Privat- und Prozessrecht. Peter Förschler
des täglichen Lebens betrifft (§ 1903 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB).
Außerdem gelten u.a. entsprechend (§ 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB): Wirksamkeit von „Taschengeldgeschäften“ (§ 110 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung zum Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB), Wirksamkeit von Geschäften bei Ermächtigung, in Dienst oder Arbeit zu treten (§ 113 BGB).
Wiederholungsfragen zum 2. Kapitel
1. Was sind natürliche Personen, was sind juristische Personen?
2. Berührt es den Bestand eines Vereins, wenn ein Mitglied austritt?
3. Wem gehört das Vereinsvermögen?
4. Wer haftet für die Schulden einer juristischen Person?
5. Wer bestimmt den Willen einer juristischen Person?
6. Wie kann eine juristische Person rechtlich handeln?
7. In welchem rechtlichen Verhältnis steht das Mitglied zum Verein?
8. Zu welchen Zwecken werden juristische Personen geschaffen?
9. Welches sind die spezifischen Formen juristischer Personen, und wie unterscheiden sie sich?
10. Was ist eine Stiftung?
11. Sind Personengesellschaften ebenfalls juristische Personen?
12. Welche Personengesellschaften kennen Sie?
13. Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für den nichtrechtsfähigen Verein?
14. Was bedeutet „Rechtsfähigkeit“, und wann beginnt sie beim Menschen bzw. bei der juristischen Person?
15. Was bedeutet „Geschäftsfähigkeit“, und welche drei Phasen gibt es?
16. Wer ist geschäftsunfähig?
17. Wie kann eine geschäftsunfähige Person einen Vertrag abschließen?
18. Mit welchem Alter tritt „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ beim Menschen ein, und wann endet sie?
19. Haben Eltern, die einen von ihrem minderjährigen Kind abgeschlossenen Vertrag genehmigen, notfalls auch selbst für die Verbindlichkeit aufzukommen?
20. Wann benötigt ein Minderjähriger zu einem Rechtsgeschäft keine Einwilligung seiner Eltern?
21. Was ist der Unterschied zwischen einer Einwilligung und einer Genehmigung?
22. Wie werden erwachsene Personen, die wegen geistiger Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, rechtlich geschützt?
23. Hat die Anordnung der Betreuung eine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten?
24. Was versteht man im Betreuungsrecht unter „Einwilligungsvorbehalt“?
(Siehe auch „Privat- und Prozessrecht – Übungsaufgaben mit Lösungen“, Fälle 2 bis 12)
3.Objekte der Rechtsordnung: Sachen und Rechte
Gegenstände des rechtsgeschäftlichen Handelns von Rechtssubjekten sind einerseits körperliche Sachen, die verkauft und übereignet werden, andererseits unkörperliche Rechte wie Forderungen, Eigentumsrechte oder Kündigungsrechte.
3.1 Sachen
3.1.1 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nur körperliche, d. h. durch ihre eigene Festigkeit, durch Behältnisse oder durch Markierungen abgegrenzte Gegenstände (vgl. § 90 BGB).
Wasser (Mineralwasser) und Gase (Sauerstoff) sind Sachen, wenn sie in Behältern eingeschlossen und dadurch beherrschbar sind, Software, die sich auf einem Datenträger befindet. Keine Sachen sind Elektrizität, Licht und Schatten, Schallwellen, Strahlen oder der Geschäftswert einer Firma, auch nicht der Körper des lebenden Menschen.
Der Werkunternehmer, der Sachen seines Auftraggebers (des Bestellers) repariert oder ausbessert, hat an den dabei in seinen Besitz gelangenden Sachen (Pkw zum Zwecke der Reparatur, Kleidung zwecks Reinigung, Anzug zum Ändern) ein Pfandrecht, das ihn bei Nichtzahlung des Werklohnes zur Versteigerung berechtigt (§§ 647, 1257, 1204 ff. BGB). Dies gilt jedoch nicht für den Friseur, der mit dem Kunden einen Werkvertrag über die Herstellung von Dauerwellen auf dessen Kopf abschließt, weil der Kopf des Kunden keine Sache ist. Anders ist die Rechtslage, wenn der Friseur ein Toupet aufrichtet.
3.1.2 Bewegliche Sachen und Grundstücke
Das Bürgerliche Gesetzbuch differenziert zwischen beweglichen Sachen (mobile Sachen, Möbel) und Grundstücken (immobile, also unbewegliche Sachen: Immobilien). Sie werden im BGB unterschiedlich behandelt. Im Gegensatz zu beweglichen Sachen, die meist vergänglich sind, sind Grundstücke als Grundlage des Daseins (Wohnung) und der Ernährung (Ackerland) von besonderer Bedeutung. Diese besondere Bedeutung findet in der rechtlichen Behandlung ihren Niederschlag:
> Öffentliches Register: Grundstücke werden im öffentlichen Grundbuch registriert, bewegliche Sachen werden amtlich nicht erfasst.
> Formzwang: Der Grundstückskaufvertrag ist nur gültig, wenn er notariell beurkundet wird (§ 311b Abs. 1 BGB), Verträge über bewegliche Sachen sind in der Regel formfrei (nicht so „Schenkung“ von Gütern jeglicher Art, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB).
> Übereignung, Belastung: Rechtsänderungen, die ein Grundstück betreffen (Eigentumswechsel beim Kauf, Grundstücksbelastungen durch Grundschulden oder Hypotheken) müssen zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch eingetragen werden (§§ 873, 1115, 1192 BGB). Bei beweglichen Sachen reicht die Besitzübergabe an den Erwerber (§§ 929, 1205 BGB).
3.1.3 Rechtsverhältnisse an Bestandteilen von Sachen und an Zubehör
3.1.3.1 Bestandteile einer zusammengesetzten Sache
Sachen bestehen meist nicht nur aus einheitlichem Material (einfache Sachen), z. B. Eichenholzbrett, Tuch, Tafelkreide, Goldbarren. Vielmehr sind die im Alltag gebräuchlichen Sachen und Gegenstände regelmäßig aus vielen Teilen zusammengesetzt (zusammengesetzte Sachen), z. B. Uhr, Brille, Schrank, Buch, Pkw, bebautes Grundstück.
Die an eine Sache (Hauptsache) angefügten Teile werden als Bestandteile bezeichnet.
Besondere rechtliche Fragen sind damit in der Praxis meist nicht verbunden: Man kann regelmäßig davon ausgehen, dass sich das Eigentum an der Hauptsache auch auf die angefügten Bestandteile erstreckt.
Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gehören in der Regel auch die Räder, der Motor, das Lenkrad, das Schiebedach.
Das muss aber nicht immer so sein. Es gibt Fälle, bei denen die Eigentumszuordnung an Bestandteilen und Hauptsache auseinanderfällt. Dabei spielt es eine Rolle, ob es sich um einen „einfachen“ oder um einen „wesentlichen“ Bestandteil der Hauptsache handelt. Dies wiederum hängt von der Verbindung der Teile nach Festigkeit und Funktionszusammenhang ab. Sie kann eng und dauerhaft oder locker und vorübergehend sein.
Erleidet der Pkw-Fahrer auf der Autobahn das Pech, dass ihm ein Reifen platzt und stellt ihm ein anderer