Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen. Markus W. Exler

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gebucht.
Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) noch nach IFRS (IAS 38.48) aktiviert werden.
Anlauf- und Gründungskosten dürfen auch handelsrechtlich nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte sowie Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB und IAS 38.63).

      Beispiel: Ein Unternehmen, welches sich überwiegend mit Forschungs- und Entwicklungsleistungen beschäftigt, hat mittels einer sehr aufwendigen Weiterbildung die Mitarbeiter auf ein sehr hohes Niveau gebracht. Dieses wirkt sich auch in der betrieblichen Wertschöpfung aus. Da das Unternehmen recht wenig Sachanlagevermögen hat, wird überlegt, ob das Know-how der Mitarbeiter nach HGB und IFRS aktiviert werden kann.

      Ist eine Aktivierung erlaubt?

      Lösung: Da keine eindeutigen Werte zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 2a HGB), ist ein Bilanzansatz nicht möglich. Außerdem könnten die Mitarbeiter kündigen. Nach IASB R.85 muss die Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen gegeben sein.

      ABB. 22: Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte

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      3.2.1.2 Sachanlagen

      Erfasst werden Vermögensgegenstände, die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen angeschafft worden sind, wie bspw. Grundstücke, Gebäude, Firmenautos, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV-Anlagen, Produktionsmaschinen etc.

      3.2.1.2.1 Bilanzansatz

      Während Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens handelsrechtlich ausschließlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden müssen, die in den Folgejahren über die Abschreibungen eine Wertminderung erfahren, ist es nach IFRS möglich, auch einen Wert darüber hinaus anzusetzen. Das Primat des Vorsichtsprinzips setzt dem handels- und auch steuerrechtlichen Jahresabschluss, auf Grund der Gläubigerschutzes, sehr enge Grenzen.

      ABB. 23: Der Ansatz des Sachanlagevermögens

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      Eine Aktivierungspflicht entsteht, wenn dem Unternehmen aus der Nutzung künftig wirtschaftliche Vorteile zukommen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig bestimmbar sind. Insb. bei der Erfassung von Vorgängen, die im Zusammenhang mit dem Bau bzw. Umbau von Immobilien stehen, muss hinterfragt werden, ob es sich um eine werterhöhende oder um eine -erhaltende Maßnahme handelt.

      Beispiel: Ein Unternehmen führt im Rahmen einer Immobiliensanierung Maßnahmen an den Innenwänden des Firmengebäudes durch.

      Wie verändert sich der Jahresabschluss gemäß dem HGB?

      Lösung: Werden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen wie Wärmeisolierung oder Schallschutz vorgenommen, entsteht ein Pflichtansatz in der Bilanz (Aktivierung) mit der Folgeabschreibung über die wirtschaftlichen Nutzungsjahre (Werterhöhende Maßnahme nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB), während das bloße Ausweiseln von Wänden vollständig als Aufwand in der GuV-Rechnung erfasst wird und den Jahresüberschuss entsprechend mindert (Werterhaltende Maßnahme).

      Fremdkapitalkosten (IAS 23) sind Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallenden Kosten eines Unternehmens, wie Kreditzinsen und Nebenkosten, Disagien, Finanzierungskosten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, die auch handelsrechtlich zum Ansatz kommen dürfen (§ 255 Abs. 3 HGB).

      ABB. 24: Die Bewertung des Sachanlagevermögens

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      3.2.1.2.2 Wertminderung

      Die buchhalterische Wertminderung wird ausschließlich über planmäßige und über außerplanmäßige Abschreibungen erfasst. Unabhängig davon, ob ein Vermögensgegenstand technisch funktionsfähig ist und dieser weiterhin auch operativ zum Einsatz kommt, wird für den Bilanzausweis eine vorher bestimmte wirtschaftliche Nutzungsdauer zugrundegelegt. Wenn der Vermögensgegenstand auch in seiner operativen Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist, wird dieser darüber hinaus mit einer außerplanmäßigen Abschreibung belegt und möglicherweise vorzeitig aus der Bilanz genommen. Nach IFRS wird der dann beizulegende Wert als der Nettoveräußerungswert erfasst, der nach IAS 36.12 anhand von externen und internen Indikatoren bestimmt werden kann.

      ABB. 25: Die Indikatoren einer möglichen Wertminderung

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      Liegen derartige Indikatoren vor, ist ein Wertminderungstest (Impairment of assets) nach IAS 36.80-99 durchzuführen. Wenn gegenteilige Indikatoren vorliegen, wäre zu prüfen, ob der früher erfasste Wertminderungsaufwand nicht mehr besteht und demzufolge eine Wertaufholung erfolgen muss. Der infolge einer Wertaufholung erhöhte Buchwert eines Vermögenswertes darf aber nicht den Buchwert der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschreiten (IAS 36.117).

      In einem Anlagespiegel werden sowohl handels- und steuerrechtlich, als auch nach IFRS die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlichen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungsgrößen, die kumulierten Abschreibungen, die Zuschreibungsgrößen sowie die aktuellen Restbuchwerte erfasst.

      Beispiel: Für die nach IFRS bilanzierte Vermögensposition „Unbebaute Grundstücke“ wird für das Abschlussjahr eine Neubewertung von 30 Mio. € auf 35 Mio. € durchgeführt. Im darauffolgenden Jahr werden diese komplett an einen Investor mit einem Preis in Höhe von 38 Mio. € verkauft. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %.

      Wie verändert sich der Jahresabschluss nach der Durchführung der Neubewertung?

       Lösung:

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       In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöht sich der Jahresüberschuss um 3 Mio. €. Für die Ermittlung eines nachhaltigen Erfolgsausweises wären diese als neutrale Erfolgsgrößen (vgl. hierzu Kap. F.2.1) abzuziehen. Die latenten Steuern wurden neutralisiert, da die temporären Differenzen mit der Veräußerung aufgehoben sind. Im HGB gibt es die Möglichkeit der Neubewertung nicht, der Wertansatz beträgt maximal die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Realisationsprinzip), vermindert um planmäßige und mögliche außerplanmäßige Abschreibungen. Der Erfolgsausweis des Verkaufs im neuen Geschäftsjahr ist analog.

      3.2.1.2.3 Werterhöhung

      Da


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