oder sonstige Zusammenschlüsse zur Freizeitgestaltung. Vielmehr sind auch Gewerkschaften oder Studentenverbindungen als nichtrechtsfähige Vereine eingerichtet.
Durch die ohne Weiteres angenommene Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands auf das Vereinsvermögen werden bei Rechtsgeschäften die Mitglieder dann doch nur hinsichtlich ihres Anteils am Vereinsvermögen verpflichtet. Allerdings verbleibt es bei der persönlichen Haftung des für den nichtrechtsfähigen Verein Handelnden, falls nicht auch dieser im einzelnen Vertrag durch ausdrückliche Absprache mit dem jeweiligen Vertragspartner seine Haftung ebenfalls auf das Vereinsvermögen beschränkt. Im Prozess kann der nichtrechtsfähige Verein als solcher verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO). Als Kläger müssen jedoch in einem Aktivprozess gegebenenfalls alle Mitglieder auftreten.
Wegen Einzelheiten zu juristischen Personen und Personengesellschaften vgl. Kapitel 12 „Rechtsfragen der Unternehmensorganisation“.
2.1.3 Verbraucher, Unternehmer und Kaufleute
In BGB und HGB finden sich jedoch noch andere Kategorisierungen von Personen. Das BGB differenziert zwischen Verbrauchern und Unternehmern, das HGB bezieht sich ausschließlich auf Kaufleute.
2.1.3.1 Verbraucher und Unternehmer
Wie bereits dargestellt, hat der Verbraucherschutz im Zivilrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. Dies machte bei den Personen eine begriffliche Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern erforderlich, weil viele Vorschriften nur in dieser besonderen Konstellation gelten, z. B. die Regeln über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) oder über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB).
Es ist daher nach den spiegelbildlich formulierten Tatbeständen der §§ 13, 14 BGB in den genannten Fällen zu prüfen, ob eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft bei dem infrage stehende Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (dann ist sie Unternehmer [§ 14 BGB]) oder ob eine natürliche Person überwiegend zu einem nicht gewerblichen oder selbstständig beruflichen, sondern zu rein privatem Zweck handelt (dann ist sie Verbraucher [§ 13 BGB]).
Daraus folgt, dass sich die Frage nach der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft nur bei natürlichen Personen stellt. Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften sind in jedem Fall Unternehmer, weil sie nie „private“ Zwecke verfolgen können.
Rentner Frost kauft bei Heizölhändler Schnurr für sein Wohnhaus Heizöl (privater Zweck bei Frost: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Schnurr: Unternehmer).
Pianist Kurz lässt vom Pianohaus Klang OHG seinen Konzertflügel auf den Kammerton stimmen (selbstständig beruflicher Zweck bei Kurz: Unternehmer; gewerblicher Zweck bei Klang OHG: Unternehmer).
Schreiner Brett kauft im Blumenladen Rosemarie Mohn e.K. für seine Frau 20 Rosen (privater Zweck bei Brett: Verbraucher; gewerblicher Zweck bei Mohn e.K.: Unternehmerin).
Schreiner Brett kauft für seinen Betrieb bei Fa. Stahl GmbH eine Säge (gewerblicher Zweck für beide: Unternehmer).
2.1.3.2 Kaufleute
Bei den gewerblich handelnden Unternehmern kann zusätzlich zur Unternehmereigenschaft nach § 13 BGB auch noch die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB vorliegen. Dabei gilt der Grundsatz: „Jeder Kaufmann ist Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist auch Kaufmann.“
Neben dem Istkaufmann unterscheidet man vor allem den Kannkaufmann und den Formkaufmann:
> Istkaufmann: Nach § 1 Abs. 1 HGB ist – unabhängig von der Handelsregistereintragung – zwingend Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Demnach müssen für die Kaufmannseigenschaft drei Voraussetzungen vorliegen: Die Tätigkeit muss als „Gewerbe“ anzusehen sein, das unter bestimmten Voraussetzungen als „Handels“-Gewerbe zu qualifizieren ist. Kaufmann ist nur derjenige, der dieses Handelsgewerbe im eigenen Namen auf eigene Rechnung „betreibt“.
Kein Gewerbe haben die sog. „freien Berufe“ (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, Künstler), jedoch sonst im Grundsatz alle Gewerbetreibenden.
Ausgeschieden werden mangels „Handelsgewerbes“ auch solche Gewerbetreibenden, die wegen einfacher Geschäftsstruktur, unkomplizierter Geschäftsvorgänge oder geringen Geschäftsumfangs (unter ca. 250.000,– € Jahresumsatz) keine