Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen. Markus W. Exler
href="#fb3_img_img_94ba2413-f5cb-5331-965c-935547040ede.gif" alt="*"/>
Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne: Erfassung von Neubewertungen (remeasurements) im sonstigen Ergebnis (IAS 19.57 d) |
3.2.1.2.5 Leasing
Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen bestimmten Zeitraum überträgt. Die Besonderheit eines Finanzierungsleasings ist ein Leasingverhältnis, bei dem im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes übertragen werden. Ein juristischer Eigentumsübertrag muss nicht vollzogen werden. Der Leasinggegenstand wird vom Leasingnehmer zum beizuliegenden Zeitwert aktiviert. Gleichzeitig wird eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe passiviert. Nach IAS 17.10 können die Indikatoren
Am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird dem Leasingnehmer das Eigentum übertragen; |
Der Leasingnehmer hat eine günstige Kaufoption; |
Die Vertragslaufzeit umfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer; |
Zu Beginn des Leasingverhältnisses entspricht der Barwert der Mindestleasingzahlungen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes; |
Der Leasinggegenstand ist ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer zu nutzen; |
zur Bestimmung herangezogen werden. Ein Operating Leasing ist nach IFRS ein Leasingverhältnis, bei dem es sich nicht um ein Finanzierungsleasing handelt.
3.2.1.3 Finanzanlagen
Auch für die Erfassung des Finanzanlagevermögens gilt die Absicht einer langfristigen Nutzung, also die Renditeerzielung. Bei eigentümergeführten Unternehmen werden börsengängige Wertpapiere genauso erfasst wie außerbörsliche Mitbeteiligungen an anderen Gesellschaften. Bei der Werteerfassung im Zusammenhang mit den internationalen Standards nach IFRS wird zwischen Tochterunternehmen nach IAS 27 (Kontrolle der Finanz- und Geschäftspolitik), assoziierte Unternehmen nach IAS 28 (Maßgeblicher Einfluss, der bei einer Anzahl an Stimmrechten > 20 % unterstellt wird), Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS 11 (Wirtschaftliche Tätigkeit unter gemeinsamer Führung) sowie zwischen den übrigen Finanzanlagen nach IAS 39 (Keine Kontroll- und Beherrschungsmöglichkeit) unterschieden. Da Letztere zumindest teilweise auch bei klassischen mittelständischen Unternehmen zum Einsatz kommen, werden die Finanzinstrumente (IAS 39) im Folgenden differenzierter vorgestellt:
Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente |
Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf- und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet. Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen. Diese werden mit der Absicht erworben, kurzfristig wieder verkauft zu werden.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
Die Finanzinvestition ist mit einer festen Laufzeit versehen oder das Unternehmen beabsichtigt, den finanziellen Vermögenswert für einen nicht definierten Zeitraum zu halten.
Kredite und Forderungen |
Alle nicht derivaten Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen (einschließlich Kredite, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Investitionen in Schuldinstrumente und Bankeinlagen), die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, können darunter subsumiert werden. Hingegen sind derivate Finanzinstrumente: Wertschwankungen treten in Folge veränderter Basiswerte, wie bspw. Zinssatz, Wertpapierkurs, Wechselkurs oder Warenindices auf, für dessen Entstehen bedarf es im Verhältnis zu vergleichbaren Verträgen nur eine geringe Investition und die Abrechnung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
Hierunter werden sämtliche Vermögenswerte erfasst, die nicht unter einer der obigen drei Kategorien zu subsumieren sind (IAS 39.9). Bei inhabergeführten Unternehmen ist das normalerweise die gängige Kategorie für das geplante mittelfristige Halten von Wertpapieren, die über den Kapitalmarkt erworben werden.
Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten, die Wertminderung wird ausschließlich über eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst.
ABB. 26: Die Bewertung des Finanzanlagevermögens
Handelsrechtlich kann bei der Einschätzung einer vorübergehenden Wertminderung von Finanzanlagen der Buchwert beibehalten werden. Mit dem nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB zum Ausdruck gebrachten gemilderten Niederstwertprinzip sollen kurzfristige volatile Kursbewegungen an den Aktienmärkten sich nicht gleich in einem niedrigeren Werteansatz niederschlagen. Nach IAS 39.48 ff. sind finanzielle Vermögenswerte bei der Folgebewertung grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bilanzieren und erfolgswirksam zu erfassen. Ermittelt wird dieser mit dem Vergleich notierter Preise an einem aktiven Markt, mit dem Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments oder über die Bewertung als Ganzes mit Hilfe diskontierter freier Cashflows. Auch das Handelsrecht lässt nach dem BilMoG den Ansatz der Wertpapiere des Handelsbestands zum Zeitwert zu.
Der Wertminderungstest (Impairment test) ist eine jährliche Überprüfung, ob der Buchwert mit dem beizulegenden Wert übereinstimmt. Eine Wertminderung ist dann eingetreten, wenn der bei der Veräußerung voraussichtlich erzielbare Betrag geringer ist als der aktivierte Buchwert. Ist das der Fall, wird ein Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) gebucht. Objektive Hinweise hierfür sind nach IAS 39.58 f., 39.67:
Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten; |
Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen; |
Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer infolge wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe; |
Erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder in ein sonstiges Sanierungsverfahren geht; |