Privat- und Prozessrecht. Peter Förschler

Privat- und Prozessrecht - Peter Förschler


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selbstständige Sachen, die dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache zu dienen und die auch in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu dieser Hauptsache stehen, ohne deren Bestandteile zu sein (§§ 97, 98 BGB).

      Die rechtliche Bedeutung des Zubehörbegriffs besteht darin, dass sich bei der Veräußerung einer Sache die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt (§ 311c BGB), sofern diesbezüglich keine klare vertragliche Regelung getroffen worden ist. Eine Hypothek bezieht sich auch auf das Zubehör des belasteten Grundstücks, d. h., das Zubehör wird gegebenenfalls zusammen mit dem Grundstück zwangsversteigert (§ 1120 BGB).

      Als Mitgeschöpfe dürfen Tiere nicht einer Sache gleichgestellt werden (§ 90a BGB). Durch das Tierschutzgesetz wird den Tieren besonderer Schutz zuteil. Gleichwohl sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. § 90 a Satz 2 BGB), d. h. an Tieren kann Eigentum bestehen, sie können veräußert und vererbt werden. Die Sonderbehandlung der Tiere in der Rechtsordnung zeigt sich jedoch auch beim Schadensersatz wegen Verletzung eines Tieres. Heilungskosten sind in gewissen Grenzen auch über den Wiederbeschaffungswert des Tieres hinaus zu erstatten (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB).

      Anders als körperliche Gegenstände sind subjektive Rechte die einer Person zugeordnete unkörperliche Berechtigung. Man differenziert zwischen relativen Rechten („Forderungen“), absoluten Rechten („Eigentum“, „Besitz“, „dingliche Rechte“) und sonstigen subjektiven Rechten („Kündigungsrecht“, „Anfechtungsrecht“). In diesem Zusammenhang ist auch die Übertragung dieser Rechte durch „Forderungsabtretung“, „rechtsgeschäftliche Übereignung“ oder „gesetzlichen Eigentumsübergang“ beachtlich.

      3.2.1.1 Begriff, Entstehen, Erlöschen

      Durch den Abschluss schuldrechtlicher Verträge (Kauf-, Miet-, Dienstvertrag usw.), durch Schadenszufügung (unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB) oder als Folge einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) entstehen Forderungen bzw. Ansprüche zwischen ganz konkreten Personen: Kraft eines solchen Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Neben der Vornahme einer Handlung (Tun) kann auch das Unterlassen Gegenstand einer solchen Leistung sein (§ 241 Abs. 1 Satz 2 BGB).

      Aktives Tun: Der Verkäufer muss liefern, der Käufer hat einen Anspruch auf Lieferung; der Vermieter muss die Wohnung zur Verfügung stellen, der Mieter hat einen Anspruch auf Nutzungsüberlassung; der Arbeiter muss die versprochenen Dienste leisten, der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die Dienstleistung; der Schädiger muss Schadenersatz leisten, der Gläubiger hat einen Schadensersatzanspruch.

      Unterlassen: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Falle der Geschäftsübernahme.

      Bei solchen Ansprüchen (vgl. § 194 BGB) zwischen bestimmten Personen spricht man von relativen Rechten, weil sie nur in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner bestehen („Relation“ = Beziehung).

      Ansprüche basieren auf sog. Anspruchsgrundlagen, die im Gesetz bei den einzelnen Schuldverhältnissen zu finden sind. Man erkennt sie folgerichtig oft am Wortlaut „kann verlangen“ oder „ist verpflichtet“.

      § 437 BGB („kann Nacherfüllung verlangen“)

      § 631 Abs. 1 BGB („ist zur Herstellung … verpflichtet“)

      § 812 BGB („ist zur Herausgabe verpflichtet“)

      § 985 BGB („kann die Herausgabe … verlangen“).

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      Die Forderung erlischt durch Erfüllung seitens des Schuldners (z. B. Darlehensrückzahlung, vgl. §§ 488, 362 BGB), durch Erlass (§ 397 BGB) oder wenn bei gegenseitigen Forderungen der Schuldner oder der Gläubiger die Aufrechnung erklärt (§§ 387 ff. BGB).

      Wird der Anspruch nicht erfüllt, so kann die geschuldete Leistung gerichtlich geltend gemacht und erzwungen werden.

      3.2.1.2 Forderungsabtretung

      Dem Wesen nach ist die Abtretung ein Gläubigerwechsel: Eine Forderung kann durch Vertrag vom Gläubiger auf eine andere Person übertragen werden (§ 398 BGB). Man nennt dies auch Zession. Der die Forderung abtretende Gläubiger heißt Zedent, der Abtretungsempfänger Zessionar.

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      Verfügungsgeschäft: Bei der Forderungsabtretung liegt ein Inhaberwechsel bzgl. einer Forderung vor, vergleichbar dem Eigentümerwechsel bei Sachen. Daher handelt es sich bei der Abtretung um ein „dingliches“ Verfügungsgeschäft, welches eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts bedarf, um vor Rückabwicklung nach § 812 BGB geschützt zu sein. Schuldrechtlicher Rechtsgrund für eine Forderungsabtretung kann z. B. eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag („verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel“), ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder eine Sicherungsvereinbarung mit einer Bank sein.

       Die Voraussetzungen der Abtretung sind die folgenden:

      > Vertrag: Um eine Forderung abzutreten, bedarf es eines „Vertrages“ zwischen dem alten Gläubigers und dem neuen Gläubiger. Dabei ist jedoch nicht der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag gemeint, in dem sich der Zedent dem Zessionar gegenüber zur Abtretung verpflichtet, sondern die – aus zwei Willenserklärungen bestehende – Einigung zwischen beiden, mit der die Abtretung vollzogen wird.

      Der Schuldner muss bei der Abtretung nicht mitwirken und nicht einmal davon in Kenntnis gesetzt werden (sog. „stille Zession“). Er wird jedoch geschützt, wenn er in Unkenntnis der Abtretung noch an den bisherigen Gläubiger leistet (§ 407 BGB) oder wenn er eine ihm gegenüber dem bisherigen Gläubiger bestehende Aufrechnungsmöglichkeit wahrnimmt (§ 406 BGB): Der neue Gläubiger muss das gegen sich gelten lassen. Andererseits darf er sich auf eine ihm mitgeteilte Abtretungsanzeige verlassen, wenn er an den ihm benannten neuen Gläubiger bezahlt, selbst wenn die Abtretung nicht wirksam gewesen oder rückgängig gemacht worden wäre (§ 409 Abs. 1 BGB).

      > Forderungsbestand: Die Forderung muss bestehen, d. h. tatsächlich existent sein. Denn ein gutgläubiger Erwerb an einer nicht bestehenden Forderung, wie das bei der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen durch einen Nichtberechtigten möglich ist (§ 932 BGB, vgl. Einzelheiten unter 3.2.5.3), ist hier ausgeschlossen, weil ja sonst absolut unbeteiligte Personen beliebig mit nicht bestehenden Ansprüchen belastet werden könnten. War die abgetretene Forderung nur „erfunden“ oder bereits erloschen, geht die Abtretung ins Leere.

      > Bestimmtheit: Weiteres Erfordernis ist die Bestimmtheit der Forderung. Allerdings kann auch schon eine erst in Zukunft entstehende Forderung abgetreten werden, wenn sie für den Zeitpunkt der


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