Privat- und Prozessrecht. Peter Förschler

Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler


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einer Sache kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Der Eigentümer kann also seine Sachen nach seinem Willen gebrauchen und verbrauchen, bearbeiten, umgestalten, Nutzungen daraus ziehen, sie veräußern oder zerstören.

      Diese Ausgestaltung und Garantie des Privateigentums hat nicht zu allen Zeiten und in allen Staaten gegolten. In frühgeschichtlicher Zeit (Zeit der Sippenverbände) gab es kein Einzeleigentum der Sippenmitglieder. Solches entstand erst nach und nach, zuerst an persönlichen Dingen wie Schmuck, Waffen und sehr spät erst an Grund und Boden.

      Eigentum gibt es nur an Sachen (§ 90 BGB).

      Es ist deshalb falsch, vom „Eigentümer eines Unternehmens“ zu reden, denn ein Gewerbebetrieb als Gesamtheit ist keine Sache. Auch gibt es kein Eigentum an einem Sparkonto. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um eine Forderung gegen die Bank. Der Kontoinhaber ist als Forderungsinhaber ein Gläubiger der Bank.

      Schließlich gibt es auch kein Eigentum an einem Patent. Der Erfinder, für den das Patent eingetragen ist, ist Rechtsinhaber oder Berechtigter.

      Jedoch ist auch in unserer Zeit das Eigentumsrecht nicht als schrankenlose Machtbefugnis zu verstehen, vielmehr besteht eine sogenannte Sozialbindung des Privateigentums:Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ (Art. 14 Abs. 2 GG).

      So hat selbstverständlich der Eigentümer für den sicheren Zustand seiner Sachen zu sorgen, damit andere dadurch nicht Schaden erleiden (vgl. § 836 BGB für den „Grundstücksbesitzer“). Am deutlichsten zeigt sich die soziale Bindung des Eigentums im Wohnungsmietrecht bei den dort stark eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten (vgl. §§ 573 ff. BGB). Weitere Einschränkungen ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Nachbarrechts (z. B. §§ 906 ff. BGB), des öffentlichen Baurechts (Erfordernis einer Baugenehmigung), des Landwirtschaftsrechts (Veräußerungsbeschränkungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken) sowie des Natur- und Denkmalschutzes. Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann sogar eine Enteignung des Privateigentums erfolgen (z. B. für Zwecke des öffentlichen Straßenbaus). Aus der Sozialbindung des Eigentums wird auch die Corporate Social Responsibility (CSR) von Unternehmen abgeleitet.

      3.2.4.2 Alleineigentum und Miteigentum

      Gehört eine Sache einer Person alleine, so spricht man von Alleineigentum. Dies ist der rechtlich unproblematischste Fall. Eine Sache kann aber auch mehreren Personen miteinander gehören. Dann liegt Miteigentum vor. Man unterscheidet das Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) vom Gesamthandseigentum (vgl. § 719 BGB).

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      > Bruchteilseigentum: Personen, die miteinander ein Grundstück erwerben, sind zu entsprechenden Teilen Miteigentümer und werden als solche mit ihren Anteilen im Grundbuch eingetragen. Sie sind dann Bruchteilseigentümer am Grund und Boden und an allen damit fest verbundenen Teilen (z. B. an den Mauern, Fenstern, Türen – § 1008 BGB). Jedem gehört ein ideeller „Bruchteil“ an der gemeinsamen Immobilie.

      Eheleute Gerda und Frieder Gründler, Miteigentümer je zur Hälfte am Grundstück Seehalde 17/2, Friedrichshafen.

      Miteigentum kann aber auch an beweglichen Sachen bestehen.

      Gemeinsame Anschaffung eines Fernsehapparats durch die vier Mitglieder einer Wohngemeinschaft zu je ein Viertel; Ankauf eines Gemäldes durch neun Kunstfreunde zu je ein Neuntel.

      Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB): Jeder Miteigentümer ist nach Absprache mit den anderen zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt (§ 743 Abs. 2 BGB), er muss aber auch die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und Nutzung anteilig tragen (§ 748 BGB).

      Die Miteigentumsanteile können von den jeweiligen Berechtigten veräußert (§ 747 BGB) oder vererbt werden; jeder kann auch die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen (§ 749 BGB). Dies geschieht dann, soweit möglich, durch Verteilung in Natur oder durch Verkauf und Verteilung des Erlöses (§§ 752, 753 BGB). Bei Grundstücken kommt es zur Zwangsversteigerung. Vorrang hat in jedem Fall die einvernehmliche Regelung unter den Beteiligten, insbesondere etwa die Übernahme der ganzen Sache durch einen Miteigentümer und Auszahlung der anderen.

      > Gesamthandseigentum: An Sachen, die einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), einer OHG oder KG (§§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB), den Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) oder einer Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) gehören, besteht zwingend Gesamthandseigentum (vgl. §§ 719, 1419, 2032 BGB). Hier ist die Eigentumsberechtigung an der Sache nicht in Bruchteile aufgeteilt, vielmehr gehört die Sache jedem der Berechtigten ganz, aber eben nur mit allen anderen zusammen. Im Falle einer Verfügung über die Sache müssen deshalb alle („zur gesamten Hand“) mitwirken (vgl. Einzelheiten in 12.3.2).

      Im Nachlass, der jetzt der Erbengemeinschaft aus Sohn Max und Tochter Marie zusteht, befindet sich ein Klavier. Weder Max noch Marie haben daran einen Anteil von je einer Hälfte, sondern beiden gehört das Instrument jeweils ganz, allerdings nur mit dem anderen zusammen. Max kann daher „seine Hälfte“ am Klavier auch nicht verkaufen, weil es diese gar nicht gibt. Beide müssen das Klavier gemeinsam verkaufen wollen und dann auch verkaufen.

      3.2.4.3 Schutz des Eigentums

      Wer Angriffe gegen sein Eigentum erfährt, kann sich wehren. Dabei sind zwei Arten von Beeinträchtigungen zu unterscheiden: Das Eigentum wird dem Eigentümer gegen seinen Willen entzogen, oder die Ausübung der Eigentümerbefugnisse wird rechtswidrig gestört.

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      > Entzug des Eigentums: Wird dem Eigentümer die Sache weggenommen oder vorenthalten, so hat er gegen den Besitzer, der kein Besitzrecht hat, einen Herausgabeanspruch (§§ 985 ff. BGB), den er notfalls auch klageweise geltend machen kann.

      Diese Herausgabeklage kann der Eigentümer erheben, wenn er im „Warenlager“ eines Einbrechers seinen gestohlenen Schmuck wiederentdeckt oder wenn ein Fremder beim Verlassen der Gaststätte den Mantel verwechselt.

      Die Herausgabe kann vom Besitzer nur verweigert werden, wenn der Besitzer ein Besitzrecht hat (§ 986 BGB). Dieses kann sich aus einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer ergeben.

      Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung fordert den Mieter auf, die Mietwohnung sofort zu verlassen und an ihn herauszugeben, weil er plötzlichen Eigenbedarf habe. Dem Herausgabeanspruch kann der Mieter sein Besitzrecht aus dem Mietvertrag entgegenhalten. Solange der Mietvertrag nicht wirksam gekündigt ist, bleibt er auch zum Besitz berechtigt.

      > Störung des Eigentums: Die Abwehrklage steht dem Eigentümer zu, wenn sein Eigentum rechtswidrig gestört oder sonst beeinträchtigt wird.

      Fremde campieren unbefugt auf einem Grundstück; einem randalierenden Kunden wird das Betreten der Geschäftsräume verboten; der Nachbar lagert ohne Berechtigung Baumaterial auf einem angrenzenden Grundstück.

      In diesen Fällen hat der Eigentümer


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